Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 631 
Anmeldesystem stehen geblieben sind, in der Art, daß ohne weiteres ein Patent erteilt 
wird, d. h. der Staat nur zu erklären hat, daß eine Erfindung angemeldet worden ist, 
und es im übrigen dem objektiven Sachverhalt uͤberläßt, ob ein Erfinderrecht besteht oder 
nicht: von einer staatlichen Anerkennung ist hier keine Rede, nur von einer Registrierung 
der Anmeldungen, weshalb das Patent auch ausdrücklich sans garantie du gouvernement 
erteilt wird. Die veutschen Staaten haben seinerzeit zwar auch einzelne Erfinderrechte gegeben, 
aber dies alles war vor der Bildung des Deutschen Reiches ohne erhebliche Bedeutung, 
und auch nach Gründung des Reiches dauerte es einige Zeit, bis man sich aus veralteten 
Vorstellungen und hergebrachten Vorurteilen heraushob und sich zu einem Patentgesetz 
aufschwang. Das geschah am 25. Mai 1877. Einige, wenn auch nicht ausreichende Ver⸗ 
besserungen brachte das Gesetz vom 7. April 1891. 
Das deutsche Verfahren kennzeichnet sich dadurch, daß es Vorprüfung und 
Aufgebot miteinander vereinigt. Es ist in dieser Beziehung für eine Reihe von 
Besetzen vorbildlich geworden, so für Schweden, Norwegen, Dänemark, Rußland, Ungarn, 
Osterreich 1. 
Erfindung im objektiven Sinne ist eine technische Ideengestaltung, beruhend auf 
einer eigenartigen Benutzung der Naturkräfte; Erfindung im suhjektiven Sinne aber ist 
die Erkenntnis dieser Gestaltung und die Erkenntnis, daß solche zu dem bezeichneten 
Ergebnisse führt. Wer diese Erkenntnis von sich aus erfaßt hat, sei es durch Studium, 
sei es durch die Eingebung des Augenblicks, ist Erfinder. Daß eine Erfindung von 
mehreren gemacht werden kann, ist zweifellos, und ebenso ist es sicher, daß etwas, 
was längst erfunden war, neu erfunden werden kann, sei es, daß das früher Erfundene 
ergessen war, oder daß einfach der Erfinder von den früheren technischen Ergebnissen 
aichts wußte. Im übrigen muß die Erfindung menschlichen Zwecken dienen; diese Zwecke 
önnen mittelbare und' unmittelbare sein: eine kleine Anderung einer verwickelten 
Maschine ist des Patentschutzes fähig. 
Erfindung ist also nicht immer Neuerfindung. Würde dagegen jemand 
Kenntnis davon erlangen, daß ein anderer bereits früher eine derartige Ideenverknüpfung 
vollzogen hat, und wuͤrde er einfach diese Ideenverknüpfung wiedergeben, so wäre er nicht 
Erfinder: er wäre nur der Entdecker von vielleicht vergessenen fremden Ideen und wäre 
des Erfinderschutzes nicht teilhaftig. 
Den Erfindungsfchutz genießt der Erfinder und nur der Erfinder, nicht auch der 
Entdecker; er genießt ihn aber nur für Neuerfindungen. Der Grund liegt darin, daß, 
was der Menschheit bereits an technischen Errungenschaften zukommt, ihr nicht mehr zu 
Gunsten eines einzelnen, auch wenn er es von sich aus erfunden hat, entzogen werden darf. 
Wann aber eine Neuheit in diesem Sinne ausgeschlossen ist, muß sich danach bemessen, 
ob ein technischer Gedanke der Menschheit bereits so sehr zukommt, daß sie sich seiner 
bemächtigte und ihn vollkommen in der Gewalt hat. Unsere Gesetzgebung hat, um die 
Sache zů erleichtern, besondere Anhaltspunkte gegeben; noch mehr, sie hat, um Unsicher⸗ 
heiten zu vermeiden, die Neuheit genau festgestellt: die Neuheit soll ausgeschlossen sein, 
wenn die Erfindung bereits irgendwo in Druchschriften veröffentlicht, d. h. dem Publikum 
bekannt gegeben ist, oder wenn sie irgendwo auf deutschem Gebiet bereits offenkundig 
denutzt wurde. Von Druchkschriften sollen diejenigen außer Betracht bleiben, die bereits 
über hundert Jahre her sind, z. B. ein Zeitung aus dem Jahre 1788, die einen Bericht 
über den Gebrauch einer Erfindung enthält. 
Der Ersinner einer solchen Erfindung nun erlangt durch die Erfindung ein Recht, 
das er frei übertragen und mit dem er nach Belieben schalten kann, aber ein Recht von 
unvollkommener Notur. Sein Recht ist Perfönlichkeitsrecht und Immaterialrecht. Wird 
ihm die Idee entzogen, so ist dies ein Eingriff in seine Persönlichkeit, es verstößt aber auch 
gegen sein unvolkommenes Immaterialrecht, was insbesondere von Bedeutung ist, wenn 
er die Erfindung veräußert hatte und die widerrechtliche Entziehung sich auch gegen den 
Erwerber wendet. Abgesehen davon hat er kein Recht: wenn ein Dritter mithin die 
Handbuch des Patentrechts S. 43 f.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.