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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

* 
338 
II. Zivilrecht. 
Rechtsgeschäften, vor allem gus Verträgen, und das Wesentliche des Vertrags im Schuld— 
recht legt darin, daß eine Übereinstimmung beider Teile vorliegt über ein zwischen ihnen 
zu begruͤndendes Schuldverhältnis. Auf diese Weise wird vieles in die Willkür der 
Parteien gestellt: der Schuldner bindet sich, der Gläubiger nimmt die Bindung an. 
Daß auf solche Weise beide Teile mitwirken müssen, ist begreiflich, denn die Annahme 
des Glaäubigers zeigt auch hier, daß zu allen Zeiten die Persönlichkeit das höchste der 
Erdengüter ist. 
Allerdings ist der Vertrag nicht der einzige Schuldgrund, der hier in Betracht 
ommt. Unter Umständen können Schulden auch durch einseitige Erklärung des Schuldners 
zeschaffen werden (Kreationen), deren hauptsächliche Anwendung in den Inhaber— und 
Orderpapieren liegt. Es gibt aber auch Fälle, wo es, sobald ein Vertragsverhältnis 
besteht, dem einen Vertragsgenossen gestattet ist, durch einseitige Bestimmung in das Ver⸗ 
hältnis einzuwirken. Die am meisten durchgearbeitete Form hat dieser Gedanke in den 
Arbeilsordnungen gefunden. Ebenso muß es aber auch einer Theatere oder Konzert⸗ 
»erwaltung gestattet sein, für die Art der Benutzung des Institutes durch das Publikum 
gewisse Bestimmungen zu treffen (z. B. in Bezug auf die Garderobe und ihre Abgabe); 
Joch mehr hat eine solche Verwaltung die Befugnis, Bestimmungen für die aufführenden 
Mitglieder insoweit zu treffen, als ein gesicherter Betrieb eine bestimmte Regelung der 
Arbeitsweise erheischt. 
Von den Arbeitsordnungen ist noch unten (S. 640f. 700) zu sprechen. 
Im übrigen ist bezüglich der Form und des Inhalts der Verträge fast alles 
freigegeben. Weder Form noch Schablone hat das moderne Recht aufrecht erhalten, und 
die Faͤlle, in denen schriftliche oder gar notarielle Abfassungen erforderlich sind, bilden 
seltene Ausnahmen. Schriftliche Abfassung ist beispielsweise erforderlich!, wenn ein 
Mietverhältnis über ein Jahr bindend abgeschlossen werden soll (F 566 B. G.B.). Schrift⸗ 
liche Abfassungen sind im Gewerberecht vorgeschrieben, so für den Lehrvertrag, zwar nicht 
bei Nichtigkeit, wohl aber bei Geldstrafe und sonstigen Nachteilen (88 126b, 1850 3. 4, 
1274 127Gew.O. und 879 H.G. B.). In einigen Fällen muß mindestens der 
Schuldner seine Erklärung schriftlich abgeben, so im Falle der (Nichthandels-)Bürgschaft 
(8 766 B.G.B., aber auch 8850 9.G.B.), des Schuldversprechens und der Schuld— 
erkennung (88 780, 781 B. G. B. aber auch 8 850 H.G. B.); beim Schenkungs- 
es muß der Schenker seine Erklärung notariell zum Ausdruck bringen (8K 518 
B. G. B.). 
Eine besondere Bestimmung, allerdings sehr anfechtbarer Art, enthält der 8318 
bezüglich der Verträge, welche jemanden zur Grundstücksübereignung verpflichten. Das 
Versprechen einer solchen Eigentumsübertragung, ja, nicht nur das Versprechen, sondern 
der ganze Schuldvertrag, also Versprechen und Annahme, muß gerichtlich oder notariell 
erfolgen. Die Bestimmung paßt nur als Fürsorge für die Landbevölkerung, denn im 
sübrigen liegt durchaus kein genügender Grund vor, den Unterschied zwischen beweglichem 
ind unbeweglichemn Vermögen noch in dieser Weise hervortreten zu lassen. Auch kann 
die Bestimmung im Leben wenigstens tatsächlich dadurch umgangen werden, daß man 
nem anderen eine formlose Vollmacht zum Vertragsabschluß gibt, der dann einen solchen 
Bertrag notariell oder gerichtlich abschließt: zwar kann die Vollmacht widerrufen werden, 
ber dies hat doch tatsächlich einige Schwierigkeiten, zumal in den Verhältnissen, 
welche durch eine solche Bestimmung gesichert werden sollen; die Vollmacht aber bedarf 
er Form des Geschäfts nicht (F 167 B.G. B.). Wollte man allerdings die Sache da⸗ 
durch juristisch befestigen, daß man für den Widerruf der Vollmacht eine Vertragsstrafe 
festsetzte oder sich für den Fall des Widerrufs den Ersatz des Schadens versprechen ließe, 
der cus dem Widerruf und damit aus der Nichtvertragsschließung hervorginge, dann wäre 
rese Vereinbarung nichtig; denn wenn der Vertrag nichtig ist, ist es auch nichtig, 
Die schriftliche Abfassung (8126 B. G. B.) verlangt Anterzeichnung unter den fertigen Vertrag; 
nit Recht nimtt man an, daß es, genügt, wenn, der Vertreler mit dem NPamen des Vertretenen 
ainlerzeichnet. So auch O.L.G. Breslau 28. April 1901 Mugdan U S, 8389, O, L.G. Konigsberg 
6 1901 benda IV SGS. 209 und R.G. 21. Dezember 1901 Entsch. 50 S. 51.
	        

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Werke Und Schriften Bis Anfang 1844. Marx-Engels-Archiv, 1930.
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