Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Nationalökonomie (Teil 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Nationalökonomie (Teil 1)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886436398
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-235143
Document type:
Volume
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Nationalökonomie
Volume count:
Teil 1
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 389 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Nationalökonomie (Teil 1)
  • Title page
  • Contents
  • Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
  • Abschnitt II. Die Verteilung des Ertrages der Volkswirtschaft
  • Abschnitt III. Die Geschichte der Nationalökonomie

Full text

9 
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesamten Reichsgebiete 
frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern, 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des Reiches 
Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten. Sie 
ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen. 
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus 120 Mill. Mk. (nach Ges. 
v. 7. Juni 1899 aus 180 Mill, Mk,), geteilt in 40000 auf Namen lautende Anteile 
von je 3000 Mk. Die Anteilseigener haften persönlich für die Verbindlichkeiten 
der Reichsbank nicht. Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Rein- 
yewinn wird 1. den Anteilseigenern eine ordentliche Dividende von 4 1% (jetzt 3 1%) 
des Grundkapitals berechnet, 2. von dem Mehrbetrage eine Quote von 20%, dem 
Reservefonds zugeschrieben, so lange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals 
(jetzt !/;) erreicht hat, 3. der alsdann verbleibende Ueberrest zur Hälfte (jetzt */) 
an die Anteilseigener, zur Hälfte (jetzt %,) an die Reichskasse gezahlt, (so weit die 
Gesamtdividende der Anteilseigener nicht 8% übersteigt. Von dem weiter ver- 
bleibenden Reste erhalten die Anteilseigener ein Viertel, dıe Reichskasse drei Viertel.) 
Die eingeklammerten Sätze sind nach dem Ges. v. 1899 in Fortfall gekommen. 
Erreicht der Reingewinn nicht volle 4!/,%, (jetzt 31% °%) des Grundkapitals, 
30 ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ersetzen, 
Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichsbank wird von einem 
Bankkuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem und 
4 Mitgliedern besteht. 
Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler und 
unter diesen vom Reichsbankdirektorium ausgeübt. Das Reichsbankdirektorium ist 
die verwaltende und ausführende so wie die die Reichsbank nach außen vertretende 
Behörde, Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichs- 
beamten; . 
Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rech- 
nungshof des deutschen Reiches. . 
Die Anteilseigener üben die ihnen zustehende Beteiligung an der Verwaltung 
der Reichsbank durch die Generalversammlung; außerdem durch einen aus ihrer 
Mitte gewählten ständigen Zentralausschuß aus. Derselbe besteht aus 15 Mit- 
gliedern, neben welchen 15 Stellvertreter zu wählen sind. Der Zentralausschuß 
versammelt sich unter Vorsitz des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums wenigstens 
einmal monatlich, kann von demselben aber auch außerordentlich berufen werden, 
Dem Zentralausschuß werden in jedem Monate die wöchentlichen Nachweisungen 
über die Geschäftsthätigkeit zur Einsicht vorgelegt, sowie Ansichten und Vorschläge 
des Direktoriums über den Gang der Geschäfte mitgeteilt. Die Mitglieder des 
Zentralausschusses beziehen keine Besoldung, die fortlaufende spezielle Kontrolle 
über die Verwaltung der Reichsbank üben drei von dem Zentralausschusse aus 
zeinen Mitgliedern gewählte Deputierte. 
Da sich die Einrichtung nach diesen gesetzlichen Bestimmungen 
in jeder Hinsicht bewährt hat, lag eine Veranlassung zu einer 
Aenderung nicht vor. Eine Anzahl Banken haben, wie erwähnt, von 
selbst auf ihr Privilegium verzichtet. Von dem Rechte, nach dieser 
Richtung einen Druck ‚auszuüben, hat die Reichsregierung keinen Ge- 
brauch gemacht. Das gemischte System wird unzweifelhaft in abseh- 
barer Zeit ebenso beibehalten werden, wie die Privatstellung der Reichs- 
bank. Durch die Novellen von 1889 und 1899 sind nur die Anteile 
der Aktionäre zu Gunsten der Reichsregierung.-geschmälert, in den 
ersten anderthalb Dezennien waren ihnen etwas über 6%, ausgezahlt. 
Da aber die Aktien zu 120 ausgegeben waren, so machte dieses that- 
sächlich nur eine Verzinsung von etwas über 5%, aus. Seit 1889 ist 
Jiese noch weiter ermäßigt und noch in höherem Maße für die nächste 
Zeit beschränkt, so daß damit ein Haupteinwand gegen die private 
Natur der Bank in Fortfall gebracht ist. Die letzte Novelle brachte 
noch eine Erweiterung des steuerfreien Notenumlaufs der Reichsbank 
auf 450 Millionen, während die den übrigen Banken zugewiesenen Be- 
träge unverändert blieben, Dadurch ist allerdings das Uebergewicht 
der Reichsbank noch erhöht, aber ihre Leistungsfähigkeit nur den Be-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Index

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Index

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.