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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 219 
Dortmunder magnus eivitatis liber, oder sie sollten Aufzeichnungen über verschiedene Ge⸗ 
biete der städtischen Verwaltung aufnehmen wie das Quedlinburger Stadtbuch oder Ver— 
zeichnisse erkannter Strafen (Wettebücher) oder von Verfestungen wie das Verfestungsbuch 
von Stralsund (1810 1472), oder sie waren bestimmt, als sogen. Grund-, Schreins-, 
Wihehafts- Gerichts⸗ oder Schöffenbücher Rechtsgeschäfte der Bürger amtlich zu be— 
urkunden. 
Unter den Privatarbeiten über das städtische Recht sind neben schlichten Rechts— 
aufzeichnungen als besonders bedeutsame Rechtsquellen die Stadtrechtsbücher sowie die 
Privatsammlungen und Bearbeitungen städtischer Schöffensprüche zu nennen. Die lite— 
rarische Bearbeitung des Stadtrechts hat ebenso wie die des Land- und Lehnrechts in 
Sachsen ihren Ausgangspunkt, und zwar stehen in erster Linie die Bearbeitungen des 
Magdeburger Rechts, von welchen die wichtigsten sind: 1. Das sächsische Weichbild. 
Ende des dreizehnten oder Anfang des vierzehnten Jahrhunderts wurde auf Grund von 
Magdeburger Weistümern, die 1261 und 1298 nach Breslau ergangen waren, das sogen. 
Magdeburger Schöffenrecht ausgearbeitet. Vor 1269 verfaßte ein unbekannter Autor 
eine belehrende Arbeit über die Gerichtsverfassung, welche nachträglich einige Zusätze auf— 
nahm. Beide Arbeiten wurden ohne innerliche Ausgleichung des Stoffes miteinander 
verbunden. Das Ergebnis dieser Verbindung ist das vielgebrauchte sächsische Weichbild, 
das ins Lateinische, Polnische und Tschechische übersetzt und mit Bezugnahme auf das 
römische und kanonische Recht glossiert wurde. 2. Das Rechtsbuch nach Distink— 
ti onen (schlesisches Landrecht, vermehrter Sachsenspiegel), so genannt nach der Einteilung 
in Distinktionen. Der Verfasser will Weichbild saächsischer Art überhaupt darstellen und 
bestrebt sich, die Unterschiede zwischen Landrecht, städtischem Gewohnheitsrecht und Stadt— 
recht nach kaiserlichem Privilegium anzugeben. Für das erste ist der Sachsenspiegel, für 
das zweite das Magdeburger Recht, für das dritte das Stadtrecht von Goslar benutzt. 
Das ausführliche Rechtsbuch entstand nach der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts in 
der Mark Meißen. In der ersten Hälfte des fünfzehnten wurde es von dem Eisenacher 
Stadtschreiber Johannes Rothe (— 1434) mit Zuziehung anderer Quellen für die Ver— 
haltnisse von Eisenach zu einem Eisenacher Rechtsbuch umgearbeitet. Derselbe 
Johannes Rothe verfaßte gleichfalls für Eisenach das sogen. Rechtsbuch Johann Purgoldts. 
8. Die Blume von Magdeburg. Um 1386 schrieb unter diesem Titel der roma— 
nistisch geschulte Jurist Nikdlaus Wurm von Neu-dgtuppin, ein ebenso fruchtbarer als 
Eeschmiackloser Schriftsteller, ein Rechtsbuch, das sich für eine Arbeit des Nagdeburger 
Schöffenstuhls ausgibt. Wurm selbst arbeitete es später in ein neues Werk um, das er 
Blume des Sachsenspiegels nannte. 4. Das systematische Schöffenrecht, aus 
der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts, auf Magdeburg-Breslauer Bewidmungen und 
Breslauer Schöffensprüchen beruhend. Seine systematische Anordnung ist von Interesse, 
weil sie sich vom romischen und kanonischen Rechte durchaus unabhängig hält. 5. Der 
alte Kulm, das alte Kölmische Buch, eine Rezension des systematischen Schöffenrechts, 
das gegen Ende des vierzehnten Jahrhunderts nach Kulm in Preußen kam, in den 
preußischen Gerichten rezipiert und vurch Zusätze us dem Schwabenfpiegel vermehrt 
wurde. Das Rechtsbuch erhielt eine Glosse, die Parallelstellen aus dem Sachsenspiegel 
und verschiedenen sächsischen Stadtrechtsbüchern heranzieht. 6. Die Magdeburger 
Fragen, eine Sammlung und Bearbeitung von Anfraägen, wie sie nach Magdeburg als 
derhof gerichtet wurden, und von daraufhin ergangenen Urteilen. Das Werk liegt in 
drei Rezensionen vor, einer unsystematischen, einer systematischen und einer alphabetischen. 
de erste ist die älteste, sie schͤpft aus einem Urtetlsbuch, das in Krakau aus Magde— 
urger Entscheidungen zusammengestellt worden war, aus Magdeburger Urkeilen für Thorn 
J aus dem alten Kulm und ist zwischen 1886 und 1400 in Preußen, vermutlich zu 
horn, entstanden. Die systematische Sammlung hat wahrscheinlich denselben Verfasser 
wie die unsystematische, vor der sie sich durch die Anordnuag und burch erhebliche Ver⸗ 
lstandigun des Rechtsstoffes auszeichnet, sie entstand vor 1400 gleichfalls in Preußen. 
ie alphabetische Rezeusion, welche u. a. Kechtssprüche für Pommeen hinzufügte, ist auf
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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