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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 55 
in ihrem Kreise eine neue Gemeinschaft bilden, eine Gemeinschaft der durch das Zu— 
sammenwohnen wachgerufenen Interessen und eine Gemeinsamkeit der durch das Zusammen— 
leben von selbst erregten Bestrebungen. 
Sao tritt an Stelle der Geschlechterverfassung die Gemeindeverfassung mit ihren 
eigenen Oberhäuptern und ihrer eigenen Vertretung. Dies hat natürlich auch viel dazu 
beigetragen, die Kolonisten und die Geschlechter einander anzunähern; die Geschichte der 
römischen Tributkomitien ist ein beredtes Zeugnis der Macht solcher lokalen Verbände. 
Bedeutsam sind derartige Gemeinschaften namentlich in Ostafien: die chinesische Gesellschaft 
beruht auf den Verbänden der Chia und der Pao mit ihren Chia- und Pao-Häuptern, 
und auch die japanische Gesellschaft war früher auf solche Verbände, Go-nin-kumi und 
Kash ir a, angelegt. Aber auch im germanischen Leben hat diese Gemeindeverfassung wesentlich 
dazu beigetragen, die Macht der Geschlechter zu brechen, die allerdings lange Zeit als ein 
engerer Verband, als ein Staat im Staate mit besonderen Vorrechten sich zu halten 
sfuchten, dann aber zuletzt weichen mußten. 
Ze mächtiger sich im Territorialstaat die Mannigfaltigkeit entwickelt, je mehr sich 
diese auf der anderen Seite mit einer gewissen gemeinsamen Denkungsweise verbindet, um 
so reicher wird die Kultur sein, die der Staat entwickelt. Wir brauchen zur Kultur viele 
und verschiedenartige Begabungen; wir brauchen aber auch wieder ein gemeinsames 
geistiges Fluidum, in dem diese Begabungen sich vereinen und zusammenwirken. Das 
ist die Kulturbedingung unserer Staaten. 
s 40. Staat als Verwirklichung der sittlichen Idee. 
Diese Entwicklung des Staates gibt auch seine Rechtfertigung: der Staat muß sein, 
weil nur in einer solchen Gemeinschaft die menschliche Kultur sich entwickeln kann, weil, 
wenn die Menschen als Einzelne sich zerblättern, alle Errungenschaften menschlichen Geistes 
zu Grunde gehen. Die Verbindung muß eine autoritative, machtvolle sein, wenn über— 
haupt die Kulturaufgaben gegen die Umsturzmächte bestehen bleiben sollen, und ebenso 
muß die Verbindung eine dauernde und folgerichtige sein, wenn nicht unsere Kultur— 
entwicklung ständig den größten Schwankungen unterliegen soll. Auf diese Weise ist der 
Staat die Verwirtlichung goöltlichen Geistes, die Verwirklichung der in der Weltgeschichte 
tätigen Kulturmächte und Gewalten. Dies, was das Wesen des Staates betrifft. Wie 
sich die Staaten im einzelnen entwickeln, ist Sache des Waltens geschichtlicher Kräfte, wobei 
allerdings Volksgeist und Volksbewußtsein eine große Rolle spielen. Ob ein Volk Per— 
onen erzeugt, welche eine maächtige Häuptlingsstellung einnehmen können, ob das Volk 
Beschmeidigkeit genug besitzt, um fich dem Häuptlingtüm zu fügen, das hängt natürlich 
nicht nur von den ãußeren Geschichtsverhälinissen, sondern auch von dem Volkscharakter 
und dem Bildungsgange des Volkes ab. 
dige Im übrigen hat die Anschauung von der Bedeutung und Rechtfertigung des Staates, 
seitdem man daruber nachdachte, wesenilihe Wandlungen durchgemacht. Amg iefsten und 
nernünftigsten hat im Allerium Arusto Leles die Soche erfaßt, und sein Werk. über die 
ee bietet noch dem jehigen Leser eine Fulle von Belehrung, ist auch für die mittel— 
alterliche Weltanschauung“ von entscheidender Bedeutung gewesen. Allerdings trat im 
Mittelalter die christliche Idee der Gottesherrschaft auf, und da Staat und Kirche als 
göttlich erschienen, so enlwidelte sich die berühmte Frage, ob der Staat unmittelbar von Gott 
ains sett sei, oder ob er erst der Kirche seine Autorität zu verdanken habe. Es war dies 
ie Frage, welche das ganze Mittelalter seit Gregor VII. beherrschte und auch nachträglich 
nicht völlig zur Ruhe kam“ Die Kirche beanspruchte die alleinige unmittelbare Göttlichkeit 
und erklärte daß der Slaat Feine Rechte von der Kirche herleite, ebenso wie der Mond 
sein Licht von der Sonne. So entftand die Theorie der zwei Schwerter, indem die Kirche 
‚wei Schwerter habe, von denen sie das eine dem Staat übergebe, u. s. w. Die Kirche 
leitete daraus die Befugnis ab, die kaiserliche Macht zu beaufsichtigen und nötigenfalls 
den Kaiser abzusetzen. Der praͤgnanteste Ausdruck des Kurialismus war die berühmte 
Bulle Unam vanciam von Bonifaz VIII., den Dante stets in der leidenschaftlichsten
	        
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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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