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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

202 
II. Zivilrecht. 
kirchen hatte insbesondere der König (ecelesiae, monasteria in domino regis). Es waren 
—DDDDD0— 
Jahrhundert drang das System der Eigenkirchen so sehr durch, daß selbst unmittelbar 
zum Bistum gehörige Kirchen als Eigenkirchen des Bischofs aufgefaßt wurden. Die 
karolingische Gesetzgebung suchte eine gewisse Unterordnung der grundherrlichen Geistlichen 
unter den Bischof herbeizuführen. Der Grundherr sollte den Geistlichen nicht ohne Zu— 
stimmung des Bischofs bestellen. Die Eigenkirche mit einem unfreien Kleriker zu besetzen 
wurde verboten. Mehr und mehr wurde es Sitte, dem Geistlichen die Kirche samt Ein— 
künften als beneßcium zu verleihen nach den Grundsätzen des reinen (nicht vasallitischen) 
Benefizialrechts. Papst Eugen D. hat 826 auf einer römischen Synode das Eigentum 
der Grundherren an Eigenkirchen und Eigenklöstern anerkannt. 
III. Das Strafrecht. 
8 21. In dem Verhältnis von Acht- und Bußsachen brachte der Einfluß der 
Kirche, welche die Leibess und Lebensstrafen grundfätzlich bekämpfte, zunächst eine erhebliche 
Verschiebung hervor. Das Bußsystem erfuhr auf Kosten der Acht und der Fehde eine 
weitgehende Ausdehnung. In den merowingischen Volksrechten haben Wergeld und 
Buße die unbestrittene Vorherrschaft. Zahlreiche frühere Achtfälle sind durch Bußfälle 
ersetzt. Die Vollstreckung der Acht wurde fast nur für den Fall der handhaften Tat 
aufrechterhalten, die Friedloslegung oder Achtung nur noch im Ungehorsamsverfahren 
verhängt. Doch trat noch im Laufe der fränkischen Zeit eine Reaktion gegen die Aus— 
dehnung des Bußsystems ein, indem Bußfälle wieder in die Reihe der prinzipiellen Acht— 
fälle einrückten. 
Aus der alten Friedlosigkeit oder Acht hat sich eine Reihe von Strafen abgespalten, 
peinliche Strafen, nämlich Todesstrafen, bei denen die Todesart nicht von vornherein 
rechtlich bestimmt war, und Leibesstrafen, insbesondere verstümmelnde Strafen, ferner die 
Verbannung, der Freiheiheitsverlust in der Form der Internierung, der Strafhaft und 
der Strafknechtschaft, die Einziehung des Vermögens und die Hingabe in die Gewalt des 
Verletzten. Doch wirkte bei den peinlichen Strafen die Abstammung aus der sühnbaren 
Friedlosigkeit insofern nach, als es dem Schuldigen, wie er sich vormals wieder in 
den Frieden einkaufen konnte, nunmehr gestattet wurde, die Strafe um Geld abzulösen, 
wobei aber die Lösungssumme nicht wie die Buße an die Partei, sondern an die öffentliche 
Gewalt fiel. Die Kirche begünstigte diese Entwicklung und machte zum Schutz der Ver— 
brecher gegen peinliche Strafen ein Asylrecht der Kirchen geltend. 
Ein eigentümliches Strafsystem entwickelte sich aus der Behandlung der Infidelität. 
Auf Verletzung der Untertanenireue setzte das Volksrecht Todesstrafe und Konfiskation 
des Vermögens. Als der Umfang der Treupflichten, die in den Treueid hinein inter— 
pretiert wurden, namentlich unter Karl dem Großen eine ungemessene Ausdehnung 
erfahren hatte, wurde es unmöglich, jede Verletzung dieser Pflichten mit dem Tode zu 
ahnden; vielmehr trat eine arbiträre Strafgewalt des Königs ein, deren äußerste Grenze 
durch den historischen Rahmen der Friedlosigkeit gegeben war. Da das konigliche Er— 
messen die Strafe bestimmte, befand sich der Schuldige „in potestato regis“, ein Rechts- 
zustand, mit welchem der Begriff der königlichen Ungnade, des Verlustes der Königshüld, 
berschmolz, der sich ursprunglich in den Dienstverhältnissen der königlichen Gefolgsgenossen 
und Beamten ausgebildet hatte. Auf gewisse Untaten, die nach Volksrecht nicht oder 
nicht genügend verpönt waren, wurde die Bannbuße gesetzt, die im Laufe der Zeit als 
Strafe nach Königsrecht die volksrechtlichen Friedensgelder der einzelnen Stämme ver— 
drängte. 
Erhebliche Fortschritte machten die Idee der allgemeinen Strafgewalt des Staates 
und der Gedanke, daß durch das Verbrechen die Gesamtheit verletzt werde. Er äußerte 
sich in der Einengung der Fehde, die im Wege der Gesetzgebung und kraft königlicher 
Banngewalt im Verwaltungswege beschränkt wurde. Ferner darin, daß der Richter bei
	        

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Völkerrecht Und Landesrecht. Mohr Siebeck, 1907.
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