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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

340 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
den Reibungen und Kämpfe gelähmt, kam an den Abgrund unhaltbarer, sich immer 
weiter vergiftender gesellschaftlicher Zustände. 
Die Sklaverei, wie sie in der späteren römischen Republik und im Anfange des 
Principats, neuerdings in den Sklavenplantagen der europäischen Handelsvölker bestand, 
war die härteste Form der Arbeitsteilung und das höchste Maß von ausbeutender 
Herrschaft des Menschen über den Menschen. Ohne jedes Eigentum, oft ohne jede 
Familienfreude, ohne jede Aussicht auf die Zukunst, ohne jeden strafrechtlichen Schutz, 
oft schlechter als das Vieh ernährt und behaust, wurde der Sklave gerade so viel 
geschlagen und zur härtesten Arbeit gezwungen, wie man rechnete, den größten Gewinn 
mit ihm zu machen. Man kalkulierte, ob es billiger sei, einen Negertrupp von achtzehn— 
jährigen in 7 oder 14 Jahren aufzubrauchen, to use up. Die barbarische Strenge ift auf 
diesem Standpunkte so richtig und konsequent wie das strenge gesetzliche Verbot jedes 
Unterrichtes an die Sklaven. Haben doch noch englische Manchesterleute den Schul— 
unterricht der Arbeiterkinder als einen Verstoß gegen die Arbeitsteilung bezeichnet. 
Alle Sklaverei, die äͤltere milde und die spätere harte, leidet an dem Grundfehler, 
daß der Arbeitende gar kein Interesse an dem Ersolge der Arbeit hat, was um so mehr 
sich geltend machen mußte, als ein Selbstbewußtsein in diesen Kreisen erwachte. Als 
vollends der innere Kampf und die Erbitterung sich immer weiter steigerten, mußte die 
Erkenntnis erwachen, daß das Spiel ebensoviel wirtschaftlichen wie sittlich-politischen 
Schaden stifte. Es trat teils eine successive Milderung, ieils eine plötzliche Aufhebung ein, 
wie ja auch schon während des Bestehens der Sklaverei stets Hunderte und Tausende der 
höher stehenden Sklaven durch Freilassung in eine bessere Lage übergingen, freie Arbeiter, 
Kleinunternehmer oder was sonst wurden. Die langsame Umbildung der antiken Sklaverei 
durch die kaiserliche, von Stoa und Christentum beeinflußte Gesetzgebung in den Kolonat 
und andere Mischformen der Unfreiheit, die Fortsetzung dieses Prozesses durch die Kirche 
des älteren Mittelalters ist eine der anziehendsten socialen historischen Erscheinungen. 
Wir haben sie so wenig wie die modernen Aufhebungen der Sklaverei hier darzustellen, 
wohl aber zu betonen, daß auch im günstigsten Falle als die Nachwirkung des aͤlteren 
Zustandes eines übrig bleibt: die ties in allen Gewohnheiten und Sitten des wirtschaft— 
lichen und socialen Lebens wurzelnde Thatsache, daß eine Minorität von höher Gebildeten 
und Besitzenden die mechanische Arbeit der weniger Gebildeten und Besizzenden leitet, so 
sehr auch der Gegensatz gemildert, die Rechtsformen des Verhältnisses verbessert sind. 
d. Die verschiedenen Formen der Halbfreüheit, welche begrifflich 
zwischen der Sklaverei und der freien Arbeit liegen, historisch oftmals auch vor ihr und 
neben ihr entstanden, werden gewöhnlich unter dem Begriffe der Hörigkeit zusammengefaßt. 
Sie haben einen dreifachen Ursprung: 1. kriegerische Unterwerfung ganzer Stämme und 
Einverleibung solcher zahlreicher stammfremder Elemente in das Gemeinwesen zu minderem 
Rechte, 2. die Emporhebung früherer Sklaven und ganz Unfreier zu einer besseren 
Rechtsstellung, wie im antiken Kolonat, und 8. die Herabdrückung früher freier Volks— 
genossen zu minderem Rechte, wie im Mittelalter die der zahlreichen freien Bauern zu 
Vogtei⸗ und Zinsleuten. Die erstgenannte Ursache ist in älterer Zeit die am allgemeinsten 
porkommende: die griechischen Heloten und Periöken, die ganze bäuerliche Bevölkerung 
in den Provinzen des römischen Reiches, die deutschen Liken waren dieser Art. Wo 
das wirtschaftliche Leben wenigstens bis zu seßhaftem, geordnetem Ackerbau gekommen 
ist, wo ganze Stämme, Landschaften und Länder erobert und unterworfsen werden, wo 
zar Sprach- und Rassenverwandtschaft zwischen Siegern und Besiegten besteht, da können 
die Unterworfenen nicht alle zu Sklaven gemacht, den Hauswirtschaften der Sieger ein— 
verleibt werden; man läßt ihnen ihren Ackerbesitz, ihre selbständige Hauswirtschaft; die 
Sieger nehmen nur teils für die Staatsgewalt, teils für die einzelnen eine Art Ober— 
eigentum am Besitz und ein Recht auf gewisse Abgaben und Dienste der Halbfreien in 
Anspruch, Der Halbfreie entbehrt der politischen Rechte, darf häufig deine Waffen 
führen, ist in der Wahl des Aufenthaltes und Berufes häufig beschränkt, als Ackerbauer 
zum Zeil an die Scholle gefesselt; aber er ist strafrechtlich gegen Unrecht, oft auch 
gegen Uberlastung mit Abgaben und Diensten geschützt, er hat das Recht der Familien—
	        

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