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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 51 
Wertrecht zu gestalten; ein kühner Gedanke, der eine gewaltige Spekulation ermöglicht, 
für welche die Schultern der Einzelnen zu schwach werden. 
837. 
o. Unwirtschaftliche Betätigungen: Schenkung, Spiel. 
.„Die Schenkung an sich ist dem ursprünglichen Menschen fremd. Fremd ist ihm 
nicht die Gastfreundschaft, fremd nicht die Unterstützung, z. B. zum Zwed der Zahlung 
des Wergeldes; fremo ist ihm aber der allgemeine Schenkungsbegriff, der Begriff der 
allgemeinen (nicht auf besondere Zwecke zielenden) Vermögensvermehrung des Fremden 
unter Abbruch feines eigenen Vermögens. Zwar gibt der Naturmensch ohne weiteres 
Dinge hin, aber er erwartet eine Gegengabe: die Schenkung ist ein Zwang zum Austausch, 
ein Zwang zur entsprechenden Abwechselung in der täglichen Umgebung, der den Natur— 
völkern so sehr im Sinne liegt. Daher überall der Gedanke: das Geschenkte gilt als 
unter der Voraussetzung der Gegengabe gegeben; erfolgt diese nicht, so kann man das 
Geschenkte zurückfordern. Es bedurfte einer langen Entwicklung, um dieses Rückforderungs- 
recht in enge Grenzen zu schließen und es allmählich auf dringende Ausnahmefälle, z. B. 
den Fall der Verarmung oder des groben Undanks, zu beschraͤnken. 
Die Freigebigkeiten spielen als Außerungen des Altruismus im fortgeschrittenen 
Kulturleben eine große Rolle; sie vertreten den abstrakten Altruismus im Gegensatz zu 
dem konkreten, der Menschenhilfe; sie sind einerseits Außerungen des Einzelstrebens, 
wissen aber wiederum die durch das Einzelstreben geschaffenen Ungleichheiten zu begütigen 
oder zu mildern. 
Ganz anders das Spielgeschäft; es zielt dahin, den einen auf Kosten des 
andern zu bereichern je nach dem Ausfalle eimes Ereignisses; das seelische Moment 
liegt hier in der gereizten Erwartung, die dem für Gewinn oder Verlust entscheidenden 
Ereignis entgegenstrebt, in der Nervenspannung, die ein gewisses Bedürfnis ist, namentlich 
in Zeiten eines herrschaftslosen, ungeregelten Gemütslebens. Darum galt das Spiel früher, 
z. B. bei den Germanen, als eine schwere und heilige Sache, und wer verlor, gab willig 
Hab und Gut hin und folgle in die Gefangenschaft Spulere Zeiten, die an Stelle des 
Spieles andersartige seelische Einwirkungen und Gemütserregungen schaffen oder sie durch 
Zucht bezähmen, stellen sich dem Spiel feindselig, in der Erkenntnis der wirtschaftlich zer⸗ 
störlichen Ratur desselben. Sie verbieten oft das Spiel mit strengen Strafen, entweder 
durchaus oder mit einzelnen Ausnahmen, oder entziehen ihm doch mindestens den 
— Hierbei berücksichtigt man insbesondere auch, daß unter fortgeschrittenen 
öllern bei dem Spiele noch ein verderbliches Element hervorbricht: die Sucht, schnell 
und mühelos reich zu werden, die Scheu vor einem geregelten Leben, das Unvergnügen 
an den Geduldproben, die uns das Leben setzt, und die durchgemacht werden müssen, 
wenn wen etwas Fruchtbringendes erreichen will. 
bekan Alerdings weiß sich die Spielsucht vielfach neue Gebiete zu erschließen, und das 
—* F verkleidete Börsenspiel ist der neueste Ausläufer des Spielgedankens. Die Be— 
. ung des Spiels auch in dieser Form ist eine wichlige Aufgabe der Gesetzgebung, 
“ WeDhtiger, je schwerer es ist, hier das Spiel von produktiven Verkehrsbetätigungen 
III. Organische Verbindungen zu einem kKulturförderlichen 
Ganzen. 
—*38. Totemstaat, Häuptlingsrecht, Königtum. 
its Wie fich aus den Familien die Totems entwidelt und wie sich die Tolems mit 
Hilfe der Gruppenche ne geschlossen haben, ist bereits oben (S. 27 f.) zur Dar— 
——— 
Val. meine Schrift über das Vörsenspiel (1894).
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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