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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

Die historische und verwaltungsrechtliche Ausbildung der staatlichen Wirfschaft. 313 
25 433 subalterne und 39217 Unterbeamte des Staates, zusammen 74149. Im Jahre 
1898 beschäftigte die deutsche Reichspost ein Personal von 173976, das preußische 
Staatsbahnsystem ein solches von 845 903 Personen, worunter 113814 etatsmäßige, 
15 590 diätarische Beamte und 216499 Arbeiter waren. Wie weit geht das hinaus 
über die wenigen großen Privatgeschäfte oder Aktiengesellschaften, die 10 000 oder gar 
40 000 Personen beschäftigen. 
In nie ruhender Arbeit muß man versuchen, solche Massen von Menschen in 
präciser, einheitlicher, ineinandergreifender Thätigkeit zu erhalten, sie bis zu dem Maße 
von Ehrlichkeit und Fleiß, von Energie und Ausdauer zu bringen, das der Mensch so 
viel leichter für sich, so schwer im Dienste anderer bethätigt. Die allgemeine Zunahme 
der Bildung, der Intelligenz, der Moralität ist hiefür gewiß das Wichtigste. Aber 
mit der Größe des Verwaltungsapparates und der Zunahme der Versuchungen, der 
Schwierigkeit und Kompliziertheit der Aufgaben versagen die Kräfte immer wieder. Die 
geographische Zerstreutheit des Personals, die Konflikte der Ressorts, der oberen und 
unteren Instanzen erschweren die Ordnung und die Disciplin; die Einschulung, die 
Schaffung und Erhaltung der besseren Traditionen bietet stets erneute Schwierigkeit. 
Neben den allgemeinen Fortschritten in Intelligenz und Moralität müssen bestimmte 
äußere technische Hülfsmittel und Einrichtungen kommen, um den Beamtenapparat zu 
kontrollieren und zu disciplinieren; sie werden zugleich das Hauptmittel, ihn moralisch 
und intellektuell zu heben. 
Dabei ist das Wichtigste ein geordnetes Schrifttum. Die Völker mit ausgebildetem 
Schriftwesen, die Agypter, die Römer, haben auch die ersten leidlich geordneten Finanzen 
gehabt; doch hat erst Augustus ein Verzeichnis aller Einnahmen, Vorräte und Kafssen— 
destände des römischen Reiches zustande gebracht. Das ganze Mittelalter hindurch 
kämpften alle fürstlichen Haushaltungen mit der Schwierigkeit, richtige Güter- und 
Schuldenverzeichnisse herstellen zu können. Noch im 17. und 18. Jahrhundert schwebt 
infolge der Unvollkommenheit der Aufzeichnungen in zahlreichen Staaten über Hunderten 
von Gütern, über ebenso vielen fiskalischen Rechten der Staaten die stete Unsicherheit, 
wem sie eigentlich zustehen. Und noch viel schwerer als den Besitzstand des Fiskus und 
aller seiner Organe zu verzeichnen, fiel es den Behörden und Beauftragten, nach und 
nach die täglichen Ausgaben und Einnahmen zu buchen und die Belege für ihre Be— 
rechtigung zu sammeln. Ein wie ausgebildetes Rechnungswesen für ihre Finanzen die 
Griechen und die Römer schon hatten, es war doch immer so unvollkommen, daß selbst 
die größten und edelsten Staatsmänner jener Tage samt und sonders dem Verdachte 
nicht entgingen, die Staatskasse um Hunderttausende bestohlen zu haben. Die Rechnungs⸗ 
führung der neueren Staaten ist teilweise Jahrhunderte alt, vollkommen aber erst seit 
wenigen Menschenaltern. Die jährliche Wirtschaftsführung des Staates vor Beginn des 
Jahres einheitlich zu überschlagen, den mit einer Volksvertretung fixierten Überschlag, 
den sogenannten Etat, dann der Wirtschaftsführung zu Grunde zu legen, um so einiger— 
maßen gegen Zufälle und Wechselfälle, gegen plötzliche Ebbe in der Kasse geschützt zu 
fein, ist heute wohl allgemein üblich, aber in Preußen z. B. nicht über 200 Jahre alt. 
Es hat allerwärts langer Kämpfe bedurft, bis man sich diesem Zwange, der jetzt meist 
gesetzlich genau vorgeschrieben und in seiner Durchführung sicher gestellt ist, fügte. 
Und ebenso lange hat es gedauert, bis ein geordnetes Rechnungswesen mit Belegen 
und genauer Nachprüfung, ein ganz geordnetes einheitliches Kassenwesen mit absolut 
genauer rechtlicher Bestimmung, wer jede Ausgabe anzuweisen habe, entstand. Heute 
wird jeder Schritt des ganzen staatlichen Finanzapparates schriftlich fixiert und mehrfach 
nachgeprüft, jeder bewegt sich in festen Formen und Formularen, die ihn legitimieren. 
Ein bis ins kleinste Detail ausgebildetes Finanz- und Disciplinarrecht hat all' das 
fixiert, ein ausgebildetes Steuergesetz und Steuerstrafrecht umgiebt iede fiskalische 
Forderung mit den Kautelen gegen Mißbrauch. 
Endlich ist eines wichtigen Mittels zu gedenken, das den Schattenseiten einer 
allzu ausgedehnten Beamtenwirtschaft mit ihrer Patronage, ihrem Strebertume, ihrer 
Neigung, Gehalte ohne zu viel Anstrengung einzustreichen, entgegenwirkt: das unbezahlte
	        

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