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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

4 
J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
zeht Hand in Hand mit der Verödung des ästhetischen Sinnes und mit dem niederen 
Stande der kunstgewerblichen Ideen, der die Zeit bis vor etwa zwei Jahrzehnten 
kennzeichnete. 
Das 19. Jahrhundert wäre am Schlusse sehr klein, nachdem es so groß begonnen, 
wenn nicht der Schatten Hegels wieder auftauchte und wenn nicht die Rechtsphilosophie 
in Verbindung mit der vergleichenden Rechtswissenschaft einen neuen Aufschwung zu 
nehmen begonnen hätte. Höchst erheiternd ist die Art und Weise, wie frühere Rechts- 
ohilosophen sich über die Universalrechtsgeschichte äußerten, z. B. Krause (System der 
Rechtsphilosophie, S. 20), der die Universalrechtsgeschichte zurückweist, weil man ja doch 
nicht alle Rechte kennen könne, und weil es sich ja, ebenso wie bei der Geometrie, nu— 
darum handle, ob die Form die richtige sei, nicht darum, in welcher Weise die Völker 
die Formen und Gesetze aufgefaßt hätten! Davon wird sofort zu sprechen sein. 
88. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
Damit ist auch das Verhältnis zwischen der Rechtsphilosophie und der Universal— 
rechtsgeschichte klar gelegt. Die Universalrechtsgeschichte hat zu zeigen, wie sich das 
Recht im Laufe der Geschichte entwickelt, und sie hat in Verbindung mit der Kultur— 
geschichte zu zeigen, welche Kulturfolgen mit dem Rechte verbunden waren, und wie durch 
das Recht das Kulturdasein eines Volkes bedingt und der Kulturforischritt gefördert 
worden ist. Sind wir auf diesem Stande, dann wird die Rechtsphilosophie uns zu zeigen 
haben, welche Rolle die Rechtsordnung in der teleologischen Entwicklung des Weltprozesses 
zespielt hat, und welche Rolle sie unter den verschiedenen Kulturverhältnissen noch zu 
pielen hat; sie wird zu zeigen haben, zu welchen Zielen die Menschheit unter dem Schutze 
der Rechtsordnung gelangen soll, und wie auf solche Weise das Recht teilnimmt an der 
letzten Bestimmung der Weltgeschicke. Ohne Universalrechtsgeschichte gibt es ebensowenig 
eine zutreffende Rechtsphilosophie, als ohne Universalgeschichte eine Philosophie der 
Menschheit oder ohne Linguistik eine Philosophie der Sprache. Darum kann, was vor 
dem Aufkommen der Universalrechtsgeschichte geleistet worden ist, nur insofern den 
Charakter einer Rechtsphilosophie an sich tragen und Rechtsphilosophie heißen, als ein 
Philosoph wie Hegel durch inkuitive Blicke in die Weltordnung einigermaßen das ersetzt 
hat, was ihm an positiven Kenntnissen fehlte. Auf der anderen Seite ist es eine völlig 
unrichtige Anschauung, anzunehmen, daß die heutige Zeit nicht die Zeit der Rechts 
philosophie sei; im Gegenteil: erst jetzt sind wir zur Rechtsphilosophie gereift, und erst 
jetzt können wir etwas leisten, was eine würdige Fortsehung ver aroßartigen Tat Hegels 
darstellt. 
Aus dem Gesagten wird sich auch ergeben, wie unrecht diejenigen haben, welche 
zlauben, daß für die Rechtsphilosophie das Studium der Universalrechtsgeschichte 
oͤedeutungslos sei, und es damit vergleichen, als ob wir unsere heutige Macthematik 
auf den Stand etwa der mathematischen Voͤrstellungen der Rothäute herabschrauben und 
die jahrtausendelange Entwicklung beiseitewerfen wollten?. Vei der Mathematik wie 
bei den Naturwissenschaften haudelt es sich um etwas außerhalb des Menschen 
Gegebenes, das mehr oder minder gut erkannt wird; in dieser Beziehung natürlich 
werden wir bei den Naturvölkern niemals zur Lehre gehen. Das Recht aber ist, ebenso 
wie die Sprache, nichts außerhalb des Meuschen Gegebenes, sondern vin unm Menschen, 
durch den Menschen geschaffenes Erzeuanis. Wenn wir es daher, ähnlich wie Spache 18 
Ein günstiges Zeichen für das Wiedererwachen Hegelscher Ideen ist das Werk von Kuno 
diseri Hegels Leben, Werke und Lehre (1001) und speziell über seine Rechtsphilosophie IS. 270f. 
371f., D S. 6sof, und das allgemeine Interesse, das es gefunden hal. Ich hebe dies um so 
freudiger hervor, je mehr ich anderseits betonen muß, daß ich in der Auffassung Hegelscher Ideen 
und in ihrer geschichtlichen Wuͤrdigung mannigfach von Fischer abweiche. 
2 Solches und Ahnliches hat das Natutrecht unzaͤhllae Male behauptet; vgl. z. B. Krause, 
System der Rechtsphilosophie S. 19.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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