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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 113 
sich von selbst, denn die Klage muß es dem Beklagten überlassen, ob er von seinem 
Einrederechte Gebrauch macht oder nicht; macht er aber davon keinen Gebrauch, so hat 
das Vorbringen der für dieses Recht sprechenden Tatsachen keinen Sinn. 
) Tatsachenstoff und Beweislast. 
8 55. Wie bemerkt, pflegt man den Tatsachenstoff insbesondere mit der Lehre von 
der Beweislast zu verbinden. Die Beweislast aber hängt zusammen mit der rt des 
Beweises, und diese war geschichtlich eine verschiedene, weshalb es früherhin auch keine 
Beweis last, sondern ein Beweisrecht gab, das sich erst allmählich zur Beweislast um— 
gestaltet hat. 
Der Beweis war ursprünglich Gottesbeweis; man nahm an, daß nicht der Richter, 
sondern die Gottheit im Fall der Tatsachenbestreitung die Entscheidung gebe!. So ent— 
vickelte sich das Gottesurteil, der Zweikampf, der Eid, der nichts anderes war als eine 
Selbstverfluchung, welche eine Entscheidung der Gottheit herausforderte. In diesem 
Zustande finden wir den Beweis in Deutschland und teilweise auch noch in Italien bis 
in das 12. und 18. Jahrhundert hinein. Und zwar ist hier hauptsächlich maßgebend 
der Eid der einen oder anderen Partei; der Zweikampf hatte sich mehr auf den Straf— 
prozeß zurückgezogen und kam auch hier außer Gebrauch?. Der Eid der Partei konnte 
ein Eineid oder ein Eid mit Eideshelfern sein. Diese waren ursprünglich Familien— 
genossen, welche mit der Partei die Verfluchung für den Fall der Unwahrheit aus— 
sprechen mußten. 
Regelmäßig hatte bei Schuldklagen der Beklagte das Recht, sich mit dem Eide 
(mit oder ohne Eideshelfer) zu befreien. Allmaͤhlich erlangte der Gläubiger die Be— 
fugnis, wenn er mit Zeugen den Beklagten überführen konnte, seinen Eid zu „verlegen“, 
und so entstand das noch im sächsischen Prozeß sich findende Wahlrecht des Klagers 
zwischen Beweis und Eideszuschiebung. Wenn aber der Beklagte, anstatt einfach zu 
leugnen, eine befreiende oder anspruchhindernde Tatsache brachte, so hatte der Kläger sie 
mit seinem Eide zu entfernen, sofern der Beklagte nicht seinerseits mit Zeugen die Tat— 
sache belegte. 
Das deutsche Recht sprach darum von einem Eidesrecht, d. h. von einem Rechte, 
eine Schuld oder eine Tatsache eidlich ableugnen zu dürfen. Allmählich trat dieser Ge— 
danke in den Hintergrund; die Verlegung des Eides durch Beweismittel galt nun als 
das wichtigere, und der Gedanke war jetzt: wenn der Behauptende den Eid nicht durch 
solche Beweismittel verlegen kann, dann wird er vom Eide des Gegners überwältigt; 
nuß also derartige Beweismittel bringen, sonst unterliegt er dem Eide. Man sprach 
baher nicht mehr von dem (felbstverständlichen) Beweisrecht oder Eidesrecht des Gegners, 
sondern von der Beweislast des Beweisführers; man sprach von einer Beweislast des Klaägers, 
soweit es sich um das Entstehen der Schuld handelte, und ebenso sprach man von einer 
Heweislast der Beklagten, soweit eine befreiende Tatsache in Frage stand. So entstand 
die Lehre von der Beweislast. In diesem Stande findet fich die Sache im römischen 
Recht, welches nach der ganzen Art seiner Entwicklung die Stufe des Gottesrechts und 
des Beweisrechts laͤngst überwunden hatte und den Satz aussprach: Ei incumbit pro- 
batio, qui dicit, non qui negat und: nocessitas probandi incumbit illi, qui agit, fr. 2 
und 21 de probat. Und auch im mittelalterlichen deutschen Recht gewann diese Fassung 
eine um so größere Bedeutung, als der Unschuldseid abkam und die Eideszuschiebung, 
welche nichts anderes gewesen war als die Anrufung des Unschuldseides, eine andere 
Gestaltung annahm. 
354. Dhe hatte eine sehr erhebliche Bedeutung in der Zeit, als der Be— 
weis, obaleich er aufgehört hatte, Gottesbeweis zu sein. noch gesetzlicher Beweis war, 
VBgl. oben J S. 64. 9J a 
2 Wir finden ihn im Strafprozeß noch beispielsweise in Bologna 1250 und 1289 (Monum. 
istorici pertinenti alle provincie delia Romagna J p. 258, II p. 805), und 1251 in BSilerbo 
1V 130. 
Enenklovädie der Rechtswifsenschait. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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