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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

168 
II. Zivilrecht. 
ihre frische und naive praktische Auffassung des römischen Rechts. Historische und 
philologische Anschauungen und Kenntnisse fehlen ihnen vollständig, aber mit gesundem 
und praktischem Takte erfassen sie die römischen Aussprüche, vergleichen, kombinieren sie, 
lösen die Widersprüche, abstrahieren allgemeinere Sätze und Begriffe daraus und vollziehen 
so die erste Rezeption des römischen Rechts in das moderne Bewußtsein in einer Weise, 
daß ihre Arbeiten noch jetzt von Wert sind. 
Das Bedeutsame dieser neuen Richtung für ihre Zeit und gegenüber dem bis— 
herigen Schulbetriebe der Rechtskunde liegt in zweierlei. Einmal haben die Glossatoren, 
nach der Überlieferung gerade schon Irnerius, die Pandekten in den Mittelpunkt ihrer 
Lehre und ihrer schriftstellerischen Tätigkeit gestellt. Die Wissenschaft mußte sich vertiefen, 
da' man der schwierigen Aufgabe Herr zu werden suchte, dieses bedeutendste juristische 
Werk des Allertums zu verstehen und zu lehren. Die Methode aber, womit die 
Glossatoren diese gewaltige Arbeit unternahmen, war die der neu aufblühenden Scholastik?. 
Das Corpus iuris war für die scholastische Art wie geschaffen: ein in sich geschlossenes 
System, an dessen Wahrheit als einer ratio seripta geglaubt wird wie an die Bibel 
und den Aristoteles. Es gilt, dieses Werk dialektisch zu zergliedern, zu erklären und zu 
ergründen, das als Wahrheit Geglaubte zu freier Erkenntnis zu erheben. Die Glossatoren 
sind Pandektenscholastiker (doch noch frei von der haarspaltenden Distinktionensucht der 
späteren Scholastik)y: darum haben sie Epoche gemacht, wenn sie auch von ihren Vor— 
gängern manches genommen haben mögen. 
Als der Abschluß der Glossatorenschule gilt Accursius (1182- 1260) in 
Bologna. Dieser sehzte aus der gesamten bisherigen Literatur einen vollständigen Kom— 
mentar zu allen vier Justinianischen Rechtsbüchern zusammen, der unter dem Titel 
glossa ordinaria von da an allgemeine Verbreitung fand und einen solchen Einfluß in 
der Praxis erlangte, daß alle Stellen, auf die er sich nicht erstreckt, nicht zur An— 
wendung gebracht wurden. Diese Stellen sind teils solche, welche die Glossatoren nicht 
kannten teils solche, welche sie für unbrauchbar hielten, so vor allem die Vorschriften 
uͤber den Spielverirag. Der nicht glossierte Text war demnach nicht in usu. Daraus 
entwickelt sich (seit Stryk) das Sprichwort mit dem Charabkter des Rechtssatzes: das 
Unglossierte soll nicht angewendet werden (guod non agnoseit glossa, non agnoseit 
curia)?. In den Pandelkten sind es nur wenige Stellen, die in den damaligen 
Handschriften fehlten, im Koder aber alle leges restitutae (8 70, 5) und von den 
Novellen 718. 
8 77. Der Zustand der Handschriften des Justinianischen Rechts, 
die den Glossatoren zu Gebote standen und auf denen im wesentlichen auch noch unsere 
heutige Kenntnis beruht, war ein sehr mangelhafter. Von einer Vereinigung der vier 
Teile zu einem Ganzen, dem sogenannten Corpus iuris 2, war noch keine Rede, sondern 
die einzelnen Teile waren getrennt überliefert. Von den Institutionen hatte man 
keine einzige alte Handschrift aus der Justinianischen Zeit, sondern nur verschiedene Ab⸗ 
schriften aus der Zwischenzeit. Keine reichte aber über das neunte Jahrhundert zurücks. 
Von den Pandekten gab es in Pisa eine vollständige Handschrift aus der byzantinischen 
Zeit, spätestens dem siebenten Jahrhunderte; wie sie dahin gekommen, ist ungewiß. Seit 
1506 ist sie in Florenz und wird darum die Florentina genannts. Die erste Abschrift 
ist sorgfältig durchgebessert, vielleicht nach einer andern Handschrift. Indessen leiten die 
1 Landsberg, Die Glosse des Aceurstus. 1888; Kaufmann a. a. O. 11-97. 
2 Fandsberg, Über den Ursprung der Regel: q. n. a. gl., nm. 3. 6. 1880. 
3 Biener, Geschichte der Novellen Justinians S. 271 1. 
Die Bezeichnung findet sich schon im zwölften Jahrhundert, aber erst durch die Ausgabe 
von D. Gothofreb (1588) ist sie allgemein üblich geworden. 
Svaruber: Serader, Prodromus côrporis iur. eiv. 1828 p. 35-78; Krüger, 
Iustin. instit. praof. 1867. J 
s (Das italienische Ministerium bereitet zur Zeit eine photographische Reproduktion dieser 
zandschrift vor, deren erste Lieferung soeben erschienen ist.)
	        

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Entstehung Und Bedeutung Der Preußischen Städteordnung. Dürr, 1908.
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