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Bibliographic data

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Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 283 
in Preußen, das Prinzip der ständischen Befreiungen vom Kriegsdienst beseitigt und die 
Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflicht vollzogen, mit der das deutsche Volk einst in die 
Geschichte eingetreten war. 
Das Finanzwesen wies in der Regel den Dualismus ständischer und landesherr⸗ 
licher Kassen auf. Denn die von den Landständen bewilligten Steuern wurden von den 
Sländen bder unter deren Kontrolle erhoben, verwendet und von besonderen landständischen 
Kassen verwaltet. Dagegen speisten die Einkünfte aus dem Domanium (Kammergut und 
Regalien) die Kasse des Landesherrn, der verpflichtet war, daraus die Kosten der Re— 
gierung zu bestreiten. Die getrennte Kassenverwaltung erhielt sich noch, nachdem die 
Stände die Steuerverwaltung eingebüßt hatten. 
Nach dem Vorbilde der österreichischen Verwaltungsreform entstanden in den größeren 
Territorien ständige, kollegialisch organisierte und mit Berufsbeamten besetzte Zentral⸗ 
behörden, ein Hofrat, ein davon abgezweigter geheimer Rat, eine Hof⸗, Rent- oder 
Doͤmänenkammer. In den evangelischen Luͤndern schuf man Konsistorien als kirchliche 
Verwaltungsbehörden. Die Einrichtung der territorialen Hofgerichte oder Kammergerichte 
gestaltete sich mehr oder minder nach dem Muster des Reichskammergerichtes. Wenn und 
soweit ein Territorium ein privilegium de non appellando hatte, ergab sich das Be— 
dürfnis, als oberste Instanzen Oberappellationsgerichte oder Tribunale zu errichten. 
Die lokale Verwaltung war in der Regel eine dreifache. In den Städten übte 
sie der Stadtrat. Die Domanen verwaltete ein landesherrlicher Amtmann mit Justiz⸗ 
und Polizeigewalt. Auf den ritterschaftlichen Besitzungen bestanden patrimoniale Gerichts- 
barkeit und patrimoniale Polizei. Als Mittelbehörden fungierten in den einzelnen Land— 
schaften der größeren Territorien entweder landschaftliche Kollegien, Regierungen, Regimente, 
Kammern oder landesherrliche Beamte mit beigeordneten Raͤten. Aus einer Verbindung 
stündisch kommunalen und landesherrlichen Beamtentums ist in Preußen seit dem 17. Jahr⸗ 
hundert das Amt des Landrats entstanden. 
III Das Strafreéecht. 
8 72. Das in Deutschland als fremdes Recht rezipierte Strafrecht war das der 
italienischen Kriminalisten, dessen Kenntnis insbesondere die juristische Vulgärliteratur ver— 
mittelte. Die Praxis zeigte namentlich in Süddeutschland das Bestreben, der Verübung von 
Verbrechen durch große Härte entgegenzuwirken. Die Todesstrafe wurde willkürlich ange— 
wendet und ungebührlich ausgedehnt, weshalb man sich genötigt sah, sie für schwerere 
Missetaten in grausamer Weise zu steigern und, zu verschärfen. Die einreißende Ver— 
wilderung machte eine Reform zum dringenden Bedürfnis. Diese erfolgte für das Reich 
durch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V., die teils auf römisch-italienischem, teils 
auf deutschem Rechte beruͤhte. Als Strafprozeßordnung angelegt, schiebt sie in die Ord— 
nung des Strafverfahrens eine Regelung des materiellen Strafrechtes ein, indem sie 
Artikel 101 -5180) als Anweisung, richtig zu urteilen, festsetzt, ‚wann und wie die pein⸗ 
lichen Strafen geschehen“ sollen. Die Aufgabe, die sie sich damit stellte, wußte sie für 
ihre Zeit glänzend zu lösen, indem sie durch die Kennzeichnung der einzelnen Verbrechen 
und durch Berücksichtigung allgemeiner Strafrechtsbegriffe wie des Versuchs, der Notwehr, 
der Gehilfschaft, der Zurechnungsfähigkeit, einer wesentlichen Förderung des Strafrechtes 
Bahn brach. Der herkömmlichen Willkür der Strafjustiz stellte sie den Grundsatz ent⸗ 
gegen, daß die Verhängung peinlicher Strafen unzülässig sein solle, wenn nicht das 
römische Recht für die zu ahndende Missetat oder eine ihr gleichartige eine peinliche Strafe 
festsezi. Als peinliche Strafen kennt sie 1. qualifizierte Todesstrafen (vierteilen, lebendig 
begraben und pfählen, Feuertod und Rad), 2. einfache Todesstrafen (ertränken, Galgen? 
tod, Enthauptung mit dem Schwerte), 8. verstümmelnde Strafen (Verlust der Augen, 
Ohren, Funge, Hand, einzelner Finger), 4. das Ausstäupen, 8. Chrenstrafen Ehrlosig⸗ 
at und Pranger). Außerdem verhäugt die Caroiina Freiheitsstrafen, insbesondere 
Landesverweisung und Gefängnis für immer oder auf Zeit, und Vermögensstrafen 
Konfiskation).
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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