Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Neuere Zeit (Abt. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Neuere Zeit (Abt. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1892063557
Document type:
Multivolume work
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Deutsche Geschichte
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gaertner
Year of publication:
1891-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1892067714
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-237124
Document type:
Volume
Author:
Lamprecht, Karl http://d-nb.info/gnd/118569015
Title:
Neuere Zeit
Volume count:
Abt. 2
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
Heyfelder
Year of publication:
1906
Scope:
XIV S., S. [399] - 873
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einundzwanzigstes Buch // Erstes Kapitel. Deutschland unter den politischen Nachwirkungen des Dreißigjährigen Krieges
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

256 
III. Strafrecht. 
erbrecherischen Tätigkeit müssen, wenn ein Erfolg zu stande kommen soll, noch andere 
Faktoren mitwirken. Die letzteren sind wohl vom naturwissenschaftlichen und philo— 
sophischen Standpunkte aus auch Ursachen, aber die Jurisprudenz wird sie als bloße 
Werdebedingungen ansehen und den Begriff der Ursache auf diejenigen Faktoren be— 
schränken müssen, welche für das tägliche Leben als spontane Bewegungskräfte erscheinen. 
Die menschliche Tätigkeit gehört zweifellos hierhin. Sie kann darum Ursache eines 
Frfolgs sein. Sie ist es aber nur dann, wenn die durch sie angereate und zum Erfolg 
hinführende Kausalkette nicht unterbrochen wird. 
Eine Unterbrechung geschieht entweder durch ein dazwischentretendes Naturereignis 
(z. B. der tödlich Verwundete wird vom Blitz erschlagen) oder durch die Tätigkeit eines 
deren Menschen, der sich seinerseits zum Herrn über die angeregte Kausalkette macht 
(z. B. X gibt dem von 2 rödlich Getroffenen den Gnadenstoß). Die Aneignung der 
Herrschaft muß hinzukommen. Ohne daß sich jemand zum Herrn über die Kausalkette 
macht, unterbricht er nicht die freinde Taͤtigkeit. Der Kausalzusammenhang wird daher 
durch die ungeschickte Behandlung des Arztes nicht unbedingt schon dann gestört, wenn 
zei größerem Geschick der Verwundete am Leben erhalten wäre. Auch muß der Kausal⸗ 
zusammenhang bestehen bleiben, wenn neben der verbrecherischen Tätigkeit eine andere auf 
asselbe Ziel hinarbeitet und dieses erst durch die Verbindung beider erreicht wird. 
Unterlassung. Das Verbrechen haben wir als Handlung bestimmt. Nun ist 
2s aber auch moͤglich, durch Unterlassung ein Delikt zu begehen. Wer, wie z. B. 
o. Liszt, in der Unterlassung eine besondere Verbrechensform sieht, die nicht alle 
Eigenschaften der Handlung teilt, darf sich, streng genommen, mit der Definition des 
Verbrechens als Handlung nicht begnügen. Die herrschende Meinung tut dies und wohl 
mit Recht, da sie in der Unterlassung nichts weiter als eine negative Handlung erblickt. 
Soll aber die Unterlassung eine Spezies der Handlung sein, so muß sie auch dieselbe 
Wesenseigentümlichkeit wie diese zeigen. Besteht nun die Unterlassung ebenso wie die 
Handlung aus einer Kausalkette? Man hat diese Frage in jüngster Zeit bisweilen ver— 
eint. Die ablehnende Ansicht beruht im Grunde auf, dem Satz: Aus nichts kann nichts 
verden. Die Nichttätigkeit bedeutet jedoch nicht bloßes Nichtstun, sondern die Nicht⸗ 
vornahme einer bestimmten, von der Rechtsordnung erwarteten Tätigkeit. Die Tätigkeit 
vird erwartet zur Verhütung eines verbrecherischen Erfolgs. Mithin muß während der 
Nichttätigkeit der Eintritt eines solchen in Aussicht stehen, also eine ihn ermöglichende 
Kaufalkette bereits angeregt sein. Wer sich durch seine Nichttätigkeit zum Herrn über 
eine Kausalkette macht, der handelt kausal. Daß von ihm die Anregung derselben nicht 
ausging, ist gleichgültig. Denn derjenige, welchem eine Frucht in den Schoß fällt, hat 
nicht minder die Herrschaft über dieselbe wie derjenige, der sie erst pflücken muß. Daß 
den Nichttätigen eine Tätigkeit erspart wird, ändert nichts an seinem Herrschaftsverhältnis. 
Wem die Frucht in den Schoß fällt, braucht, um sich zum Herrn über dieselbe zu machen, 
nichts weiter zu tun, als seinen Herrschaftswillen zu bekunden. In der Außerung seines 
Willens liegt die Übernahme der Herrschaft über die durch einen Dritten oder durch ein 
Raturereignis angeregte Kausalkette und in dieser Übernahme das kausale Element der 
Unterlassung. 
Nun hat aber nicht jeder, der sich zum dominus causae macht, die Verpflichtung, 
den rechtswidrigen Erfolg abzuwenden. Darum kann nur derjenige zur Verantwortung 
gezogen werden, dem eine folche Pflicht obliegt. Die Pflicht ist in allgemeinen oder 
zefonderen Geboten der Rechtsordnung begründet. Eines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf 
es nicht. Es genügt, daß die Pflicht aus dem mit einer bestimmten rechtlichen Stellung 
verbundenen Pflichtenkreise folat. wie 3. B. die Ernährung des neugeborenen Kindes 
durch die Mutter. 
Als eine zwingende Pflicht wird man auch die Beseitigung der durch freiwilliges 
Eingreifen veranlaßten Gefahr anzusehen haben. Niemand ist verpflichtet, sich des am 
Wege liegenden Verwundeten anzunehmen. Tut er es aber, so ist er für die Folgen 
»erantwortlich, wenn er denselben aufnimmt und im einsamen Walde verläßt.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Frau Als Kaufmännische Angestellte Im Handelsgewerbe. Universitäts-Buchdruckerei von Gustav Schade (Otto Francke), 1915.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.