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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 673 
ihm zur Verwahrung gegeben ist, im bösen Glauben, so kann er sich dagegen wehren, 
sie abliefern zu müssen; denn man kann ihn nicht zwingen, eine Unterschlagung zu begehen: 
er muß sich aber nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze gefallen lassen, daß der Käufer vom 
Vertrag zurücktritt, oder daß er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt: denn das durch 
ein Nichteigentum herbeigeführte Leistungsunvermögen hat der Verkäufer zu vertreten. Das⸗ 
elbe muͤßte auch dann gelten, wenn der Verkäufer zwar in gutem Glauben gewesen wäre, 
aber nachträglich von dem Mangel seines Eigentums und dem fremden Eigentum eines 
Dritten Kunde erlangt hätte: er könnte die Übergabe verweigern, hätte aber nach Maß⸗ 
gabe des zu vertretenden Unvermögens zu haften. So beispielsweise, wenn er erst nach— 
träglich erfährt, daß die Uhr nur zur Reparatur in seinem Laden ist, oder wenn er in 
augenblicklicher Vergeßlichkeit die Sache verkauft hat. Vgl. 8 437440 B. G. B. 
Was aber die Haftung für tatsächliche Mängel des Gegenstandes betrifft, so 
solgt das B.G.B. dem durch das römische Recht vorgezeichneten Wege, wonach der Ver⸗ 
iußerer bei Käufen und auch bei allen ähnlichen Tauschgeschäften für die tatsächlichen 
Nängel haftet, soweit sie den zugesagten Eigenschaften widersprechen oder sonst die Taug⸗ 
lichkett der Sache aufheben, und zwar die Tauglichkeit für den maßgebenden Gebrauch, 
d. h. für den Gebrauch, der üblich ist, oder der im Kaufvertrag als zu erfüllender Zweck 
besonders bezeichnet wurde. Wie im römischen Rechte, ist auch hier die Haftung nicht 
unbedingt; eine Schadenersatzhaftung besteht nur im Falle der Arglist und im Falle der 
besonderen Zusage einer Eigenschaft; sonst geht die Haftung auf sog. Wandelung, 
d. h. darauf, daß Ware und Preis zurückgegeben werden, oder auf Minderung des Kauf—⸗ 
preises unter Aufrechterhaltung der Vertragsfolgen. Vgl. 8 459 ff. B.G. B. 
Bezüglich der Wandelung hat man seltsame Dinge behauptet. An sich sollte 
man annehmen, daß der Käufer durch die einmalige Wandelungserklärung die Saochlage 
befestige und daher nicht mehr auf Erfüllung und Preisminderung bestehen koönne. Allein 
es gehört dieser Fall nicht zu den eigentlichen Wahlverpflichtungen, sondern zu den 
Rechten des Gläubigers, welche man als facultas alternativa bezeichnet, und wo der 
Bläubiger, auch nachdem er sich für die eine der Alternativen erklärt hat, immer noch 
zuf die andere übergehen kann; erst dann soll die Sachlage festgelegt sein, wenn der andere 
Teil mit der Wandelung sich einverstanden erklärt hat. Es muß nun als selbstverständlich 
betrachtet werden, daß eine solche Festlegung auch dann eintritt, wenn das Recht der 
Wandelung klagend geltendgemacht wird, in welchem Fall ein Übergang von der Wandelung 
zur Preisminderung eine unbefugte Klageänderung im Sinne des 8 264 C. P. O. darstellen 
vürde; hier erfolgt die Festlegung durch die Kraft des Prozesses. Statt dessen 
hat man folgende seltsame Meinung verteidigt: der Käufer müsse zuerst nach 8 465 
B.G6.B. den Verkäufer auf Zustimmung zur Wandelung verklagen, und erst wenn die 
Zustimmung als geschehen zu betrachten wäre, dann erst dürfe er Rückgabe verlangen; 
eine völlig abwegige, unpraktische, kostspielige und zeitraubende Behandlung der Sache, 
die uns von seiten des Auslandes nur einige Verwunderung eintragen könnte. Daß diese 
Ansicht von Praktikern verteidigt wird, zeigt, daß nicht alle Praktiker auch praktisch sind; 
pielmehr bewies bis jetzt die Erfahrung des B. G. B., daß bei den Vraktikern oft die 
graueste Theorie herrscht?. 
Von großer Wichtigkeit ist die Frage, ob auch bei Gattungskäufen diese Behand⸗ 
ung der, Sache möglich ist. Manche haben es im gemeinen Recht geleugnet (namentlich 
Windj cheid, Pandekten 8 894) und, behauptet, bei diesen sei nur das eine möglich, 
nämlich die erfolgte Leistung zurückzuweisen, „aufzuschießen“, d. h. zu erklären, daß man 
der Leistung keinen Erfüllungscharakter beimesse und neue Leistung begehre. Eine 
unsägliche Scholastik! Wenn man irgendwie die Sache ungeschickt anfassen wollte, so 
r das die richtige Weise. Man denke sich folgendes ein Europüer bestellt ein Quantum 
Zetreide in New Vork; das Schiff kommt an, die Ware ist minderwertig; nun bliebe 
em Käufer, wenn keine Verständigung erzielt wird, nichts anderes übrig, als die Ware 
aufzuschiehen ain eine nene Sendung zu verlangen. Das könnte aber für ihn im höchsten 
Entscheidnngen darüber bei Scherer, Das 8. Jahr S. 203 f. 
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. I.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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