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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

II. Zivilrecht. 
VBornahme von Brozeßhandlungen mit zivilrechtlicher Wirkung. 
858. Rechtshandlungen sind endlich alle Prozeßtätigkeiten mit zivilrechtlicher Wirkung, 
die sich in den Formen des Prozesses bewegen und zu Teilen desselben werden. Der— 
artige zivilistische Rechtshandlungen können, sofern sie in einer ankunftsbedürftigen Er— 
klärung bestehen, ebensogut im Zivilprozeß erfolgen als außerhalb. Im ersten Fall sind 
sie Teile des Zivilprozesses und hängen sie mit dem Zivilprozeß zusammen; sie stehen und 
fallen mit dem Zivilprozeß, tragen alle Schicksale zivilprozessualischer Handlungen. Von diesen 
Rechtshandlungen kommt in Betracht 1. das Vorbringen einer zivilrechtlichen Einrede; 
diese ist eine zivilistische Befugnis, trotz bestehenden Anspruchs die Erfüllung zu verweigerna. 
Diese Befugnis kann außergerichtlich geltend gemacht werden und hat dann die verschiedensten 
Wirkungen; z. B. daß die sonst etwa zulässigen Selbsthilfetätigkeiten des Klägers unzulässig 
werden. Im übrigen unterscheidet sie sich dadurch von der Anfechtung, daß sie das Recht 
nicht zerstört: trotz hundertfacher Geltendmachung der Einrede bleibt das Recht in volleim 
Bestand, und darin liegt gerade das Wesen des Instituts: es soll stets die Möglichkeit 
gegeben werden, über die Einrede durch Verzicht zur Tagesordnung überzugehen und das 
Recht in seiner vollen Wirksamkeit sich entfalten zu lassen. Einen besonderen Charakter 
aber nimmt diefse Einredegeltendmachung durch Erfüllungsverweigerung im Prozeß an; 
denn im Prozeß führt sie zur Abweisung der Klage: wenn das Gericht annimmt, daß 
der Beklagte mit der erfolgten Zahlungsweigerung recht habe, so kann es ihn nicht, 
auch nicht bedingt, verurteilen; durch ein klageabweisendes Urteil wird daher der Anspruch 
erledigt und für immer?. Hier hat also die Zahlungsweigerung im Prozeß eine Be— 
deutung, welche sie außerprozessualisch niemals hätte, und darum ist die prozessuale 
Erklärung etwas Eigentümliches, in keiner anderen Weise Ersetzbares. Dieser Eigenschaft 
der Einrede ist es völlig entsprechend, daß der Beklagte jederzeit im Prozeß die Zahlungs- 
weigerung aufgeben und die Einrede fallen lassen kann. 
Die Prozeßtätigkeit kann auch die Form abgeben, in welcher zwei andere zivilistische 
Tätigkeiten vollzogen werden können. So 2. die Anfechtung; sie hat die Bedeutung, 
ein Recht, welches zwischen Sein und Nichtsein schwebt, zum Nichtsein zu bringen, in 
der Art, daß das Recht von Anfang an nichtig gewesen ist: die Alternative entscheidet sich 
dann nach dieser Seite. Hat die Anfechtung vor dem Prozeß stattgefunden, so ist etwas 
Rechtsnichtiges vorhanden, und dieser Umstand muß selbstverständlich vom Richter ebenso 
herücksichtigt werden wie irgend eine andere für den Bestand erhebliche Tatsache: dann 
ist eine Anfechtung nicht mehr erforderlich, ja, nicht mehr möglich. Erfolgt sie aber durch 
Klage, so ist dies eine besondere Rechtshandlung, die den Regeln einer sonstigen Klage 
entspricht, in deren Formen sie gekleidet ist; sie kann daher wie eine jede Klage zurüc— 
genommen werden, vgl. 88 1341, 1596, 2848 B. G. B. Eine Anfechtung durch Einrede 
ist allerdings nicht statthaftäꝛ. So 3. die Aufrechnung; die Aufrechnung kann außer— 
halb des Prozesses erfolgen und zerstört dann das Schuldverhältnis in der Art, daß der 
Richter, wenn nachträglich der Anspruch geltend gemacht wird, das Aufhören des Schuld— 
verhältnisses ebenso berücksichtigen muß, wie etwa eine Zerstörung durch Zahlung oder 
eine andere anspruchbeendende Tätigkeit, und es ist der Loyalität des Klägers añheim— 
gegeben, in solchen Fällen keine Klage zu erheben. Es ist hier aber auch möglich, daß 
die Aufrechnung im Prozeß erfolgt; dann tritt die Aufrechnungswirkung erst im Prozeß 
ein; vorher besteht nur die Aufrechnungsmöglichkeit: solche hat weder der Richter zu be— 
rücksichtigen, noch braucht der Gegner sich an sie zu kehren; hier bewirkt also die prozessuale 
Daß diese Einrede von der anspruchbeendenden, und anspruchhindernden Zatsache iun obigen 
Sinne üti unterscheiden ist. persteht sich von selbst. Doch bestand hier bis vor kurzem,eine 
Frohze Verwirrung. Früher unterschied man éxceptiones juris und oxceptiones tacti; —A 
Zumma in Got. ven b n except.: exceptio quandoqus ponitur large. ... pro òomni detfon 
sione, quae reo compeèétit, etiamsi nulla actori compeétat actio, et tùnc quidam vocant éam 
e ti facti ... f 
J— Fullen des g 274. 322 B.G. B. nur eine scheinbare Ausnahme besteht, bedarf 
leiner Ausführung 
s Val. Z. f. Z.P. XIX S. 295. 32 f.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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