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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Multivolume work

Identifikator:
1847028748
Document type:
Multivolume work
Author:
Conrad, Johannes http://d-nb.info/gnd/118521853
Title:
Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1896-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1886437130
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-233012
Document type:
Volume
Author:
Hesse, Albert http://d-nb.info/gnd/13348551X
Title:
Volkswirtschaftspolitik
Volume count:
2.1902
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1902
Scope:
XVI, 544 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 478 — 
‚egt und eine Prämie für eine grössere. Zahl von Kindern verteilt, Die 
Kinder selbst blieben mehr der Fürsorge des Staates, als der der 
Eltern überlassen und galten in der Hauptsache als ihm gehörig. Aehn- 
lich sind die Verhältnisse in Kreta gewesen. Anders dagegen in Athen, 
wo weniger Veranlassung zu einer solchen einseitigen Politik vor- 
lag. Plato wie Aristoteles hielten ein weitgehendes Eingreifen der 
Staatsgewalt zur Förderung der Ehe und Zeugung gesunder Kinder 
für geboten. 
Im alten Rom suchte man gleichfalls früh Eheschliessung und 
Bevölkerungsvermehrung zu fördern, und je mehr im Beginne des Ver- 
falls die Bevölkerung abzunehmen anfing, um so energischer ging man 
in dieser Hinsicht vor. Der Kaiser Augustus setzte im Beginne unserer 
Zeitrechnung Gesetze wie die lex Julia und lex Papia durch, welche 
eine frühe Eheschliessung beiden Geschlechtern zur Pflicht machten, 
wie ebenso den überlebenden oder‘ geschiedenen Ehegatten. Alte Jung- 
gesellen wurden mit einer besonderen Steuer belegt. Bedeutsam und 
originell waren die Erbbestimmungen, welche die rechtzeitige Ehe- 
schliessung unterstützen sollten. Diejenigen, welche in dem angemessenen 
Alter keine Kinder hatten, gingen der Hälfte des ihnen zugefallenen 
Erbteils verlustig. Eheleute, welche kinderlos waren, konnten nur ein 
Zehntel ihres Vermögens einander testieren. Die lex Julia gewährte 
dem in einem Testamente bedachten Hagestolz eine Frist von 100 Tagen, 
um zu heiraten, Gelang ihm in dieser Zeit die Verehelichung nicht, 
30 fiel die Hinterlassenschaft dem Staate zu. Eine grössere Kinderzahl 
gewährte dem Bewerber um Aemter einen gewissen Vorzug. Frauen 
mit mehreren Kindern war gestattet, eine besondere anziehende Kleidung 
zu tragen. (Elster a. a. O.). 
Merkantilisti- In dem Reformationszeitalter findet man vielfache Spuren des 
ches Zeitalter, Strebens, die Bevölkerungszunahme zu fördern. Bestimmte Staats- 
massregeln aber datieren aus der merkantilistischen Zeit, wo es insbe- 
sondere in Deutschland nach dem dreissigjährigen Kriege galt, neue 
Arbeitskräfte zu schaffen, um die öde liegenden Höfe wieder zu be- 
siedeln, die niedergebrannten Städte wieder aufzubauen. Deshalb finden 
sich Bestimmungen, dass Junggeselllen eine Menge Aemter nicht über- 
nehmen durften; ebenso war ihnen vielfach verboten, selbständig ein 
Handwerk auszuüben, oder sie mussten sich das Recht erst mit einer 
jesonderen Abgabe erkaufen. KEine frühe Eheschliessung begünstigte 
man durch Steuererleichterungen. Besonders weitgehend waren diese 
Begünstigungen in Spanien und Frankreich im 17. Jahrhundert. 
Braut- und Heiratskassen wurden in das Leben gerufen und auch sonst 
ınvermögenden Brautleuten eine Unterstützung zur Gründung eines 
Hausstandes gewährt. In Spanien wurde demjenigen, der 6 männliche 
»heliche Kinder am Leben hatte, Steuerfreiheit gewährt, und in Frank- 
veich erhielten Edelleute bei grossem Kindersegen eine jährliche Pen- 
sion. In beiden Ländern war man durch Verordnungen bestrebt, die 
Stellung der unehelich Geborenen zu verbessern und möglichst für ihre 
Erhaltung zu sorgen. Die ausgedehnte Gründung von Findelhäusern 
in jener Zeit ist auf die gleiche Tendenz zurückzuführen. Die preus- 
sische Sitte, dass der König bei dem 7. Sohne eines Unterthanen 
Pathenstelle übernimmt, ist auf denselben Grundgedanken zurückzu- 
*ähren.
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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