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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

5. P. Heilborn, Völkerrecht. 
1025 
war sowohl nach eigenem Rechte, wie nach dem des ersuchten Staates. Nur im 
ersteren Falle kann er selbst einen Strafanspruch gegen den Verbrecher behaupten; nur 
in letzterem Falle erkennt der ersuchte Staat einen Strafanspruch an. 
2. Der Anspruch kann nur auf die Begehung einer bestimmten Handlung gestützt 
werden; diese Handlung aber muß nach dem Rechte beider Staaten strafbar sein. Aus— 
ieferung ist nicht Überlieferung zu beliebiger Verfügung, sondern Rechtshilfe. Nur aus 
der Verletzung seiner Rechtsordnung erwächst dem Staat ein Anspruch auf Strafe. Der 
ersuchte Staat aber kann nicht ausliefern, wenn die Handlung nach seiner eigenen Gesetz 
zebung — nach den hier niedergelegten Anschauungen über Recht und Unrecht — nicht 
ttrafbar ist. 
3. Der Strafanspruch des ersuchenden Staats darf nicht erloschen sein. Dies ist 
der Fall, wenn nach dem Recht eines der beiden Staaten Verjährung eingetreten ist; 
vom Standpunkte des ersuchten Staats aus ferner dann, wenn die Tat von ihm selbst 
oder von einem dritten Staat abgeurteilt und auf Freisprechung erkannt oder die Strafe 
»erbüßt bezw. erlassen ist. 
4. Das Verbrechen darf nicht im Gebiete des ersuchten Staats begangen sein. Er 
straft es selbst; kann oder will er das nicht, so darf er auch nicht ausuefern. 
5. Die beschuldigte Person muß auslieferbar sein. Angehörige des ersuchenden 
Staats und Heimatlose sind es regelmäßig (val. V 2). Im übrigen sind zu unter— 
scheiden: 
a) Angehörige des ersuchten Staats. England und die Vereinigten Staaten von 
Amerika lehnen die Auslieferung nicht grundsätzlich ab, weil sie regelmäßig nur die im 
Inlande begangenen Verbrechen strafen. Die anderen Staaten verweigern diese Aus— 
lieferung: sie schützen ihre Untertanen gegen fremde Staaten, strafen sie aber selbst wegen 
der im Ausland begangenen Verbrechen; 
b) Angehörige dritter Staaten. Ihre Auslieferung wurde nur in wenigen Ver— 
trägen an die Zustimmung des Heimatstaats gebunden. Häufiger ist dessen Benach⸗ 
richtigung vorgeschrieben, um ihm die Erhebung von Widerspruch oder die Stellung eines 
eigenen Auslieferungsbegehrens zu ermöglichen; das Stillschweigen ist dann Genehmigung. 
6. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat darf kein politisches Verbrechen 
sein. Der Grund hiefür liegt (vgl. v. Martitz) in der Verschiedenheit der politischen 
Einrichtungen und in der Möglichkeit ihres Wechsels. Der unbeteiligte Staat sieht das 
Verbrechen deshalb mit anderen Augen an als der angegriffene. Der Verbrecher hat 
vielleicht für Einrichtungen gekämpft, die dem Zufluchtsstaat als besonders heilig gelten, 
die im angegriffenen Staate durch rechtlose Gewalt beseitigt sind oder über Nacht einge— 
führt werden können. Das politische Verbrechen mag sich „lediglich als Kampfmittel im 
Dienste des Rechts gegen Gewalt und Unterdrückung darstellen“. ,„Die formell rechtmäßige 
Verfolgung des Flüchtigen kann einer materiellen Ungerechtigkeit Vorschub leisten.“ Im 
Sinne des Auslieferungsrechts sind politische Verbrechen: 
a) die rein politischen Verbrechen. Sie richten sich „gegen die politische Gesamt— 
organisation des Volkes“; gegen Existenz und Unabhängigkeit des Staats, die Verfassung, 
das Staatshaupt und seine Familie, die politischen Rechte der Staatsbürger; 
b) Die mit politischen zusammenhängenden (konnexen) Verbrechen: gemeine Ver— 
brechen, „welche zu dem Endzweck verübt worden sind, ein anderweitig begangenes 
politisches Delikt vorzubereiten oder zu vollenden, seine Vollendung zu erleichtern, ihm 
den Erfolg zu sichern, seine Straflosigkeit zu vermitteln.“ Den Hauptfall bilden die in 
einem Bürgerkrieg begangenen Verbrechen; J 
c) Die gemischten Verbrechen; sie „tasten neben der politischen auch die private 
Rechtssphäre an“: Königsmord. Anfänglich von dem rein politischen Verbrechen nicht 
geschieden, wurden sie aus Anlaß eines mißlungenen Attentats auf Napoleon HUI. (Fall 
Jacquin 1854) zum Teil besonderer Behandlung unterworfen. Das belgische Gesetz vom 
22. März 1836 stellte folgenden Grundsatz auf: Ne sera pas réputé äölit politique, 
ni fait connexe à un semblable délit, l'attentat contre la personne du chef d'un 
Souvernéement étranger ou contreo celle des membres de sa fawille, lorsque cet 
Fnerklovädie der Rechtswifsenschaft. 6. ver Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 85
	        

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Citation recommendation

Neuere Zeit. Heyfelder, 1906.
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