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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

198 
II. Zivilrecht. 
allein die zunehmende Leistungsunfähigkeit der kleinen Grundbesitzer und die veränderte 
Art der Kriegführung brachten den auf der allgemeinen Untertanenpflicht beruhenden 
Heerbann allmählich zur Auflösung und veranlaßten die Heeresverwaltung, das Volks— 
ufgebot durch Lehnsmilizen, die Fußtruppen durch Reiter zu ersetzen. Grundsätzlich 
sastete im fraͤnkischen Reiche die Heerpflicht auf allen freien und wehrhaften Männern. 
Koönigliche Verordnung bestimmte, in welchem Umfang für den einzelnen Fall das Auf— 
gebot der Wehrpflichtigen erfolgen solle; leitende Gesichtspunkte waren hierbei das jeweilige 
Frfordernis der Heeresstärke und die Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Um letztere zu 
herücksichtigen, wurde für das einzelne Aufgebot eine nach königlicher Anordnung wechselnde 
Vermoͤgenquote als die dem persönlichen Heerdienst zugrunde legende Einheit festgesetzt. 
Armere Freie wurden in der Weise zu Gruppen vereinigt, daß man nur von einem 
den personlichen Heerdienst verlangte, die anderen aber zu einer Beisteuer (adiutorium) 
verpflichtete. Wer widerrechtlich ausblieb, mußte die königliche Bannbuße bezahlen. Die 
Durchfuüͤhrung des Aufgebots fiel dem Grafen anheim, dem auch ein beschränktes 
Dispensationsrecht eingeräumt war. Hintersassen und Vasallen hatte in karolingischer 
Zeit ihr Sentor, der Grund- oder Lehnsherr, aufzubieten. Handelte es sich um die 
Verteidigung des Landes gegen feindliche Einfälle, so war jedermann ohne Ausnahme 
herpflichtet, dem Rufe zur Landwehr (lantwéri) zu folgen. Während die Heeresverwaltug 
genötigt war, den Druck, mit dem die Heerpflicht auf den kleineren Grundbesitzern lastete, 
nehr und mehr zu erleichtern, wurde andrerseits der Kriegsdienst, den sie zu leisten ver— 
mochten, durch eine Veränderung militärisch-technischer Natur mehr und, mehr entwertet. 
Die Heere, welche die Gründung des fränkischen Reiches vollbrachten, bestanden fast aus⸗ 
chließlich aus Fußvolk; nur die Führer und Gefolgsgenofssen waren beritten. Im vierten 
und fünften Jahrzehnt des achten Jahrhunderts machte sich aus Anlaß der Kämpfe mit 
den Arabern das Bedürfnis nach Schöpfung einer leistungsfähigen Kavallerie geltend. 
Karl Martell und seine Söhne griffen zu diesem Zwecke an das Kirchengut. Sie ver— 
zabten Kirchengüter an fränkische Große, die ihrerseits durch Weiterverleihungen kleinere 
Vasallen in den Stand setzten, sich reitermäßig auszurüsten. Der vermehrten Reiterei 
wegen sah schon Pippin sich genötigt, das Märzfeld in den Mai zu verlegen. Hand in 
hand mit dem Lehnwesen schritt das Reiterwesen von Westen nach Osten vor. In West⸗ 
Fanzien sind schon um die Mitte des neunten Jahrhunderts die Heere fast ausschließlich 
Reiterheere, die zum Teil aus freien Vasallen und zum Teil aus Ministerialen, reiter— 
maͤßig ausgerüstelen Knechten, bestehen. Bei den rechtsrheinischen Stämmen hat sich diese 
Entwicklung erst in der nachfränkischen Zeit durchgesetzt. 
Die Gerichtspflicht lastete hauptsächlich auf der Hundertschaft, deren Gerichtsversamm— 
lungen für Streitigkeiten aus der ganzen Grafschaft zuständig waren, und bezog sich in 
zleicher Wese auf die echten ungebotenen Dinge des Volksrechtes, die vom Grafen abge— 
halten wurden, wie auf die gebotenen Dinge, die Graf oder Zentenar nach Bedarf kraft 
hrer Amtsgewalt ansetzten, und in denen nur causae minores, nicht aber die dem echten 
Ding vorbehaltenen causae maiores entschieden werden konnten. Die allgemeine Gerichts- 
Fflicht mußte in karolingischer Zeit, weil sie sich angesichts der eingetretenen Ungleichheit 
der Besitzverhältniffe für die ärmeren Freien als zu drückend erwies, auf drei allgemeine 
Gerichtsversammlungen im Jahre beschränkt werden; für die gebotenen Dinge wurde sie 
zurch die Bestellung ständiger Urteilfinder, der Schöffen (scabini), ersetzt. 
8 20. Die Anfünge des Lehnsstaateßs. Während die Verfassung der älteren 
merowngischen Zeit im wesentlichen auf dem Grundsatz der gleichen Unterordnung aller 
Untertanen unter das Königtum und damit unter die Staatsgewalt beruhte, machte sich 
seit der Wende des siebenten Jahrhunderts eine tiefgreifende Verschiebung geltend, welche 
inen Teil der Untertanen in ein näheres Verhältnis zum König brachte, einen anderen 
ber unmittelbaren Einwirkung der öffentlichen Gewalt in gewissen Beziehungen entrückte 
und so eine Auflockerung des allgemeinen Üntertanenverbandes herbeiführte. Verschiedene, 
zum Teil in die spätrömische Zeit Galliens zurückreichende Verhältnisse wirkten zusammen, 
im diese Veränderung in die Wege zu leiten. Insbesondere kommen dafür das Benefizial—
	        

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Organizacion Política Y Económica de La Confederacion Argentina, Que Contiene: 1. Bases Y Puntos de Partida Para La Organización Política de La República Argentina; 2. Elementos Del Derecho Público Provincial Argentino; 3. Sistema Económico Y Rentístico de La Confederacion Argentina; 4. De La Integridad Nacional de La República Argentina, Bajo Todos Sus Gobiernos. Impr. de José Jacquin, 1856.
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