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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

30 
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
Im Gegensatz dazu stehen alle diejenigen Formen, welche sich mehr oder minder als 
Umgehungsgeschäfte darstellen, in denen der Zins den Zinscharakter behält und nur juristisch 
einen anderen Deckmantel bekommt, Umgehungsgeschäfte, an denen die christliche wie die 
Islamwelt so reich ist. 
Man kann nicht sagen, daß das Zinsverbot der Kirche im ganzen ungünstig gewirkt 
hat; es war zu einer Zeit mächtig, wo die wirtschafllich unreifen Völker mit Recht auf 
andere Formen des wirtschaftlichen Lebens hingewiesen wurden, wo insbesondere die Frucht⸗ 
barkeit des Bodens und die Fruchtbarkeit der wirtschaftlichen Selbsttätigkeit gegenüber dem 
beweglichen Kapital sehr wohl betont werden konnten, weil sonst breite Volksschichten geneigt 
gewesen wären, sich einer tatenlosen Genußsucht hinzugeben und die Kapitalistenstellung zur 
Knechtung ihrer Mitmenschen zu benutzen. Auf solche Weise hat das Zinsverbot zur 
Förderung wirtschaftlichen Handelns beigetragen und dazu beigetragen, die sozialen Gegen— 
sätze zu mildern. Daß natürlich die Verkehrsvölker in ihrer Weiterentwicklung sich dem 
Verbote nicht mehr fügen mochten, daß namentlich die italienischen Städte dem Verbot 
zum Trotz blühende Zinsgeschäfte machten, daß sie darum auch mit Strafe bedrohten, wer 
immer gegen diese Zinsgeschäfte die geistlichen Gerichte anrief, ist sehr begreiflich und wirt— 
schaftlich gerechtfertigt. Je mehr das Darlehen einen produktiven Charakter annahm, je 
mehr sich im blühenden Handel zeigte, daß das Geld, wenn auch nicht unmittelbare Ursache, 
so doch ein wesentliches Bedingnis des Handelsgewinnes ist, um so mehr mußten die 
Gründe der Zinsgegner zusammenfallen, um so mehr mußte auch die Logik der Tatsachen 
darüber hinwegführen; dies insbesondere, seitdem der aufblühende Bankierstand die Zahl 
der Darlehnsgeber wesentlich erhöhte und ihr Geldbetrieb den Charakter einer dem Wett⸗ 
bewerb unterliegenden Verkehrstätigkeit annahm. So haben sich die modernen Völker von 
dem Zinsverbot ganz abgekehrt, sie haben sogar die volle Zinsfreiheit festgesetzt; und der 
Wucherbegriff nahm einen ganz anderen Inhalt an. Man erkannte jetzt den Wucher als 
etwas durchaus nicht dem Zinsrecht allein Eigenes; man erkannte ihn als eine im ganzen 
Verkehr vorkommende Schmarotzerpflanze, nämlich als ein parasitisches verkehrswidriges 
Handeln zur Ausbeutung von Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn, d. h. von objektiven 
oder subjektiven Mißverhältnissen des Menschen, deren Ausbeutung ebenso unsittlich wie 
verkehrswidrig ist; denn nur die wahre Leistung soll das Maß des Erwerbes bestimmen, 
nicht die Not des zu Boden liegenden Gegners. 
Auch hier zeigt sich der Zug der Weltgeschichte, der jeweils der einzelnen Kultur 
die entsprechenden Rechtsinstitute zuzuweisen sucht, und in der Entwicklung der Rechts— 
einrichtungen gibt sich dem Kulturforscher der gesunde Trieb der Menschheit kund. 
8 36. 
/. Gesellschaft. 
Der Gesellschaftsvertrag ist hervorgegangen aus der Unfähigkeit des 
Einzelnen, mit seinen Mitteln bestimmte Zwecke zu erreichen; die Gesellschaft erheischt die 
gegenseitige Hilfe, das Stellen von Vermögensmassen mehrerer unter einen einheitlichen Zweck, 
was ein besonderes, fein geregeltes Gefüge von Verbindlichkeiten erheischt; die Einlagen 
können körperliche Sachen, aber auch körperliche und geistige Leistungen sein. So hat sich das Ge— 
sellschaftsgeschäft von alters her in zwei Richtungen erwiesen, die Gesellschaft von Diensten, 
deren Hauptbeispiele ursprünglich die Musikgesellschaft und die Überfalls- und Plünderungs— 
gesellschaft ist (mit Einfall in das feindliche Gebiet) und die Handelsgesellschaft, bei der 
besonders das körperliche Vermögen eine Rolle spielte. Von alters her üblich ist be— 
sonders das schon den Babyloniern wohlbekannte Commendaverhältnis, wonach der 
eine eine Vermögenseinlage macht, während der andere damit Handel treibt, von welcher 
Form bereits gesprochen wurde. Große Gesellschaftsformen erwuchsen im römischen Recht 
als Publikanengesellschaften, und im modernen Recht als Berggenossenschaften; die 
Reedereien und die Aktiengesellschaften entstanden, welche mehr oder minder den fruchtbaren 
Gedanken verwirklichten, die Haflung für die Gesellschaftsschulden auf das Gesellschafts— 
vermögen zu konzentrieren und das Schuldrecht zu einem nur das Vermögen belastenden
	        

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Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
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