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The Constitution of Canada

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Bibliographic data

fullscreen: The Constitution of Canada

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892065975
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236173
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Volume count:
Bd. 5, Hälfte 1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1894
Scope:
XIII, 358 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Weiterbildung der religiösen Ideen, soziale Revolution
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 111 
beikommen kann; während der andere Beweis nur auf Vermutung begründet ist, steht 
dieser vollkommen auf dem Boden der Sicherheit. 
Mit der Entstehung des Rechts aber ist die Sache nicht immer abgetan, denn das 
bestentstandene Recht kann auch untergehen. Man könnte daher annehmen, daß zu dem 
Vorbringen des Bestehens des Rechts die nähere Ausführung der Umstände hinzukommen 
müsse, die dafür sprechen, daß das entstandene Recht nicht untergegangen sei. Allein 
dies wäre wieder eine völlig schulmeisterliche und dem Leben widersprechende Behand— 
lung; denn jedermann nimmt, wenn es sich nicht um kurzlebige Dinge handelt, eine 
Fortdauer an, bis ein Grund der Beendigung dargetan wird. Bei kurzlebigen Dingen 
ist es allerdings etwas anderes; wenn nachgewiesen wird, daß A einen Nießbrauch er— 
worben hat, so wird man nicht annehmen, daß dieser in 150 Jahren noch bestehe, denn 
kein Richter wird eine Patriarchenalter als Lebenszeit unterstellen. Allein derartige Dinge 
bilden die Ausnahme. 
Immerhin kann ein solcher Beendigungsgrund vorliegen; aber hier wird es vor—⸗ 
nehmlich Sache des Gegners sein, irgend eine Beendigungstatsache zu behaupten; doch 
auch wenn der Kläger eine solche erwähnt, kommt sie in Betracht, nur wird regelrecht der 
Angegriffene auf diese schwachen Punkte im klägerischen Vorbringen mehr Bedacht haben 
als der angreifende Teil. Und zwar gilt dies sowohl, wenn die Beendigung durch 
Rechtsereignisse, als auch, wenn sie durch Rechtshandlung herbeigeführt worden ist. 
Daraus ergibt sich von selbst als Regel, daß man vom Klaäger mehr das Vor— 
bringen derjenigen Tatsachen erwartet, welche das dem Anspruch zu Grunde liegende 
Recht zur Entstehung gebracht haben, vom Beklagten mehr die Angabe der Tatsachen, 
welche dieses erworbene Recht zum Erlöschen brachten. Aber vollkommen unrichtig und 
verkehrt ist die Vorstellung, das Vorbringen der ersten Tatsachen sei nur Sache des 
Klagers, das der anderen nur Sache des Beklagten. Eine jede Partei ist verpflichtet zur 
prozessualen Ehrlichkeit, und dazu gehört, daß der Kläger nicht auf ein entstandenes 
Recht hin pocht, wenn er weiß, daß das Recht durch spätere Umstände untergegangen 
iste“es steht hm nicht zu, die letzteren zu verschweigen; nur wenn er annimmt, daß 
solche Aufhebungstatsochen bloß scheinhafter Natur sind, wird man es ihm gestatten 
können, sie entweder ganz unberührt zu lassen oder sie sofort als scheinbar hinzustellen. 
Jedenfealle hat der Ridhter solche Tatsachen zu berücksichtigen, mögen sie ihm vom Kläger 
oder vom Beklagten mitgeteilt sein. 
Ist diese Einteilung des Tatsachenmaterials nur eine zufällige und durchaus 
nicht durchgreifende, so tritt noch ein weiterer Umstand hinzu, der die Sachen verschiebt. 
Es können namlich bei Entstehung eines Rechts verschiedene positive und negative Um— 
stände zusammenwirken; die negativen können überwiegen, so daß das Recht nicht entsteht; 
möglich aber auch, daß diese negativen Tatsachen nur scheinbar sind oder durch andere 
ibe wunden werden. Es ist nun begreiflich, daß der Kläger mehr auf die positiven 
mstände sich beziehen wird und die negativen weniger ins Auge faßt; insbesondere 
dann, wenn er sie nur für scheinhaft hält. Ebenso begreiflich ist es, daß der Beklagte 
hauptsaäͤchlich diese negativen Umstände hervorheben wird. Aber auch hier darf man nicht 
an eine durchgreifende Abteilung denken, sondern auch hier unterliegt das Vorbringen 
beider Teile dem Gesetze der Loyalität, des Anstands und der Wahrheitsliebe. Man 
nennt solche negativ wirkende, d. h,. das Entstehen des Rechts hemmende Tatsachen 
anspruchshindernde; so z. B. ist die Nebenabrede der Scheinhaftigkeit (Simulation) eine 
dae Enttehen des Rechts hindernde Tatsache: ein Scheinvertrag ist kein rechtlich er— 
heblicher Vertrag, und die Scheinhaftigkeit würde sofort zu Tage treten, wenn die Um— 
stände, welche die Abrede zum Scheinvertrag machen, mit der Abrede stets äußerlich 
abunden waren, es kommt aber, nicht bloß selten, sondern regelmäßig vor, daß diese 
Scheinabrede geheim bleibt und vom Hauptvertrag getrennt beurkundet wird, und so ist 
zwar juristisch nur eine Tatsache vorhanden, der Scheinvertrag, tatsächlich aber zerfällt 
diese eine Tatsache in zwei Umstände: in eine gewöhnliche Vertragserklärung und in die 
Scheinklausel. Es wäre nun natürlich im höchsten Grade illoyal, wenn der Kläger einen 
SZeinverttag als wirklichen vorbrächte, wenn er die Vertraaserklärung brächte, die Schein—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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