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Völkerrecht und Landesrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

Monograph

Identifikator:
189206295X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239471
Document type:
Monograph
Author:
Triepel, Heinrich http://d-nb.info/gnd/117417920
Title:
Völkerrecht und Landesrecht
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr Siebeck
Year of publication:
1907
Scope:
XII, 452 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältniss der Rechtsquellen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Völkerrecht und Landesrecht
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
  • Zweites Kapitel. Das Verhältniss der Rechtssätze
  • Drittes Kapitel. Das Verhältniss der Rechtsquellen
  • Sachregister

Full text

433 
stimmung ist das anzunehmen, wenn sich das Gesetz auf besondere 
internationale Verhältnisse bezieht, nach deren Wegfall es einer 
Anwendung nicht mehr fähig ist, — man denke an die auf die 
[nstitutionen des ehemaligen Deutschen Bundes als solche be- 
züglichen Landesgesetze.‘) Das Gleiche wird aber regelmässig 
zutreffen, wenn sich das Gesetz äusserlich als Ausführung eines 
bestimmten Staatsvertrags kennzeichnet, vielleicht sogar nur 
durch dessen Veröffentlichung zu Stande gekommen ist. Hier 
ist der Wille des Gesetzes präsumtiyr darauf gerichtet, genau so 
jJange und nicht länger zu gelten wie der Vertrag, auf dem es 
beruht, und dies um so mehr, wenn wie gewöhnlich die Sanktion 
des Gesetzes gerade unter der Bedingung erfolgt ist, dass der Ver- 
trag völkerrechtlich perfekt werde; denn soll der staatliche Rechts- 
satz nur gelten, wenn der Vertrag entsteht, so soll er vermuthlich 
auch aufhören zu gelten, wenn dieser nicht mehr gilt. Daraus 
argiebt sich aber, dass das vertragsgemässe Landesrecht in jedem 
Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartelis“. Nach Ablauf des hier in Be- 
zug genommenen Kartells verlor zweifellos auch das Gesetz seine Kraft; dass 
Jas neue Kartell im wesentlichen die gleichen Bestimmungen enthielt wie das 
alte, konnte daran nichts ändern. S. Entsch. d. Reichsgerichts in Strafsachen 
XXVI S. 321, Daraus ergab sich für das Reich die Nothwendigkeit zur 
Schaffung eines dem neuen Kartell entsprechenden Strafgesetzes; dies erging 
— freilich erst durch die erwähnte oberstrichterliche Entscheidung veranlasst 
— unter dem 9. Juni 1895. 
1) Aber auch nur diese bundesrechtsgemässen Sätze büssten ipso jure 
mit dem Untergange des Bundes ihre Wirksamkeit ein. (Ich sehe natürlich 
von dem bundesrechtlich irrelevanten, aber doch die Existenz des Bundes zur 
Voraussetzung nehmenden Landesrechte ab; vergl. über solche Bestimmungen 
im sächsischen Recht Triepel, Sächs. Archiv für bürgerl. Recht und Prozess V 
3, 3224f.) Im übrigen enthielten Bundesakte und Bundesbeschlüsse zahlreiche 
Rechtssätze, die mit den Bundesinstitutionen nichts zu thun hatten, auch 
ähne die Gründung des Bundes leicht hätten entstehen können und diesen also 
zuch präsumtiv überdauerten. Dahin gehört z. B. im Verhältniss der reichs- 
Jeutschen Staaten zu Oesterreich m, E. noch jetzt der Bundesbeschluss v. 26. Jan. 
1854 in Ansehung des Auslieferungswesens, aber auch die Vorschriften der 
Bundesakte über die Mediatisirten. Die Folgerung für das entsprechende 
Landesrecht ergiebt sich von selbst. — Wenn bei diesem vielumstrittenen 
Punkte (s. die Citate bei G. Meyer, Staatsrecht 4. Aufl, S. 716 Note 9) die 
Frage meist so gestellt wird, ob nach der Bundesauflösung die Staaten das 
yundesgemässe Landesrecht aufheben „konnten“ oder nicht, so ist das schief. 
Denn sie „konnten“ das auch früher thun, — es fragt sich nur, ob sie es durften 
and jetzt dürfen. Dass das Reich am jene Vorschriften nicht gebunden ist, 
las ist ebenfalls seibstverständlich. 
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.
	        

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Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
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