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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404219
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236878
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1114 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

38 
II. Zivilrecht. 
Bestehenden auf. Danach erscheint der König (rex) als ausschließlicher Inhaber aller 
geistlichen und weltlichen Gewalt. Aber diese gilt als ihm anvertraut. Er selbst beantragt 
bei der Volksversammlung die J. curiata (de imperio), d. h. das Treugelöbnis der 
Bürger, das ihm nicht verweigert werden darf. Er muß auch seinerseits nach dem späteren 
Ausdrucke die Gewalt zum Besten des Gemeinwesens in Treue üben. Dabei steht ihm 
der Senat zur Seite, aber lediglich mit beratender Stimme (consilium). Eine Schranke 
hat die Königsgewalt anscheinend nur bei Erlaß allgemeiner, neuer Rechtsnormen1: Ver— 
fassungs⸗? und Rechtsänderungen sind an die Zustimmung der Kuriatkomitien gebunden 
und müssen vom Senat bestätigt werden (auctoritas patrum). Die auch später unver— 
rückten Grundlagen des Staatswesens sind die allgemeine Wehr-, Steuers und Fronpflicht 
der Bürger. Die letzte (nunera) ist, wie wir sie kennen, im Verschwinden, aber sicher 
bezeugt und praktisch (Cicero Verr. 8, 48; Liv. 1, 56. 1; lex Urson. 98). Jeder 
Bürger ist dienstpflichtig, und nur er hat das Wehrrecht: das Heer (legio) besteht nur 
aus Bürgern; jeder Bürger muß steuern, die nicht Wehrfähigen (viduae, pupillae, orbi) 
in besonderer Weise. Der König kürt (dilectus) das Kriegsheer, er schreibt die Kriegs— 
steuer (für den Sold) aus (tributus), beides wohl unter Mitwirkung des Rates, wenn 
und soweit ein Bedürfnis ist; er besehligt das Heer und verfügt über Beute und erobertes 
Land (ager publieus). — Der König ist endlich Gerichtsherr in Strafsachen und Zivil— 
sachen. Die Straftaten zerfallen in Sakral- und weltliche Vergehen. Über beide richtet 
der König. Doch ist es mehr als zweifelhaft, ob bei reinen Sakralvergehen (Meineid, 
unabsichtlicher Tbdtung) überhaupt eine Strafe verhängt wurde; später stand jedenfalls die 
Ahndung der Gottheit zu (diis sacer esto). Die Verbrechen der weltlichen Rechtsordnung 
richten sich entweder gegen den Staat (perduellio, paricidium) oder gegen Privatpersonen 
und ihr Vermögen (Entwendung, iniuria, Sachbeschädigung). Die letzteren überläßt der 
Staat der Privatverfolgung (Tötung des abgefaßten Diebes oder Ehebrechers) oder der 
Klage auf Talion oder Ersatz. Bei ersteren wird von Amts wegen eingeschritten, ohne 
bestimmte Formen verhandelt, regelmäßig die Todesstrafe erkannt und vollstreckt. Doch 
kann der König auch der Berufung an die Komitien stattgeben (provocatio), die dann 
als eine Art Begnadigungsinstanz freisprechen dürfen. Wohl im Zusammenhange damit 
kann der König die Aburteilung der einzelnen Sache zwei Vertrauensmännern, den duo 
viri perduellionis, überlassen, die an seiner Stelle richten?. — In ZSivilsachen entscheidet 
der König gleichfalls persönlich, ohne Zuziehung von Geschworenen (Cie. de rep. d, 2. 
3; Dionys. 4, 25). Die Klage um Eigen wird im Sakramentsverfähren verhandelt. 
Hier scheinen sakrale Elemente wirksam gewesen zu sein. Beide Teile behaupten ihr Recht, 
beschwören es (sacramentum) und hinterlegen fuͤr den Fall des falschen Eides eine Buße 
sauch sacramentum) bei der Pontififalkasse; es wird dann untersucht und erkannt, utrius 
sacramentum iustum sit. Eine Zwangsvollstreckung in unserem Sinne gibt es nicht: 
die streitige Sache wird einer Partei überwiesen, diese stellt (dem Könige) praedes (Bürgen), 
und an sie und ihre Grundstücke (praedia subsignata) hält sich der siegreiche Gegner. 
Eine Klage um Schuld kann nur aus dem nexum (8 6) entstehen. Das ist die manus 
imiectio: der Schuldner wird vor den König (in ius) gebracht; wenn er dort der formel— 
mäßigen Behauptung des Klägers nicht widerspricht, wird er in Schuldhaft abgeführt 
(ducere) und kann in die Fremde (trans Tiberim) verkauft werden; denn innerhalb 
Latiums kann er nicht Knecht seins. 
8 10. Königsgesetze und ius Papirianum. Daß dieser ganze Urzustand 
des römischen Rechts nicht durch reflektierte Gesetzgebung künstlich geschaffen, sondern der 
Dergleichen dürfte in der Königszeit überhaupt nicht vorgekommen sein (s. unten 8 10 S. 89).) 
2 (Die Zweizahl, die an die der —5—— erinnert, wie auch andere Gründe machen es wahr— 
scheinlicher, daß die düo viri perduellionis erst der republikanischen Zeit angehören.) 
s (Die obige Lehre, obwohl herrschend, ist schwerlich begründet. Nicht einmal die Eristenz, 
deschweige denn die behauptete Exekutivkraft des Schuldvertrags per aes ét libram ist erwiesen. 
Val. S. 85 R. 2, auch Mitteis, Z. R.G. R. F. XXII S. 96ff.)
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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