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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 677 
nicht nur Abzug des Mietzinses zu gewärtigen, er hat bei Schadensersatz dafür zu haften, 
daß die nötigen Vorkehrungen getroffen, also insbesondere die nötigen Ausbesserungen 
vollzogen werden. Diesem Verhältnis entspricht auch folgendes: wird dem Mieter nicht 
geleistet, so braucht er sich nicht etwa gefallen zu lassen, daß ihm später einmal die 
Mietsache in brauchbarem Zustande geboten wird, so daß er also, wenn ihm in der Folge⸗ 
zeit einmal geleistet wird, das Mietsverhältnis für die Zukunft einzuhalten hätte: das 
würde der Einheit des ganzen Verhältnisses widersprechen; denn man muß doch bedenken, 
daß das durch Miete zu deckende Bedürfnis ein fortdauerndes ist und der Mieter nur 
dann in seinem Interesse gewahrt ist, wenn ihm der ständige Genuß der Sache zu— 
kommt. Daher kann er in solchem Falle nicht etwa bloß den Mietzins für die Zeit ver⸗ 
veigern, wo ihm die Sache entzogen ist, fondern, sobald das Hindernis nicht in einer 
bestimmien angemessenen Frist beseitigt ist, das Mietsverhältnis lösen, um irgendwo anders 
das Gebrauchsbedürfnis zu befriedigen. Vgl. 88 538, 541, 842 B. G. B. 
Dem entspricht auch noch der weitere Rechtssatz, daß, wenn die Sache veräußert 
wird, das Mieisverhältnis mit dem Erwerber weiterbestehen kann. Das gilt bei Grund⸗ 
ttücken, bei Wohnräumen und andern Räumen. Der Erwerber wird dann zum Vermieter: 
er tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein, während der 
bisherige Vermieter als Bürge mit haftbar bleibt, jedoch nur für die erste Zeit; denn 
wenn jetzt der Mieter von seinem etwa bestehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch 
macht, so ist anzunehmen, daß er von nun an mit diesem neuen Mietsherrn zufrieden ist. 
Der Mietzins dommt in diesem Falle nicht in das Glaubigerrecht des bisherigen Ver— 
mieters, sondern in das Gläubigerrecht des Nachfolgers: dieser ist nicht etwa ein Zessionar 
des bisherigen Vermieters, sondern er erlangt das Forderungsrecht selbständig: er tritt 
nicht in die künftigen Mietsansprüche ein, sondern in das Mietsverhaͤltnis, aus dem die 
Ansprüche hervorwachsen. Er braucht sich darum auch Zahlungen und Verabredungen aus 
der Person seines Vorgängers nicht gefallen zu lassen, denn diese wirken nur für die 
Zeit, in welcher das Rechtsverhältnis ein Rechtsverhältnis des Vorgängers war. Doch 
macht das Gesetz mit Recht eine Ausnahme, was den Mietzins des laufenden und des 
nächstfolgenden Kalendervierteljahres betrifft; für diese Zeit wird der bisherige Vermieter 
noch als Berechtigter angenommen, so daß der Erwerber in dieser Beziehung der Rechts- 
aachfolger ist. Beides ist ganz gerechtfertigt; denn auf der einen Seite setzt der Übergang des 
Mietsverhãltnisses auf den Erwerber des Grundstücks voraus, daß der Erwerber für 
seine Zeit möglichst ungeschmälert in die Mietsvorteile eintritt; auf der anderen Seite 
wäre es wirtschaftlich verfehlt, wenn man nicht die Möglichkeit einer kurzen Voraus— 
zahlung gäbe. Nicht selten wird die— Vorauszahlung des Mietzinses bedungen, so daß 
bei Begiun des Vierteljahres bereits die ganze Frist gedeckt wird. Erfolgt nun diese 
Vorauszahlung auch nur einen Tag früher, so wäre der Mieter in großer Bedrängnis, 
wenn etwa eine Rechtsnachfolge in der Mieisache stattfände, denn er haͤtte dann die Aus- 
sicht, eine nochmalige Zahlung zu gewärtigen. Darum die Bestimmung, daß der Mietor 
dt nur das laufende, fondern auch das nächstfolgende Kalendervierteljahr bezahlen kann. 
Aau kommt, daß dies auch für den Erwerber keine große Bedrängnis sein wird; 
enn dieser kann sich erkundigen, ob die Miete voraus- oder nachbezahlt wird. Auf 
ag Weise ist der Mieter gesichert, und auf solche Weise ist es möglich, den Grund⸗ 
ücksverkehr ungestört unter Aufrechterhaltung der Mietsverhältnisse zu bewerkstelligen. Es 
zelten hier ähnuche Erwägungen, wie früher im Verhältnis des Mieters und Vermieters 
vum Hypothetenglaubiger. (8 571 ff. B. G.B.) Vgl. oben S. 610. 
ch Im übrigen ist ein solches Zeitverhältnis entweder an eine feste Frist gebunden, oder 
ist unbestimmt in der Frist, in der Art, daß die Beendigung durch Kündigung zu 
Zeichnen ist. Uber die Kundigungsfristen hat das B.G. B. in den 88 564 ff. besondere 
ormen. Es läßt die Kündigung mit Recht davon abhängen, ob der Mietzins viertel— 
Der 858 bezieht fich naturgemäß auch auf den Fall, daß ein Gläubiger auf die eine und 
sdere i eetz AE erwirkt, — Dresden 30 Dezember 1901 Mugdan 
V S. ee Fescheitennen bei Scherer. Das dritte Jahr S. 227.
	        

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Agricultural Relief. Gov. Pr. Off., 1928.
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