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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

5. J. Kohler, Burgerliches Recht. 659 
Noch viel häufiger als der Fall, daß der eine Schuldner seine Leistung unmöglich 
macht, ist der Foll, daß er mit seiner Leistung in Verzug bleibt. Vom Verzug im all— 
gemeinen ist bereits (S. 648) die Rede gewesen. Bei gegenseitigen Verträgen gaben schon das 
französische Recht und das Handelsgesetzbuch, wennschon unter verschiedenen Kautelen, dem 
nichtsäaumigen Teil das Recht des Rücktritis, d. h. die Befugnis, die Abhängigkeit beider 
Verpflichtuͤngsverhältnisse und die durch die Abhängigkeit entstehenden Schwächen des 
Ganzen dadurch zur Geltung zu bringen, daß er die Lösung des Ganzen verlangte. Das 
B.G.B. hat dies übernommen; der säumige Teil wird hier behandelt, als ob er seine 
Leistung unmöglich gemacht haäͤtte; wobei man aber regelmäßig die Setzung einer Nach⸗ 
frist erfordert. Dies ist die wichtige Bestimmung des 8326 B. G.B. Fruͤher gründete 
man dieses Rücktrittsrecht auf einen stillschweigenden Willen der Parteien, auf eine 
lex commissoria tacita und ähnliches. Heutzutage ist es die ganze Verkehrsvernunft, 
die dahin drängt, in solchem Falle den vertragstreuen Teil nicht zu binden, ihn nicht 
an Abwicklungen zu ketten, die nicht zu dem vertragsmäßigen Ergebnisse führen können. 
Zwar möchte man entgegenhalten, daß er dadurch den anderen Teil schädige; allein, da 
dieser durch sein Verschulden die ganze Mißlage herbeigeführt hat, so muß er dies eben 
tragen. Im gemeinen Rechte suchte man ein ähnliches Verhältnis durch die Erwägung 
herbeizuführen, daß der vertragstreue Teil A hier sagen könne, sein Interesse bestehe darin, 
daß das Geschäft aufgelöst werde, und B sei verpflichtet, durch Auflösen des Geschäftes 
dieses Interesse zu befriedigen. Diese Betrachtungsweise war nicht uneben, sie reichte 
aber doch nicht aus, weil es in vielen Fällen schwer hält, ein solches Interesse darzutun, 
und jedenfalls führt dies nicht zu schlanken und sicheren Ergebnissen. 
Aber auch hier gilt das Obige. Auch hier ist zu sagen, daß der vertragstreue Teil 
die Wahl hat, zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; auch 
hier ist weiter zu sagen: letzteres kann er in der Art, daß er seinerseits erfüllt und 
einseitig Schadenersatz begehrt; er kann aber auch zurücktreten und Ersatz verlangen 
für den Vorteil, den das Gesamtgeschäft ihm gebracht hätte. Jede andere Behandlung 
verstößt gegen die Gebote der Angemessenheit des Verkehrs. 
Ist auf der einen Seite der geschuldete Gegenstand geleistet, auf der anderen Seite 
die Leistung gestundet, so findet wegen Leistungsverzugs kein Rücktrittsrecht statt, denn 
man will einé rückläufige Bewegung des Kaufgegenstandes wegen der damit verbundenen 
Verkehrsstörung möglichst ersparen, 8 454, 515 B. G.B. 
8 64. Das Problem der Gesamtschuldnerschaft, d. h. des Verhältnisses, 
wo mehrere Schuldner für dieselbe ganze Leistung einstehen, ist vor dem B. G. B. in 
Deutschland viel, wohl allzuviel behandelt worden, allerdings meist in scholastischer 
Weise ohne Erkenntnis des Handels und Wandels und ohne Eindringen in die Bedürf⸗ 
nisse des Verkehrs, welche zu dieser Rechtsform geführt haben. Dazu kam, daß Einzel— 
heiten des römischen Rechtes oft in verkehrter Weise aufgefaßt wurden, was um so 
unfruchtbarer war, als die Stellen offenbar teilweise interpoliert sind und uns nur ein 
getrübtes Bild dessen geben, was die römischen, Juristen seinerzeit gemeint haben. So 
viel daher auch die Materie besprochen worden ist, wichtige Fragen wurden nicht oder nur 
ganz unvollständig und flüchtig erörtert. 
Die ganze Unterscheidung, mit der man sich ein Jahrhundert lang herumgequält 
hat, zwischen Korreal- und Solidarobligationen, und der ganze Unterschied 
zwischen dem einen Fall, wo angeblich nur eine Obligation mit mehrfachen Subjektiv- 
hbeziehungen, und dem anderen Fall, wo zwei Obligationen vorhanden sind, ist unpraktisch 
geblieben und hat nur zu den äußersten Subtilitaͤten und Verwirrungen geführt. Von 
einer Einheit oder Mehrheit von Obligationen kann hier gar nicht die Frage sein: wenn 
mehrere Personen verpflichtet sind, so sind es eben mehrere Schuldverhältnisse, und nur 
das ist hierbei möglich, daß diese Mehrheit der Schuldverhältnisse zu einem und demselben 
Ziele führt und eine und dieselbe Leistung bezweckt. Es ist eine gesunde Idee, daß 
mehrere Personen verpflichtet sind in Bezug auf den nämlichen Leistungsgegenstand; denn 
in diesem Falle hat der Gläubiger mehrere Schuldverhältnisse zu seiner Verfügung, und
	        

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Agricultural Relief. Gov. Pr. Off., 1928.
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