Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

3. Bruns-Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 379 
Recht des Rücktritts bei gegenseitigen Verträgen, falls die Ausführung alles Interesse 
oerloren hat. 
Wenn übrigens der Gläubiger die Erfüllung verhindert, weil er die gehörig an— 
gebotene Leistung nicht übernimmt oder die Anbietung selbst hindert (mora aceipiendi)!, 
so wird dadurch zwar die Schuld an sich nicht aufgehoben, aber der Schuldner darf keinen 
Nachteil davon haben, seine Verpflichtung wird daher auf das geringste Maß herabgesetzt, 
er haftet nur noch für eulpa lata, die gesetzlichen Zinsen hören auf, ebenso die Kon— 
benlionalstrafen, er wird durch kasuellen Verlust des Geldes, das er zahlen wollte, frei 
und kann Ersatz der weiteren Aufbewahrungskosten der Sache fordern, ja im Notfall 
diese nach nochmaliger Aufforderung derelinquieren. 
VI. Abergang der Obligationen auf andere Versonen. 
8 64. Übergang von Forderungen. Es ist schon oben 8 45 a. E. aus— 
geführ?, daß über das Verhältnis der Obligation zu den bei ihr beteiligten Personen 
n römischen und gemeinen Rechte eine Verschiedenheit der Auffassung herrsche, die sich 
namentlich auch bei der Frage nach der Möglichkeit eines Überganges der Obligationen 
auf andere Personen zeige. Das römische Recht läßt einen UÜbergang zwar durch Uni— 
bersalsuccession aktiv und passiv zu, also besonders bei der Beerbung, eben weil hier 
rechtlich die alten Personen in den neuen noch fortdauern, dagegen ist eine Singular— 
succession vollständig ausgeschlossen. Eine eigentliche Ubertragung kann aktiv und passiv 
nur dadurch vermittelt werden, daß die Obligation in den neuen Personen förmlich und 
vollständig erneut, noviert, d. h. durch einen neuen Vertrag neu konstituiert wird. Aktiv 
muß sich der neue Gläubiger die Schuld auf Anweisung Delegation) des alten Gläubigers 
von dem Schuldner neu versprechen lassen; passiv muß der neue Schuldner auf Delegation 
vom alten Schuldner die Schuld dem Gläubiger neu versprechen. Bei der passiven Über⸗ 
tragung sind die Römer über diesen Standpunkt überhaupt gar nie hinausgekommen. 
Bei der aktiven haben sie allerdings eine einseitige Ubertragung vom Gläubiger ohne 
Zuziehung des Schuldners möglich gemacht, aber doch nur indirekt durch Vermittlung 
des Begriffs der Stellvertretung. Der Gläubiger kann einen anderen nicht nur faktisch 
zu seinem Vertreter in Einziehung und Einklagung der Forderung mit eigenem Interesse 
machen (procurator in rem suam), sondern ihm sogar ein festes Recht auf diese Ver— 
tretung und insofern auf die Ausübung der Obligation geben, und ebenso kann auch 
das Gesetz statt seiner einem anderen ein solches Vertretungsrecht zur Ausübung der 
Obligation erteilen. Dies ist die Ces sion?. Die Römer haben dabei bis zuletzt 
daran festgehalten, daß der alte Gläubiger die Obligation eigentlich und de iure immer 
behält und der Cessionar nur das Recht bekommt, sie statt seiner auszuüben. Allerdings 
ist der Cessionar nicht mehr Prokurator, auch nicht fingierter, sondern hat ein selbständiges 
Vertretungs? und Ausübungsrecht (actio utilis suo nomine), und darum steht die 
Cession im materiellen und praktischen Resultate einer wirklichen Übertragung des Rechts 
völlig gleich, allein der Standpunkt für die rechtliche Anschauung und Konstruktion des 
Verhaltnisses ist darum doch stets der der Unübertragbarkeit der Obligation. Man hat 
das Recht des Gläubigers nach der Cession dem nudum ius des alten quiritarischen 
Eigentümers gleichstellen wollen. Allein das quiritarische Eigentum war an sich über— 
tragbar, es bedurfte nur einer bestimmten Form. Bei der Obligation sah man die Un⸗ 
uͤbertragbarkeit in der Sache, nicht in der Form. Zwischen Eigentum und Obligation 
ist auch in betreff der Übertragung ein wesentlicher Unterschied. Obligationen existieren 
nicht., wie Sachen, von Natur, sondern nur durch eine Person als Begründer. Ihr 
Kohlerx, Annahme und Annahmeverzug, in d. Jahrbb. für Dogmatik XVII Nr. 8: Schey, 
Begriff und Wesen der mora creditoris. 1884. 
Muühlenbruch, Cession der Forderungsrechte. 1817. 8. Aufl 18363 Bähr, Zur Cessions- 
ehre, in de Jatehee Vogmant nee 8 ug d S gnid, Die Grundlehren der Cession 2 Bde 
53 bb Qiele, VDie alis des Cesfinars 1887 u uger, in den Jahrbb. fuür Dogamatik 
r. 8.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.