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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 19 
und Babylonischen so weit gediehen, daß hier, trotz einzelner Ungewißheiten, doch ein im 
ganzen sicheres und klares Ergebnis zu erzielen ist. 
Ddie ägyptischen Rechtsurkunden reichen meist nur in die letzte Zeit der ein— 
heimischen Hertschaft zurück; am zahlreichsten sind sie aus der Zeit der macedonischen 
Dynastie. Ihre Entzifferug und innere Durcharbeitung steht großenteils noch bevor. 
Auch das griech ische Recht bietet uns eine Menge von Rechtsdenkmälern; in den 
zriechischen Schriftstellern, namentlich in den Rednern steckt eine Fülle juristischer Be— 
trachtungen; zahlreiche Inschriften bieten uns Zeugnisse der Gesetzgebung und Rechtsübung, 
und Funde wie das gortynische Strafrecht werfen ein helles Licht auf die Anfänge des 
griechischen Rechtslebens. 
Von dem slawischen Recht haben wir ebenfalls, z. B. in der sog. Gesetzgebung 
Jaroslaws, alte Zeugnisse; im Keltischen bieten die sogenannten Brehon laws eine 
Menge von teilweise noch ganz unbearbeiletem Material. Aber auch über die Rechte der 
Ostasiaten haben wir eine außerordentliche Fülle von Nachrichten; und wenn erst die 
altchinesischen und altjapanischen Rechtsdenkmäler alle zugänglich gemacht sind, wird uns 
ein neuer Blick in die dortige Rechtsentwicklung zu teil werden. 
Allüberall also eine Masse von Betätigungen des menschlichen Geistes, eine Fülle von 
Bestrebungen, um durch Gestaltung des Rechts und Anwendung der Rechtseinrichtungen 
den Bedürfnissen des Lebens und den Kulturbestrebungen des Volkes nachzukommen- 
Eines ist hierbei noch hervorzuheben: 
Die Rechtsentwicklung vollzieht sich auf fortgeschrittener Stufe der Kultur haupt⸗ 
sächlich auf dem Wege der Gesetzgebung; das ist aber nicht das einzige: denn der Rechts— 
zebrauch neben der Gesetzgebung ist nicht zu entbehren; nicht nur daß dadurch das Recht 
zeändert, aufgehoben oder ergänzt werden kann, sondern ein jedes Recht wird einen ver⸗ 
schiedenen Charakter haben, je nachdem es im Volke zur Anwendung kommt. Die meisten 
Rechtseinrichtungen sind der freien Wahl der Einzelnen und damit der persönlichen Willkür 
preisgegeben, und es kommt darauf an, ob, man sie annimmt oder nicht. Ein Volk mit 
den besten Eheeinrichtungen kann eine Überzahl von Hagestolzen haben; ein Volk 
mit der besten Wechselordnung kann möglicherweise des Wechselverkehrs entbehren, und 
manche Völker mit guten Patentgesetzen weisen jaͤhrlich kaum fünf Patente auf. Manche 
Rechtseinrichtungen, die der Gesetzgeber mit bester Absicht geschaffen hat, um Wohltaten zu 
erweisen, bleiben außer Anwendung. Und auch soweit Rechtsinstitute im Gebrauch sind, 
dommt es immer in Betracht, wie sie mit anderen im Leben verbunden und in welcher 
Amgebung und welchen Formen sie gebraucht werden. So ist 3. B. die Übung des 
französischen Rechts in Frankreich eine ganz andere gewesen, als in den deutschen Ländern, 
die dem Code eivil huldigten. 
Will man daher das Rechtsleben eines Volkes kennen, so darf man sich nicht auf 
die Rechtsquellen beschränken; man muß insbesondere auch den sogenannten Urkundenstil 
erfassen, man muß wissen, wie das Volk seine Rechtsgeschäfte abschließt, und ob die einen 
oder anderen Rechtsgeschäfte mehr oder minder häufig sind. Darum ist die Kenntnis der 
Rechtsurlunden eines Volkes ebenso wichtig wie die Kenntnis seiner Rechtsquellen. 
Aber mit der äußerlichen Kenntnis der Rechte ist nichts getan; wir müssen die 
Rechte auch verarbeiten. Die Verarbeitung muß zunächst eine analytische sein: wir müssen 
den Rechtsstoff in seine Bestandteile auflösen!; erst diese Auflösung wird uns die 
Möglichkeit geben, ein jedes Rechtsinstitut zu konstruieren und zu zeigen, aus welchen 
Bestandteilen es aufgebaut ist. Der Jurist hat hier eine ähnliche Aufgabe, wie der 
analytische Chemiker: wie dieser muß er zunächst auf die Elemente zurückgehen; hat er 
Die Bearbeitung besteht daher nicht in der Subtraktion aller Verschiedenheiten, sondern in 
der Zerglederung der . e eeee bildenden Elemente. Daß die Erkenntnis dieser Elemente 
Aristischen Geist voraussetgt ist feibswerftändlich, Insofern hat Schuppe (8. f. vgl. Rechtsw. V 
S orecht; allein, was er gehen Post vorbringte ist. meist deshalb uͤnhaltbar, weil Post gewiß 
in der Differenierung nicht das Rinhenliche verkannt, sondern nur gegen die visherige Ansicht Front 
emagt hat, als wäre der Kreis der möglichen Rechtbbildungen auf einige wenige Typen beschränkt, 
eine Ansicht, welche die historische Schule aus dem Naturrecht mit hinüberaenommen hatte.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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