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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

289 — 
Leistungen 
ler Kassen. 
kassen nach mindestens dreiwöchentlicher Mitgliedschaft austreten 
müssen, behalten ihre Berechtigungen noch weitere 3 Wochen, wenn 
sie sich in dem Reichsgebiete aufhalten. Sie können sie noch darüber 
hinaus bewahren, wenn sie die Beiträge fortzahlen. In Bau- und Be- 
triebskrankenkassen verlieren sie aber damit ihr Stimmrecht. Sie büssen 
ihr Anrecht ein, wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Ter- 
minen nicht bezahlt werden. 
Es wird nicht zu leugnen sein, dass hiernach die Arbeiterbevöl- 
kerung noch in beständiger Gefahr ist, die Hülfe der Krankenkasse 
zu verlieren, und wenn es auch unmöglich ist, dieselbe ihnen dauernd 
zu bewahren, so dürfte doch eine Verlängerung jener Fristen nicht 
ınangemessen sein. 
Die Leistungen der Zwangsversicherung sind: 1, Freie ärztliche 
Behandlung, Arzenei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hülfsmittel, 
für die Dauer der Krankheit, längstens aber für 13 Wochen. Doch 
kann durch Statut der Krankenkasse diese Frist bis zu einem Jahr 
verlängert werden. Von verschiedenen Seiten ist seit lange eine obli- 
yatorische Verlängerung dieser Zeit (Silbermann bis 26 Wochen) ver- 
langt und wäre wenigstens da am Platze, wo die Behandlung in be- 
stimmten Anstalten geschieht, wo einmal die nötige Kontrolle vorliegt, 
dass die Behandlung nicht länger geschieht als unumgänglich not- 
‚wendig ist, und die meiste Gewähr geboten ist, dass der Betreffende 
gerade durch die verlängerte Behandlung seine Gesundheit und Er- 
werbsthätigkeit wieder erlangt. Da fortdauernd und mit Erfolg an der 
Herstellung solcher Anstalten gearbeitet wird, so kann man hoffen, 
dass durch beides die Fürsorge für die Arbeiter dann eine wesent- 
liche Vervollkommnung erfährt. Die Durchführbarkeit wird allerdings 
bedingt durch die Leistungsfähigkeit der Kassen ohne eine übermässige 
Erhöhung der Beiträge. 
2. Die ‘Gewährung eines Krankengeldes tritt, soweit Erwerbsun- 
fähigkeit vorliegt, frühestens vom dritten Tage nach Beginn der Krank- 
heit ab, für jeden Arbeitstag, längstens für 13 Wochen ein. Die Höhe 
ist auf 50%, des zu Grunde zu legenden Lohnes bemessen. Für die 
Gemeindeversicherung und als Mindestgrenze für die Hülfskassen 
bestimmt die Verwaltungsbehörde, welche Lohnhöhe anzunehmen ist. 
Bei den übrigen Kassen wird der durchschnittliche "Tagelohn 
derjenigen Klasse der Versicherten, welche in Betracht kommen, 
soweit er drei Mark pro Arbeitstag nicht überschreitet, zu Grunde 
gelegt; ausnahmsweise durch Ortsstatut bis vier Mark. Statt Zah- 
lung der Krankengelder etc. kann Verpflegung in einer Anstalt 
angeordnet werden. Bei verheirateten Personen und Mitgliedern 
eines Haushalts ist aber in der Regel Zustimmung des Erkrankten 
erforderlich, wenn nicht der Arzt die Ueberführung ausdrücklich ver- 
langt. In diesem Falle ist aber die Hälfte des Krankengeldes an 
etwaige Angehörige zu zahlen. Ausser dieser eigentlichen Kranken- 
unterstützung wird eine Wochenbettunterstützung für die Zeit gewährt, 
wo die Wöchnerinnen gesetzlich die Beschäftigung nicht aufnehmen 
dürfen, wenn die Wöchnerin mindestens 6 Monate des letzten Jahres 
einer Kasse angehört. 
Schliesslich wird 3. ein Sterbegeld von mindestens dem zwanzig- 
fachen des durchschnittlichen Tagelohnes gezahlt.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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