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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 11 
Er konstruiert das Recht als die Idee der Freiheit und knüpft damit an seine ganze 
netaphysische Weltanschauung an; denn wenn der Weltgedanke sich durch Freiheit, d. h. 
durch freie Einzelwesen, zu Tage ringt, so kann er dies nur tun in der Art des Rechts: 
das Recht ist also die Art und Weise, wie das große Allgemeine sich durch freie Einzel— 
vesen seine Entwicklung schafft, und damit ist von selbst gegeben, daß das Recht ein 
Ausfluß des Weltwesens ist, in dem wir alle sfind und weben; es ist also der große 
Pantheismus Hegels, vergleichbar dem indischen Pantheismus, der in seinem Rechtssystem waltet. 
Die großen Ideen Hegels allerdings gingen auf ein kleines Geschlecht über; denn 
geradezu verwunderlich ist es, wenn schwache Nachfolger, z. B. Röder (Grundzüge des 
Naturtechts, 2. Aufl. J. S. 261), sich an diesen Sätzen perkünsteln, vergleichbar einem 
Lahmen, der sich einen Berg hinauf zwingen möchte. Er meint, die sittliche Freiheit sei, 
wenngleich ein Gut des Lebens, weder das ganze Gute noch das Recht selbst; sie sei nur 
die Form, nicht der Inhalt des vernunftgemäßen Lebens, und was derartige Bemerkungen 
mehr sind. Der großartige Pantheismus Hegels und die Bedeutung, welche die Idee 
und der Kultus der Freiheit in der Gestalt der Rechtsordnung in diesem Vantheismus 
hat, ist diesen Nachfolgern verborgen geblieben 1. 
Und der große Satz: was wirklich ist, ist auch vernünftig, den Hegel in 
der Einleitung zu feiner Philosophie des Rechts S. 17 ausspricht, dieser vielgeschmähte, 
oielverlästerte Satz, den manche als das Wahrzeichen des Quietismus oder der Staats- 
oersumpfung dargestellt haben, ist der Echstein der Weltgeschichte; denn alles Wirkliche 
erfüllt in der Entwicklung seine Aufgabe und arbeitet an der Foͤrtsetzung des Weltprozesses, 
und mag es auch die Tat des Teufels sein. Dieser Satz ist entwicklungsgeschichtlich so selbst⸗ 
verständlich, daß die Verkennung desselben kein gunstiges Zeichen für die philosophische Ein⸗ 
sicht der Menschheit gibt, und RöderJ S. 39 nimmt sich sogar heraus, hier von einer 
dreisten Behauptung“ Hegels zu sprechen! Allerdings habe auch ich eine mißverständliche 
Zehandlung zu erfahren gehabt, als ich in meinem Shakespeare“ die Behauptung aufftellte, 
daß der Forischritt der Weltgeschichte auch durch das Unrecht hindurchgehe und der Schritt 
des Schidsals stets über Leichen wandle. Man hat mir vorgehalten, daß ich damit Gewalt⸗ 
tätigkeiten, Autodafes und Judenverfolgungen gerechtfertigt hütte. Darauf noch ein Wort 
zu erwidern wäre überflüssig, — wir sind glücklicherweise über JIhe ring hinaus. Ebenso 
Froßartig ist Hegels Vorsiellung über die Ehe Philosophie des Rechts, 8 161), welche 
zwei Momente enthalte, nämlich die Wirklichkeit der Gattung und deren Prozeß 
uind sodann die Einheit der natürlichen Gefchlechter, die in eine geistige Liebe 
umgewandelt werde. 
Den Staat konstruiert er ( 257) als die „Wirklichkeit der sittlichen 
Idee“; natürlich, denn er ist die Verwirklichung des in der Menschheit waltenden 
Strebens nach Kultur, nach weltgeschichtlicher Entwicklung. 
Daß auͤch dieser Geist sich nicht immer treu geblieben ist, mag man bereitwillig 
anerkennen. In der Rechts- wie in der Religionsphilosophie ist es sein Fehler gewesen, 
daß er gewisse Einrichtungen und Stufen der Entwicklung, — die wir von unserem Stand⸗ 
punkt aus allerdings als Errungenschaften ersten Ranges, aber doch eben nur als ge⸗ 
schichtliche Errungenschaften und Außerungen des ständig flutenden Entwicklungstriebes an⸗ 
ehmen mitffen, ulg abfolut und als den Endpunkt der Entwicklung überhaupt darstellte, 
als ob das Buch Klios je zu Ende wäre und wir nicht noch viele Seiten der Entwicklung 
zu erwarten hätlen. Es ist ebenso unrichtig, wenn er etwa die konstitutionelle Monarchie 
aͤls die absolute Staatsform bezeichnete, wie wenn er die Entwicklung, welche die christlichen 
Ideen in einem bestimmten Zeitpunkt genommen hatten, als die absolute Religion erachtete. 
Beides mag nach unserer heutigen Auffassung der Glanzpunkt der Errungenschaften sein, aber 
wir dürfen immer nur von unserer heutigen Vorstellung, nicht von den Zeiten sprechen, 
die künflig sein werden, und über deren Entwicklung uns kein aͤbschließendes Urteil zusteht. 
Doch dies sind Beschränkungen, die Hegel eben noch vom Naturrecht ankleben, und 
die um so begreiflicher erscheinen. wenn man erwägt, wie gewaltig die naturrecht— 
Treffend hiergegen Lasson, System der Rechtsphilosophie S. 271.
	        

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Employment Psychology. MacMillan, 1924.
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