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Nationalökonomie (Teil 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Nationalökonomie (Teil 1)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886436398
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-235143
Document type:
Volume
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Nationalökonomie
Volume count:
Teil 1
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 389 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt III. Die Geschichte der Nationalökonomie
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Nationalökonomie (Teil 1)
  • Title page
  • Contents
  • Abschnitt I. Die Lehre von der Produktion
  • Abschnitt II. Die Verteilung des Ertrages der Volkswirtschaft
  • Abschnitt III. Die Geschichte der Nationalökonomie

Full text

298 
Canonisten. 
sation des Verwaltungsapparates beruhte auf dem Lehns- und Vasallen- 
wesen. Erst in dem 10. Jahrhundert trat mit Entwickelung der Städte 
eine neue Macht auf, die neben der Kirche eine wachsende Bedeutung 
zu erlangen vermochte. 
Der wichtigste Produktionsfaktor jener Zeit war der Grund und 
Boden, die Basis des fast alleinigen Gewerbes der Landwirtschaft. Ein 
übergroßer Teil des Grund und Bodens konzentrierte sich in der toten 
Hand, oder blieb als Gemeindeeigentum zur gemeinsamen Verwertung 
der Mark- und Dorfgenossenschaften. 
Der eigentliche Träger und Förderer der Kultur war die Kirche, 
die denn auch in ihren Rechtssatzungen, dem canonischen Rechte, die 
Anschauungen der Zeit beherrschte, sie am besten zusammenfaßte und 
wiedergab, 
Die Grundlage der Anschauungen der Canonisten ist eine eigen- 
tümliche Mischung aus der aristotelischen und der einseitigen Auffassung 
der christlichen Lehre. Beiden entspricht die Bekämpfung des Eigen- 
nutzes und der Gewinnsucht. Der letzteren entwuchs die Auffassung, 
daß Gütergemeinschaft der ursprüngliche und natürliche Zustand sel, 
der allerdings nicht für alle Zeiten aufrecht erhalten werden könne; 
indessen sei es- das Wünschenswerte, daß Niemand mehr persönliches 
Eigentum besäße, als zu seinem Unterhalte notwendig sei. Das 
Uebrige sei als Gemeingut anzusehen und von der öffentlichen Gewalt 
als solches zu erklären, wo es das Gemeindewohl verlangt. Auch hier 
trifft man auf die Auffassung, daß nur der Ackerbau das allgemein 
wünschenswerte Gewerbe sei, die stoffveredelnde Thätigkeit sei wohl 
zu tolerieren, der Handel dagegen, d. h. das Kaufen, um des Gewinnes 
wegen wieder zu verkaufen, sei unbedingt verwerflich. Das Geld wurde 
allein als Münze aufgefaßt, die keinen anderen Zweck habe, als zur 
Zahlung zu dienen, und nichts anderes leisten könne; da Münze nicht 
wiederum Münze zu erzeugen vermöge, und man den Wert der Zeit 
noch nicht zu schätzen vermochte, so war die notwendige Konsequenz 
das Verbot jedes Zinsnehmens, das als Wucher angesehen wurde. In 
einer Zeit, wo das Kapital nur in ganz geringen Quantitäten vorhanden 
war und als Produktionsfaktor eine völlig untergeordnete Rolle spielte, 
konnte der Produktionskredit keine Bedeutung erlangen, man borgte 
im allgemeinen nur im Falle der Not zur weiteren Bestreitung der 
laufenden Bedürfnisse, nicht aber um die geborgte Summe wirt- 
schaftlich produktiv anzulegen und daraus größeren Nutzen zu ziehen, 
Da der Borgende also selbst keinen Gewinn aus der geliehenen 
Summe bezog, war es für ihn allerdings eine Härte, wenn er für das 
Darlehn einen Zins zahlen sollte, während der Darleiher seinerseits 
durch die Hingabe einer Summe, die doch bei ihm nur tot im Kasten 
gelegen hätte, kein Opfer brachte, also auch auf eine Entschädigung 
keinen Anspruch hatte. Es ist deshalb der canonistische Gedanke für 
jene Zeit nicht ohne Berechtigung. In einzelnen Fällen war aber 
schon damals das Zinsnehmen nicht zu umgehen, so daß bei Staats. 
anleihen, bei dem kaufmännischen Wechsel, dem Rentenkauf 
dasselbe gestattet wurde. Man fand es gerechtfertigt, daß derjenige, 
welcher einem Anderen behufs Ankaufs eines Grundstücks eine Summe 
vorschoß, auch entsprechend einen Anteil an dem Ertrage des 
Grundstücks beanspruchte. Ebenso erkannte man, daß durch die 
Gewährung eines Darlehns in Form einer Anweisung auf einen Dritten 
an einem anderen Ort dem Betreffenden ein Dienst erwiesen würde.
	        

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Nationalökonomie. Fischer, 1902.
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