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Völkerrecht und Landesrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

Monograph

Identifikator:
189206295X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-239471
Document type:
Monograph
Author:
Triepel, Heinrich http://d-nb.info/gnd/117417920
Title:
Völkerrecht und Landesrecht
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Mohr Siebeck
Year of publication:
1907
Scope:
XII, 452 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Völkerrecht und Landesrecht
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze
  • Zweites Kapitel. Das Verhältniss der Rechtssätze
  • Drittes Kapitel. Das Verhältniss der Rechtsquellen
  • Sachregister

Full text

9) 
ist zu entgegnen, dass es in Wahrheit um die Fundamentirung 
der bindenden Kraft eines Gemeinwillens innerhalb einer staat- 
lichen Rechtsordnung nicht besser bestellt ist als hier. Gewiss, 
diese Kraft beruht auf dem Gesetze, vielleicht auf der Verfas- 
sung. Aber woraus saugen diese wieder ihre Kraft? Wieder 
aus einem älteren Gesetze? Man sieht, die Frage lässt sich auf 
diesem Wege nur zurückschrauben, nicht aber juristisch beant- 
worten.!) Immer und überall wird man an den Punkt gelangen, 
an dem eine rechtliche Erklärung der Verbindlichkeit des 
Rechtes selbst unmöglich wird. Der „Rechtsgrund“ der Gel- 
jung des Rechts ist kein rechtlicher. Worin er bestehe? Ich 
kann diese wichtigste aller „metajuristischen“ Fragen gewiss nicht 
in zwei Worten erledigen. Ich muss mich auf Andeutungen 
beschränken, bei denen ich überdies nur die Verbindlichkeit der 
Völkerrechtssätze, nicht allen Rechts im Auge habe. Ich 
finde die bindende Kraft des Völkerrechts einmal darin begründet, 
dass in dem Gemeinwillen, dessen Inhalt dem Staate als Norm seines 
Verhaltens gegen andere Staaten erscheint, ihm nicht ein durchaus 
fremder, sondern zugleich sein eigener Wille entgegentritt, so dass 
ihm nichts auferlegt wird, was er sich nicht selbst auferlegt hat. 
Nicht lediglich sein eigener Wille — das haben wir gesehen, 
aber doch nicht schlechthin ein fremder Wille. Freilich: der 
Wille des Staats, der jenen Gesamtwillen mitbegründet, ist nicht 
unwandelbar. Er kann sich ändern .in dem Sinne, dass der 
Staat sich jetzt nicht ebenso an der Gesamtwillensbildung bethei- 
ligen würde, wie er es früher that. Ist er dennoch an den 
Rechtssatz gebunden? Ich glaube, man kann sich mit der Ver- 
sicherung begnügen, dass er sich an ihn gebunden fühlt. Das 
ist eine Thatsache, die sich durch keinen Hinweis auf geschehene 
Rechtsbrüche wegleugnen lässt. Sie mag einer weiteren 
Ableitung fähig sein, aber sie bedarf ihrer jedenfalls für den 
Juristen nicht. 
1) Wenn man zugiebt, dass souveräne Staaten durch Zusammentritt zu 
aänem Bundesstaate eine neue Rechtsquelle schaffen können, die durch ihre 
Gesetze die gründenden Staaten beherrscht, so muss man auch zugestehen, 
äass sie ohne solche Staatsgründung einen Gemeinwillen, der sie bindet, her- 
vorzubringen vermögen. Das erste Verfassungsgesetz des neuen Bundes- 
staates schöpft seine Geltung ebensowenig aus einem früheren Gesetze, und 
doch bestreitet ihm Niemand seine Verbindlichkeit. Ist das eine denkbar, 
muss a potiori auch das andere gedacht werden können.
	        

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Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
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