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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 1983 
Eroberungen seine Macht derart erhöhte, daß es die Fülle der Staatsgewalt in sich ver— 
ꝛinigte. In der gallormischen Bevölkerung gewann es eine Klasse von Untertanen, die 
ꝛin unbeschränktes Imperium gewohnt waren. Nicht zum wenigsten hat das Königtum 
jseine Stellung dadurch befestigt, daß es die in den romanischen Gebieten bestehenden 
römischen Einrichtungen zur Verstärkung der Staatsgewalt verwertete, daß es den 
mächtigen Einfluß der katholischen Kirche in seinen Dienst zog, und daß das gewaltig 
ingewachsene Krongut die Mitiel lieferte, um die königliche Gefolgschaft und das könig- 
liche Beamtentum zu vermehren und umfassende Landschenkungen vorzunehmen. Der 
ibermäßigen Steigerung im sechsten folgte im siebenten Jahrhundert, eine dauernde 
Schwächung der königlichen Gewalt, so daß es den Inhabern des Hausmeieramtes möglich 
wurde, die königlichen Befugnisse an sich zu ziehen. Diese Einbuße wurde aber dadurch 
vieder ausgeglichen, daß der letzte Hausmeier die ursprünglich königlichen, nunmehr haus— 
neierlichen Rechte wieder an das Königtum brachte, indem er sich von den Franken zum 
König erheben ließ. Die Karolinger haben zunächst durch die Ausdehnung und Fort— 
bildung der Keime des Lehnwesens und durch die planmäßige Verquickung von Kirche 
ind Staat eine Stärkung der königlichen Gewalt in die Wege geleitet. Aber dank den 
Geistern, die sie gerufen und nicht auf die Dauer zu lenken vermochte, verfiel die Reichs— 
gewalt seit Ludwig J. einem unaufhaltsamen Niedergang. 
Der merowingische König führte den Titel rex Francorum, und zwar auch dann, 
venn er nur Teilkoͤnig war. Karl der Große nannte sich seit der Unterwerfung der 
Langobarden (774) rex Francorum et Langobardorum se patricius Romanorum. Nach 
der Kaiserkrönung wich der Titel patrieius dem Kaisertitel. Dieser lautet seit Ludwig J. 
imperator augustus. Ludwig der Deutsche nennt sich nur noch rex, womit sich auch 
eine Nachfolger begnügen, soweit sie nicht den Kaisertitel führen. Vermutlich nach 
angelsächsischem Vorbilde nahm Karl der Große 768 die Demutsformel gratia Dei in 
den Königstitel auf. 
Ursprünglich ist auch bei den Franken mit dem Erbrechte des Königsgeschlechtes 
ꝛin Wahlrecht des Volkes verbunden. Seit Chlodowech tritt dieses zurück. Erbberechtigt 
ist nur der Mannesstamm des merowingischen Königshauses ohne Unterscheidung ehelicher 
ind unehelicher Geburt. Sind mehrere erbberechtigte Glieder der Dynastie vorhanden, 
so wird die Reichsverwaltung unter sie geteilt, und zwar zu gleichen Teilen und zu 
gleichem Recht, so daß keiner der Teilregenlen etwa als Oberkönig Hoheitsrechte über die 
anderen besitzt. Im siebenten Jahrhundert üben zunächst die Großen, später die Haus— 
meier das Recht aus, das von ihnen ausgewählte Mitglied des Königsgeschlechts durch 
Thronerhebung zum König einzusetzen. Die Erhebung Pippins war zugleich die Erhebung 
eines Hauses zum fränkischen Koͤnigsgeschlecht. Unter den Karolingern wurde die Reichs— 
oerwaltung ebenso wie unter den Merowingern zu gleichen Teilen und zu gleichem Rechte 
geteilt. Mit dem Erbrecht der Karolinger konkurrierte die Teilnahme des Volks, ins— 
besondere der Großen, an der Besetzung des Throns und an den Reichsteilungen. Un— 
heliche Königssöhne hatten neben ehelichen kein Recht der Thronfolge. Im Gegensatz 
zum herkömmlichen Teilungsprinzip verlangte die Idee des Kaisertums, weil sie die 
Universalmonarchie voraussetzte, die Einführung der Individualsuccession. Ludwigs J. 
Ordinatio imperii von 817, die durch eine Teilung zu ungleichem Recht und zu ungleichen 
Teilen einen Ausgleich zwischen jenen Gegensätzen versuchte, erwies sich als unausfuührbar, 
und nach aufreibenden Kämpfen wurde 848 im Verduner Vertrag das alte Teilungs⸗ 
prinzip wieder zur Geltung gebracht. 
Der Regierungsantritt war unter den Merowingern ein rein weltlicher Akt. Er 
erfolgte durch feierliche Thronbesteigung, dann zuerst bei unmündigen Thronerben, schließ⸗ 
lich allgemein, durch Thronerhebung (elevatio). Zum Zeichen förmlicher Besitzergreifung 
pflegte der merowingische König eine Umfahrt im Reiche zu halten. Seit Pippin wurde 
anter angelsächsischem Einfluß die auf altjüdisches Vorbild zurückgehende geistliche Salbung 
üblich. Im neunten Jahrhundert trat dann der Salbung eine Königskrönung zur Seite. 
Sie erfolgte entweder als ein geistlicher oder als ein weltlicher Akt, hatte aber ebenso 
wie die Salbung keine staatsrechtliche Bedeutung für die Erlangung der Königswürde. 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. *
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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