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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

332 
II. Zivilrecht. 
zleiche Idee faßt und sie entweder dem Publikum preisgibt oder sie für sich allein ver— 
pendet oder zum Patent anmeldet, so ist er hiergegen machtlos. Ganz anders wird die 
Sache in dem Augenblick der Anmeldung. Hier ist sein Recht festgelegt: er hat die Priorität 
por 'allen künftigen Anmeldern; und andere, welche die Erfindung etwa geheim benutzen, 
fönnen hierauf nur insofern ein Recht bauen, als die Geheimbenutzung bereits in dem 
Augenblick der Anmeldung stattfand. 
Die Anmeldung' ist daher, wie die Anmeldung eines Musters, eine bürger— 
liche Rechtshandlung, welche durch die Tätigkeit der Patentbehörden (des Patentamtes) 
ergüänzt werden muß, damit das vollkommene Erfinderrecht entsteht; und bereits in dem 
Auͤgenblick, wo auf die Anmeldung die öffentliche Bekanntmachung folgt, tritt eine Zwischen⸗ 
stufe ein, die Stufe des einstweiligen Schutzes. Die Erfindung wird nämlich, wenn sie 
dem Patentamt als schutzfähig erscheint, öffentlich aufgeboten und öffentlich ausgelegt, 
damit in zwei Monaten ein jeder den Einspruch einlegen kann. Im Falle des Einspruchs ent⸗ 
wickelt sich ein rechtspolizeiliches Zwischenverfahren zwischen dem Einsprechenden und dem 
Anmeldenden. Hierauf wird durch Beschluß (mit der Möglichkeit der Beschwerde) das 
Patent erteilt oder versagt. 
Die Erfindung ist also die Hauptsache; die übrigen rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten 
sind nur ergänzender Natur. Daraus ergibt sich von selbst: fehlt es an der Erfindung, 
so ist in Erfinderrecht trotz aller staatlichen Bestätigung, trotz aller Patentierung nicht 
zegebene. Hierdurch unterscheidet sich unser neuzeitliches Recht sehr wesentlich von der 
Hrivilegienidee. Handelte es sich um ein Privileg, so müßte einstweilen, solange das 
Privileg bestande, ein Recht angenommen werden, und erst durch Aufhebung des Privilegs 
könnte das Recht erlöschen. So ist es aber nicht: fehlt es an der Erfindung, dann ist 
das Patent von Anfang an nichtig. Jedoch hat unser neueres Gesetz diese Idee dahin 
beschruͤnkt, daß eine nachträgliche Heilung erfolgen kann: das Nichterfinderrecht soll zum 
Erfinderrecht werden, wenn nach Erteilung und Bekanntmachung des Patents 5 Jahre 
oerstrichen sind, ohne daß die Nichtigkeit zur Geltung gebracht worden ist!. Im übrigen 
wird die Nichtigkeit durch eine negative Feststellungsklage zum gerichtlichen Austrage ge⸗ 
zracht, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Patentamte (in zweiter Instanz 
hon dem Reichsgericht) verbeschieden wird. Die Nichtigkeitserklärung wirkt zu Gunsten 
zller (nicht bloß des Klägers); das Patent ist dann nicht nur von nun an wirkungslos, 
sondern es hat nie zu Recht bestanden: dies wird in unverbrüchlicher Weise festgesetzt. 
Auch eine Anfechtung des Patents ist möglich, dann nämlich, wenn jemand 
dem anderen die Erfindung widerrechtlich entzogen, sie für sich angemeldet und ein Patent 
zrlangt hat. Gegen ein solches widerrechtliches Tun gibt es überhaupt dreierlei Mittel: 
Der Erfindungsberechtigte kann gegen die Anmeldung Einspruch erheben und die Patent⸗ 
erteilung verhindern: dies ist ein Ausfluß seines Individual- und Immaterialrechts; in 
diesem Falle hat er die Möglichkeit, die Erfindung innerhalb eines Monats für sich an— 
zumelden, mit dem Erfolge, daß die erste, unberechtigte Anmeldung ihm das frühere Datum 
das Datum des Tages vor der Bekanntmachung) perleiht. Oder er kann das Patent nach 
seiner Erteilung anfechten, was dann der richtige Weg sein wird, wenn er selber nichts für 
sich haben, sondern die Erfindung der Offentlichkeit preisgeben will. Oder endlich er kann 
herlangen, daß das erteilte Patent auf ihn übertragen wird; dies kann er verlangen als 
Wiederherstellung gegenüber der unerlaubten Handlung im Sinne der 88 828, 249 B. G. B. 
Das Patentrecht gibt das Recht der ausschließlichen Ausnutzung der Erfinderidee. 
Diese Ausnutzung ist verschieden, je nach der Ari der Erfindung. Man unterscheidet in 
dieser Beziehung Produktenerfindungen und Verfahrenserfindungen — ein 
Unterschied, der allerdings insofern nicht immer durchgreifend ist, als eine Erfindung 
möglicherweise beide Natureñ in sich vereinigt. 
Produktenerfindung ist eine Erfindung, die in eine neue körperliche Sache 
ausläuft, welche körperliche Sache Gegenstand des Gebrauchs und der Veraͤußerung sein 
kann; Verfahrenserfinduna ist eine solche, welche eine Darstellungsmethode enthält, 
1 So wenigstens in den Haupifällen der Nichtiakeit.
	        

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The Agrarian System of Moslem India. Oriental Books, Munshiram Manoharlal, 1968.
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