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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

8 
I. Zivilrecht. 
Vorlesung von einer schriftlichen Niedersetzung des Urteilssatzes, des sogenannten Tenors 
8 3118. P.O.), wie man in Rom sagte? dé perieulo. 
Obgleich das Urteil mit der Verkündung in unantastbarer Weise besteht (8 318), 
so soll es doch noch schriftlich niedergesetzt werden, und die schriftliche Niedersehung soll 
neben dem Urteilstenor die Person der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten, das 
Gericht und die Richter, die Entscheidungsgründe (S. 145) und den oben (S. 80) 
erwähnten Tatbestand enthalten (g 8318 8. sP. O.); es soll von sämtlichen urteilsprechenden 
Richtern unterzeichnet werden (8 315 8. P. O.). 
2. Beweiserhebung insbesondere. 
a) Charakteristik. 
8 61. Eine der wichtigsten Rechtshandlungen des Gerichts ist die Erhebung der 
Beweise. Diese ist natürlich nach dem Charakter des Beweisrechts sehr verschieden. 
J Oben (S. 118) wurde dargetan, daß der Beweis lange Zeit Gottesbeweis war, so daß die 
Überzeugung des Richters nicht in Betracht kam: nicht er, sondern die Gottheit entschied 
über die Wahrheit oder Unwäahrheit der Tatsache. Aus dieser Zeit, die noch tief in 
das germanische Mittelalter hineinragt, hat sich das System des gesetzlichen Beweises 
herausgebildet, wo man zwar dem Richter die Entscheidung gab, aber in der Weise, 
daß er nach bestimmten Regeln die Tatsache als bewiesen oder nichtbewiesen annehmen 
mußte, ganz ebenso wie er sich früher der Gottheit fügte. So kam die sogenannte Beweis— 
theorie auf, namentlich der Satz, daß eine Tatsache durch zwei Zeugen bewiesen werden 
müsse und nur durch zwei Zeugen zu beweisen sei. Dieser Satz wuͤrde von den Zeiten 
des Brachylogus und Duranktis an! in der prozessualen Literatur unendlich oft 
behandelt. Und zwar hat dieser Gedanke von der Zweiheit der Zeugen zu der weileren 
Lehre vom halben Beweise, der semiplena probatio geführt?. Dies wurde dann von 
anderen in der geistlosesten Weise bis zu 1/4 Beweisen und weiter durchgeführt, so daß 
die Tätigkeit des Richters zu einem arithmetischen Rechenexempel wurde. 
Das mußte mit der Reform des Prozesses im 19. Jahrhundert aufhören. Mehr 
und mehr kam der Gedanke, daß der Richter an den Ausfall gewisser Beweise gebunden 
sei, ab, seitdem die Zeugen mehr in die Sache eindrangen, weniger schablonenmäßige 
und mehr sachgemäße Aussagen zu geben hatten; man mußte erkennen, daß die Auffassung 
des Richters von wesentlicher Bedeutung sei und daß die Art und Weise, wie die 
Zeugen sich äußerten, vieles der richterlichen Wurdigung anheimgab, namentlich auch in 
der Richtung, ob die Tatsache den einen oder anderen Charakter, ob insbesondere die 
bezeugten Worte das eine oder andere Verständnis hatten. Die Erinnerung an die 
alten Eideshelfer ging ganz, verloren, die Zeugen gewannen ihre neuzeitige Bedeutung, 
als Mittel, die richterliche Uberzeugung zu beeinflussen. So erstand an Stelle des ge— 
setzlichen das richterliche Beweisrecht, und die Entscheidung der Frage, ob etwas bewiesen 
ist oder nicht, war nun nicht mehr nach Rechtsnormen, sondern nach den natürlichen 
Gesetzen der Erfahrung zu geben. Die Prüfung, ob bewiesen oder nicht, war nicht mehr 
eine juristische, sondern eine tatsächliche. 
Die P.O. geht, wie es sich im neuzeitigen Recht von selber versteht, von dem 
Prinzip der freien Beweiswürdigung des Richters aus; d. h. es ist lediglich seinem 
inneren Befinden anheimgegeben, ob er von einer Tatsache sich überzeugt fühlt oder nicht 
(8 286 83. P.O.). Diese Überzeugung kann er sich ohne alles Weiteré verschaffen: aus 
Brachylogus IV 16; Durantis J part. 4, 8 11, Nr. 7 und II part. 2 de prob. 88, 
Nr, 28. Später z. B. König, c. IXXX von der zal der gezeugen. Damit war die Beweisthedrie 
nicht abgeschlossen; in gewifsen Fällen verlangte man eine arößere Anzahl von Zeugen, in vielen 
Fallen gensigte nur Urkundenbeweis, val. Comd (1019) a. 22 ι α nit patr KVi p. 87 
ein Gedante, der bekanntlich in Frankreich seit der Ordonn. de Mounlins v. 1566 eine große Be⸗— 
deutung erlangt hat und heutzutage noch zu den Grundvesten des französischen Prozesses gehort 
(a. 1841 ff. Oode civ.. 
2 Durantis an der zweitzitierten Stelle: Sex genera semiplenae probationis, primum 
per unum testem,
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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