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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 121 
kann sie die Beweistatsache selbst enthalten: dann ist ihre Beweiskraft die größte; so bei 
einem eigenhändigen Testament, bei einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag. Moglicher weise 
enthält sie aber gauch nur ein Geständnis, möglicherweise nur die Aussage über die Wahr— 
nehmung eines Dritten, möglicherweise nur ein näheres oder fernes Anzeichen oder Indiz. 
Von besonderer Bedeutung ist die Urkunde, welche die Aussage über die Wahrnehmung 
eines Dritten enthält; sie ist ein recht mittelbares Beweismittel: sie ist ein Beweis 
mittel, das wiederum ein anderes Beweismittel enthält, welches wiederum nach seinem 
Beweisgrund und seiner Zuverlässigkeit zu prüfen ist; denn sie gibt eine Zeugenaussage 
und diese kann etwas Bedeutsames oder etwas Unbedeutendes enthalten; ihre Zuverlassig 
keit kann zweifelhaft sein; auch fehlt das Verlässigungsmittel des Eides. Darum —X 
dieses Beweismittel an sich nur eine sehr unsichere Bedeutung. Allein in einer An— 
wendung steigt es zu einem Beweismittel ersten Ranges, wenn es nämlich von einem öffent— 
lichen Beamten oder einer öffentlichen Urkundsperson (Notar) über Wahrnehmungen, die 
fie gemacht, namentlich über Erklärungen, die sie gehört haben, errichtet wird. Hier hängt 
naturlich die Beweiskraft sehr von dem Verhältnis des Wahrgenommen zur Beweis- 
tatsache ab; allein, sowohl was die Gründlichkeit der Wahrnehmung als auch was die 
Zuverlässigkeit der Erklärung betrifft, wird die Urkunde durch die Stellung und Ver— 
Intwortlichkeit der ausstellenden öffentlichen Person gedeckt. Diese Urkunden haben sich 
schon im römischen Recht als acta publica entwickelt; sie haben mit der Entwicklung des 
Notariats in Italien, bei welcher die Glossatoren eine große Rolle spielten!, einen 
neuen Aufschwung genommen. Heutzutage unterliegen sie natürlich auch der richterlichen 
Würdigung; die 83.P.O. hat noch in einer etwas altertümlichen Weise die Ausdrucks- 
formel gebraucht, fie lieferten vollen Beweis, es sei aber, abgesehen von wenigen Fällen, 
der Beweis der Unrichtigkeit vorbehalten (8 415f.) 
Auch bei dem Urkundenbeweis spielt natürlich die Frage der Zuverlässigkeit eine 
große Rolle; zuverlaffig heißt hier .echt .. d. h. die Eigenschaft. daß die Urkunde von der 
Herson herrührt, der sie zugeschrieben wird. In dieser Beziehung aber haben die sog. 
Affentlichen Urkunden (oaller Art), d. h. die von einer oöͤffentlichen Behörde oder Urkunds— 
person innerhalb ihres Kreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellten Urkunden einen 
großen Vorzug: sie haben die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. es wird nicht nur 
der Richter, wie selbstverständlich, eine derartige, nur mit Schwierigkeit zu fälschende Ur— 
Gnde im Zweifel für echt halien, sondern er wird vom Gesetz noch besonders dazu 
zrmächtigt; doch steht ihm die freie Befugnis zu, im Zweifel von Amts wegen nach— 
zuforschen (8487). Den gleichen Vorzug haben die Privaturkunden nicht; für den Beweis 
hrer Echtheit kommt namentlich die Schriftvergleichung in Betracht, beruhend auf der 
Erfahrung der Individualität der Handschrift G 440f. 83. P.O.). Heutzutage hat man 
noch besondere Hilfsmittel, namentlich die vergrößernde Photographie, um der Sache 
auf die Spur zu kommen. 
Zeuge ist derjenige, der über gemachte Wahrnehmungen dem Gerichte im Prozeß 
Auskunft geben soll, über gemachte Wahrnehmungen finnlicher oder auch außersinnlicher 
ArEin“ Zeuge kann befragt werden, nicht etwa bloß über das, was er gesehen oder 
gehört hat, sondern auch über das, was er bei einer gewissen Gelegenheit aedacht, ob er 
gorausgesehen, oh er etwas für möglich erachtet hac.. 
Die Waͤhrnehmungen, auch die sinnlichen, sind niemals eine reine Sinnentätigkeit; 
sie sind stets verbunden mit aner Verstandestütigkeit, da der Verstand die einzelnen 
ännlichen Eindrücke miteinander verbinden, zu einem Ganzen gestalten, ihre Beziehungen 
zueinander erkennen und aus den äußeren Erscheinungen die inneren Faktoren heraus— 
holen muß, wenn überhaupt eine vernunftgemäße Aussage herauskommen soll?. So wird 
3. B. die Erklärung, ob etwas groß oder klein, ob viel oder wenig, immer nur unter 
Bezugnahme auf Vergleichungsmomente gegeben werden können; und darum wird auch 
WB I Phusiker. Astronom, Mediainer eine ganz andere Aussage machen als der 
Treffend Voltelini, Acta Tirolensia II, p. f. 
Bal. den bedeutenden Aufsatz pon Groß in Goltd.-Kohler Archivef. Strafrecht 49, S. 1845
	        

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Der Briefwechsel Zwischen Marx Und Engels 1861-1867 / Herausgegeben von D. Rjazanov. Marx-Engels-Verlag G. M. B. H., 1930.
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