Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 123 
vorzunehmen, (ist schwerlich begründet.) Sicher ist ihm die Befugnis dazu nicht durch einen 
Rechtssatz entzogen. Aber (in der Hauptsache) stand „das Edikt“ bereits am Ende der 
Republik als etwas inhaltlich Abgeschlossenes neben dem Zivilrechte; das beweisen die 
Kommentare des Servius und Labeo. Dann wurde durch die neue Verfassung die unab— 
zängige Stellung des Prätors beeinträchtigt. Insbesondere war der Senat rechtlich den 
Beamten übergeordnet und mit selbständiger Initiative ausgestattet. (Häufig waren es) 
Anregungen des Senats, die den Prätor zum Eingreifen veranlaßten. Die Senats- 
sonsulte stellen öfters nur einen rechtlichen Grundsatz auf und überlassen es dem Prätor, 
hn durch Anordnungen und Edikte nach seinem freien Ermessen praktisch zu verwirklichen. 
So erzählt Plinius (ep. 6, 9. 4; 14), der Senat habe durch einen Beschluß auf die 
ortdauernde Geltung des Cincischen Gesetzes hingewiesen, und die Prätoren hätten diesem 
Beschlusse durch Einschaltung einer Klausel (breve edictum) sofort Folge gegeben. So 
verfuhr der Senat namentlich beim Se. Vellaganum. Hier werden die Prätoren geradezu 
aufgefordert, darauf zu sehen, „ut 6a in re senatus voluntas servetur“, d. h. sie sollen 
mit ihren Mitteln dahin wirken, daß die Interzession der Frauen überall da ungültig sei, 
vo eine Verpflichtung der Frauen mit den Absichten des Senates unvereinbar sein würde. 
Und sie ergänzen die Anweisung durch Aufstellung besonderer Klagen (der restitutoris 
und institutoria). — Daß solche Anregungen auch vom Kaiser ausgehen konnten, ist 
zweifellos; aber bis jetzt ist kein Ediktssatz nachgewiesen, der auf solche Einwirkung zurück— 
ginge (D. 48, 4. 2, 32). Diener des Kaisers im Rechtssinne sind die Prätoren niemals 
geworden, mochten sie sich auch seinem Willen tatsächlich nicht widersetzen. Die kaiserliche 
Gerichtsbarkeit ging neben der prätorischen her (F48), hatte es nicht auf deren Ver— 
Rängung, sondern nur auf ihre Ergänzung abgesehen. Ob auch nur eine Berufung 
vom Geschworenenspruch an den Kaiser zulässig war, ist zweifelhaft. So blieb das 
Formularverfahren vor dem Stadtprätor unberührt, wie aus den darauf bezüglichen Er— 
örterungen der klassischen Juristen klar hervorgeht, und die prätorische Rechtsbildung 
konnte fich noch geraume Zeit hindurch lebendig erhalten.) Rechtsinstitute wie die bonorum 
bossessio unde liberi und contra tabulas, die Pfandklage u. a. m. scheinen erst in der 
Kaiserzeit begründet worden zu sein. Auf die Dauer freilich war das freie ius edicendi 
mit der Allgewalt des Kaisers nicht vereinbar, und die Hauptaufgabe des Prätors, die 
freieren Rechtselemente neben dem Zivilrechte zur Geltung zu bringen, war ja auch gelöst. 
So war die Möglichkeit eines formalen Abschlusses des Ediktes gegeben. Vollzogen 
wurde er durch Hadrian (e. Tanta 8 18). Dieser ließ durch Salvius Julianus, 
einen der bedeutendsten aller römischen Juristen, eine Revision, Sichtung und Ordnung 
der gesamten bisher aufgesammelten Edikte vornehmen. Die Arbeit fällt wohl vor das 
Jahr 128. Zunächst wurden die beiden städtischen Edikte und das der Adilen festgestellt. 
Ob sie in eins zusammengefaßt wurden, ist zweifelhaft. Die Kommentare der Juristen 
aber behandelten sie gemeinsam. Hierdurch ift auch das Provinzialedikt im wesentlichen 
festgelegt; denn es ist ja, von den provinziellen Besonderheiten abgesehen, ohnehin nur 
eine Wiederholung des städtischen!. Das édictum perpetuum wird nicht als Reichsgesetz 
oerkündigt, sondern es wird nur auf Antrag des Kaisers durch einen Senatsschluß für 
unabänderlich erklärt; Zusätze und Ergänzungen zu machen behielt sich der Kaiser in seiner 
oratio selbst vor. Daher stellten die Praͤtoren nach wie vor das Edikt in Rom und den 
Provinzen auf, aber in der endgültigen Julianischen Bearbeitung. So bleibt der Unter— 
schied zwischen ius civile und bonorzrium auch fur spätere Zeit bestehen. 
Die Julianische Ediktsredaktion? ist es, die allen spüteren Arbeiten und Kommentaren 
der Römer über das prätorische Recht zu Grunde liegt, und aus der auch unsere Kunde 
davon fast allein stammt. Nur wenig vorjulianische Spuren haben sich bei nichtjuristischen 
„. a? Die Behauptung v. Velsens (Ztschr. f. RG. XXXIV G. 78 ff.), daß es ein Provinzial⸗ 
edikt überhaupt michl' gegeben habe, frügt hegnicht anf vunich durchschlagende Beweise.) 
2Rudorff, Die Julianische Ediktsredaktion, in der Zeitschrift für Rechtsgesch. III 1. 
Lenel, veitrage zur Kuͤnde bes Peatorishen te g; deithahr J. Rechlsgefchichte XV 14838. 
XVI IVu. Ix XVII virn 74
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.