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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 99 
2. Das Versäumnisverfahren gegen den Beklagten nimmt einen anderen Charakter 
an; die Annahme des Tatsachenzugeständnisses kann man nicht brauchen; vielmehr soll, 
wenn der Beklagte säumig ist, ein gewöhnliches oremodieium stattfinden, d. h. der Prozeß 
unter einseitiger Beweisführung des Klägers fortgesetzt werden, wobei jedoch naturgemäß 
dem Beklagten die Begünstigung zukommt, daß nicht im ersten Versäumnistermin, 
sondern erst in einem weiteren Termin verhandelt wird — sehr zutreffend, weil ja der 
Einspruch ae der die Sache zum zweiten Termin gebracht hätte (88 618, 640, 
641, 670 8. P. O.). 
—** konnte man unbedenklich das Versäumnisverfahren gegen den aus— 
bleibenden Kläger auch hier eintreten lassen; jedoch machte man im Ehenichtigkeitsverfahren, 
im Verfahren über Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe und im Verfahren über das 
Bestehen eines Eltern⸗ und Kindesverhältnisses die Ausnahme, daß hier keine Abweisung 
des Klägers, sondern nur eine absolutio ab instantia, ein Abstandsurteil erfolge, d. h. 
nur der Prozeß gelöst, dem Kläger aber die Möglichkeit einer neuen Klage vorbehalten 
werde (88 638, 6388, 640 8. P. O.); mit Recht, denn die Prozeßwillkür soll keine Ehe 
oder Familie schaffen. 
4) Milderungen im amtsgerichtlichen Verfahren. 
8 483. Im amtsgerichtlichen Verfahren finden zwar die gewöhnlichen Grundsätze des 
Prozeßrechtes, insbesondere auch die Bestimmungen über Verzicht, Anerkenntnis , Zu— 
gestaͤndnis von Tatsachen, Kongruenz, Versäumnis eine ungeschmälerte Anwendung. 
Allein sie werden in ihrer Wirksamkeit etwas gemildert durch folgendes: 
1. Der Richter soll, ohne von seiner unparteilichen Stellung abzugehen, die Partei 
veranlassen, auf alles genügende Erklärung zu geben (& 508 83. PD.); 
2er soll insbesondere den Beklagten im Fall sachlicher Unzuständigkeit (wenn die 
Sache eine landgerichtliche ist) auf diesen Punkt aufmerksam machen (d 604 8. O.); 
8. er soll' die Partei besonders darauf aufmerksam machen, daß sie sich über die 
Echtheit einer UÜrkunde erklärt: nur dann tritt die Kongruenzfolge ein (S 505 8. P. O... 
D. Ineinandergreifen von Varteitätigkeit und richterlicher Fäti 
ßeit. VProzeßbetrieb. chher Jatig 
8 44. Prozeßbetrieb ist die Tätigkeit, welche den Prozeß von einer Stufe zur 
anderen schiebt. Diese Tätigkeit kann der Partei oder dem Gericht anheimgestellt werden. 
Danach unterscheidet man Parteibetrieb und Offizialbetrieb. J 
Nach den Grundsaͤtzen des Parteibetriebes ist der französische Prozeß gestaltet, ganz 
dem allen deutschen Rechte entsprechend. Im lten deutschen Verfahren hatte man 
keine Akten und überhaupt nichts, was auf die Dauer den Richter an den Prozeß, den 
Prozeß an den Richter fesselte. Im Termin hatte der Richter Recht zu sprechen, und 
bamut“ war der Prozeß fur ihn erledigt. Diefer Rechtspruch war nun nicht immer eine 
materielle Endentscheidung, sondern mitunter nur die Verbescheidung eines Zwischenpunktes; 
lrohbem erledigte er die Sache für den Richter, und wenn der Prozeß weitergeführt 
und andere Punkte entschieden werden sollten, bis man endlich zu einer Endentscheidung 
in der Sache kam, so war es Aufgabe der Parteien, immer und immer wieder den Prozeß 
bor ven Richter zu bringen. Allerdings wurden schon frühzeitig Autzeichnungen über 
diese Prozeßvorgänge gemacht, allein fie wurden nicht zu einheitlichen Alten verbunden; 
jeder Notar, der eben zur Beurkundung zugezogen wurde, trug die Bemerkungen über 
die Prozeßvorgänge unter seinen Imbreviaturen ein, so daß sich die Einträge mitten 
unten aade ren“ Stucken finden und bald bei dem einen, bald hei dem anderen Notar!. 
Dies hing auch noch zusammen mit folgen dem System: es gab keine festen Termine 
für die einzelnen Streitsachen, sondern man meldete sie an, und man rief sie auf, wenn 
nmen Gerichtstage waren: und als man anfing, regelmäßigere Gerichtsaufzeichnungen 
1 Val. Voltelini. Acta Tirolensia II S. CXXXIV.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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