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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

112 
ILI. Zivilrecht. 
Prinzip des formellen und strengen Rechts (ius strietum), das prätorische das der Billig— 
keit (ius acquum), des natürlichen Rechis und des ius gentium. Die Träger der Weiter— 
bildung sind auch hier am letzten Ende die Juristen. Abgesehen davon, daß namhafte 
Juristen selbst Prätoren waren, hat der Prätor immer ein consilium, das ihn bei der 
Abfassung seiner Edikte (Fß 28) berät. So ist auch dafür gesorgt, daß kein erheblicher, 
sachlicher Gegensatz zwischen den beiden Rechtssystemen stattfindet. Die Prätoren mildern 
den formellen Rigorismus des Zivilrechts, indem sie Exzeptionen gegen unbillige Klagen, 
Restitutionen gegen unbillige Verluste einführen, durch Fiktion der zivilen Erfordernisse 
die zivilen Klagen in angemessener Weise ausdehnen und auf formlosere Verhältnisse 
übertragen u. s. w. Indessen stehen ihre Bestimmungen keineswegs immer in einem 
eigentlichen Gegensatze zu den zivilen, sondern dienen vielfach nur dazu, sie zu sichern 
und zu fördern, oder zu ergänzen und weiterzuführen. Die Romer sagen daher, das 
prätorische Recht sei iurxis eivilis adiuvandi vel supplendi vel corrigendi gratia eingeführt, 
es sei aber selber eine viva vox iuris civilis D. 1, 1. 7, 1; 8). Vielfach hat der Unler⸗ 
schied der zivilen und prätorischen Form in den Verhältnissen selbst keinen inneren 
materiellen Grund, sondern beruht eben nur auf der Zufälligkeit der prätorischen Entstehung. 
Daher sind auch eine ganze Anzahl zunächst vom Prätor ausgesprochener Rechtsgedanken 
später von der Gesetzgebung aufgenommen und weitergeführt und dadurch völlig in 
das Zivilrecht übergegangen, so namentlich im Erbrechte. Dem heutigen Rechtsbewußtsein 
ist der ganze Gegensatz als solcher überhaupt fremd; er hat bei uns weder in die Ge— 
wohnheit noch in die Gesetzgebung Eingang gefunden, sondern lebt nur in der gelehrten Be— 
handlung des römischen Rechts fort. 
8 28. Die Edikte. Ein Edikt ist, wie der Name sagt, eine mündliche Mit— 
teilung in der contio. Später wurden sie schriftlich verkündigt; aber die Form blieb 
immer, daß am Anfange der Name des Edizenten mit dieit steht (C. 8, 8. 23 7, 62. 
5).. Die Edikte umfassen alle öffentlichen Bekanntmachungen zur Nachachtung, ohne Unter— 
schied ob sie befehlend oder empfehlend oder als Verheißung gefaßt sind, ob sie sich auf 
Verwaltung oder Rechtsprechung beziehen, ob sie allgemeine Verordnungen enthalten oder 
Verfügungen für den einzelnen Faͤll. Wie andere Beamte erließen auch die Prätoren 
solche Edikte. Es sind entweder Befehle oder Bekanntmachungen für den einzelnen Fall 
(prout res ineidit, sogenannte edieta repentina), oder sie enthalten allgemeine neue An- 
ordnungen, die sofort beim Amtsantritte des Prätors als Aintsprogramm veröffentlicht 
werden: es sind die Normen, nach denen er sein Amt zu führen verspricht. Der Prätor 
ediziert über sein officium iurisdietionis. Deshalb haben die Edikte jedenfalls für sein 
Amtsjahr maßgebende Bedeutung und heißen danach edieta perpetua. Sie werden auf 
weißen Holztafeln (daher album) mit schwarzen Buchstaben und roten Überschriften (rubricae) 
aufgezeichnet und auf dem Markte zu allgemeiner Kenntnisnahme ausgejtellt (proponuntu—s 
apud forum palam, undo de plano recte legi possit). 
Dem Inhalte nach sind sie Rechtssätze, allgemeine Anordnungen; aber ihrer 
Form nach erscheinen sie als Verheißungen.“ Der Prator hat keine gesetzgebende Ge— 
walt; deshalb kann er durch seine Bestimmungen nicht ohne weiteres Rechtsfolgen ein— 
treten lassen, wie das Gesetz durch seine sanctio, Er hat aber Befehls- und Banngewalt: 
er konnte also gebieten und verbieten und für Zuwiderhandlung Nachteile androhen. 
Aber von den Zwangsmitteln seines Imperiums macht er auf dem Gebiete der 
Zivilgerichtsbarkeit grundsatzlich keinen Gebrauch. Denm Wesen des Privatrechtes 
und des Amtsprogrammes entfpricht es danach, wenn er nur erklärt, was er während 
seines Amtes tun werde. Er konnte nicht sagen: familiam habeto (Gaius 8 32), 
dupli poena esto; darum zieht er vor, den Imperativ ganz zu vermeiden? und zu 
sagen: bonorum possessionem, in duplum iudicium dabt, Schon aus dieser Aus— 
Beispiele von nichtprätorischen Edikten s. Bruns, Fontes I p. 229 286. 
7 45 (Ganz vermieden wird die befehlende Ausdrucksweise doch nicht, vgl. Cic. pro Quinctio
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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