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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
Dieser Totemismus ist über die ganze Erde verbreitet, und bis zu den neuesten 
Kulturvölkern können wir den Einfluß des Totemismus verfolgen; schließlich flüchtet er 
sich in die Sagenwelt, denn die Melusinensage, wonach eine Stammmutter des Ge— 
schlechts ein Tiergeist gewesen ist, ebenso wie die Lohengrinsage, wonach dies beim Stamm⸗ 
vater der Fall war, sind nichts anderes als großartige Überreste dieser aus früheren 
Lebensanschauungen stammenden mythologischen Idee. 
Dieser Totemismus hat dazu geführt, daß die Völker sich als eines fühlten, und 
wenn zwei Totemgruppen sich heirateten, so traten die Totemgeister dadurch in eine 
geheimnisvolle Beziehung. So entstanden die ersten Staaten; ein Hauptmittel des Zu— 
sammenhaltes aber war die kreuzweise Gruppenehe, von der alsbald die Rede sein wird. 
*18. Lösung der Totemfamilie: Weiheschar und Sondergeist. 
Allmählich zerfielen die totemistischen Verbände, und neue staatliche Einrichtungen 
raten ein auf Grund neuer familienrechtlicher Beziehungen. 
Zu den Einrichtungen, welche die totemistische Gestaltung durchbrachen, gehört 
vor allem die gemeinsame Jünglingsweihe. Es ist eine durchgreifende Übung 
unseres Geschlechts, daß Jünglinge und Mädchen im Alter der Reife eine gewisse Zeit 
der Prüfung und der Abgeschlossenheit durchzumachen haben, um nachträglich als vollgültige 
Mitglieder in die Gesellschaft der Männer und Frauen zu treten. Wie alle großen Er— 
scheinungen des Rechtslebens hängt auch diese mit dem Glauben zusammen: sie beruht 
auf dem Gedanken der Seelenerneuerung; das Kind legt die Seele des Kindes ab und 
nimmt die Seele des Erwachsenen an. VDaher der vielfache Glaube, daß die Jünglinge 
durch ein Ungetüm verzehrt und in irgend einer Weise wiedergeboren werden: sie ver⸗ 
gessen das bisherige Leben und treten ganz neu in die menschliche Gesellschaft ein. 
Dieser Glaube ist so allgemein verbreitet, daß er auf liefer seelischer Grund⸗ 
iage beruhen muß: es ist das hervortretende Mannesalter, das mit der Jugend bricht, 
und dem das ganze bisherige Leben als kindisches Spiel erscheint, — ein Gefühl, das 
die Stimmung der Mannbarkeitszeit kennzeichnet. In diese Zeit fällt nun auch alles, was 
an Wildheit und Rauheit in der menschlichen Natur ist, Rauheit gegen andere wie gegen 
sich selbst; daher die Quälereien, die Entbehrungen und die herbe Behandlung, die Ab— 
geschlossenheit und die wirklichen Peinigungen. In diese Periode fallen auch die Bräuche, 
welche das Mannesleben kennzeichnen, die Belehrung über religiöse und politische Dinge, 
vor allem auch die in der Menschheit vielverbreitete Beschneidung (die erst in Zeiten fort⸗ 
schreitender Kultur in ein früheres Alter verlegt wirdd. 
Die Jüngslingsweihe nun bringt alle Weihejünglinge in eine gemeinsame Schar: 
sie gelten als verwandt, als von einem Geiste getrieben, Es ist eine neue Verwandtschaft 
an Stelle der Blutsverwandtschaft, und die Weihgenossen leben nun auch nachträglich zu— 
sammen, halten sich im Männerhaus auf, haben ihre Spiele, ihren Erwerb, ihre Lebens— 
verhältnisse gemeinsam. So entwickelt die Menschheit eine neue, kräftige Gemeinschaft, 
die dem totemistischen Verbande gefährlich wird; eine Gemeinschaft von Kraft und Wildheit. 
Dieser Gemeinschaft ist vorzüglich das Aufkommen des Häuptlingtums zu verdanken, 
denn Häuptling wird derjenige, der auf den gemeinsamen Beutezügen sich besonders hervortut 
und als Lenker und Leiter die anderen zum Ziele führt. 
Damit treten weitere Erscheinungen hervor: die Einsamkeit, die den Jüngling in 
üch selbst vertieft, die Erregungszustände der Mannbarkeitszeit, damit verbunden dos lange 
Fasten, die vielen Entbehrungen, Krankheiten und Wundfieber, alles führt zu einem stark ent⸗ 
wickelten Innenleben, zu Träumen und Halluzinationen und vor allem zu einer Ver— 
selbständigung der Persönlichkeit: der Jüngling fühlt sich mit einem Geiste einig, mit 
dem Manitu, der ihm im Jünglingstraum geoffenbart wird, und so tritt der Einzelne 
zegenüber der Gruppe als selbständiges Wesen hervor. 
Aber auch schon von früher her regt sich die Verselbständigung; sie tritt hervor in 
der Namengebung. Der Rame ist ursprünglich nicht etwa bloß ein Merkmal, — er 
hat eine geheime Kraft: er ist der Träger der Seele; wenn man den Ramen wechselt.
	        

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The ABC of Taxation. Doubleday, Page & Company, 1916.
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