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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

126 
II. Zivilrecht. 
kraft genommen; insbesondere tritt auch hier der Formalismus ein: der Richter muß 
die Eidesfassung ganz genau bestimmen und kann nicht in die Sache näher eindringen, 
die Partei nach dem Grunde ihrer Kenntnis fragen und auf solche Weise dem Eid einen 
tieferen Inhalt verleihen. Auch ist der Richter formell an das Ergebnis gebunden 
denn bei einem bedingten Urteil kann man nicht erllären, die Leistung oder Verweigerung 
des Eides solle nach der Überzeugung des Richters wirken, sondern man kann nur be— 
stimmen, daß im einen Falle die, im anderen Falle jene Rechtsfolge eintreten, im einen 
Fall die Wahrheit, im anderen die Unwahrheit der Tatsache angenommen werden solle. 
Das ist der Formalismus, unter dem noch unser heutiges Recht zu leiden hat. 
Man hat gegen das System der freien Eideserhebung manches geltend gemacht; 
man hat gesagt, die Partei könne nicht als Zeuge in eigener Sache befragt werden, — 
doch warum braucht man diese Eidesleistung Zeugnis zu nennen? Man hat gesagt, 
die Partei sei nicht verpflichtet, dem Richter Auskunft zu geben, — völlig unrichtig: 
allerdings, ein unmittelbares Zwangsmittel gibt es nicht, ebensowenig wie es (regelmaͤßig) 
einen Zwang zum Erscheinen der Parteien gibt; allein dem Richter steht es anheim, dem 
Tun oder Nichttun die Bedeutung zuzuschreiben, die eben seiner richterlichen Überzeugung 
entspricht: die Partei ist eben gehalten, das Rötige zur Aufklärung zu tun, und wenn 
ihr widerspenstiges Wesen ihr Schaden bringt, so ist es ihre Schuld. Man hat auch 
entgegnet, es sei doch zutreffender, eine kurze Eidesformel im Urteil zu fassen, damit die 
Partei ganz genau wisse, was sie zu beschmören habe, als eine ausführliche Vernehmung 
zu pflegen. Allein, dies ist völlig verkehrt: es ist viel leichter, eine umständliche Rede 
zu beschwören als einen in ein oder zwei Sätze gefaßten Auszug: alles, was wir zu 
sagen haben, ist mit so vielen Umständlichkeiten und Zweifeln verbunden, hängt mit so 
vielen beschränkenden und erweiternden Bemerkungen zusammen, daß man der Parteipflicht 
durch eine nach allen Seiten hin dringende Beleuchtung der Sachen besser entsprechen 
kann, als dadurch, daß man einen Auszug aus dem Ganzen beschwört: man beschwört 
hiermit leicht zu viel oder zu wenig, und jedenfalls ist es eine furchtbare Gewissens 
nötigung für die Partei, in einem solchen Fall einen Eid zu leisten. Man nehme nur 
eine wissenschaftliche Darstellung als Beispiel: viel leichter ist es, eine Wahrheit auf drei 
Seiten zu sagen als in einem Satze; sagt man sie in einem Satze, so muͤß man eine 
Erläuterung geben, die den verschiedenen Wenns und Abers gerecht wird. 
Der von dem Richter von Amts wegen aufzulegende Eid hat übrigens eine längere 
Entwicklung hinter sich. Im Mittelalter wollte man bestimmte Kennzeichen finden, ob der 
Eid dem Beweispflichtigen oder dem Gegner des Beweispflichtigen aufzuerlegen sei; im 
ersten Falle sprach man von einem inramentum suppletorium, im letzten von einem 
iuramentum purgatorium. Früher unterschied man zwischen geringen und wichtigen 
Sachen und legte in ersteren das suppletorium auf, in letzteren das purgatorium. 
Auch machte man noch mehrere andere Unterschieden. Bartolus aber vertrut bereits 
den Unterschied, daß es darauf ankomme, ob mehr oder weniger Beweis erbracht sei, 
(suppletorium — purgatorium), ein Unterschied, der später allgemein herrschend wurdes. 
Eine Art dieses richterlichen Eides ist der Würderungseid oder Schätzungseid, 
welchen der Richter dem Beweisführer uͤber die Höhe des Schadens auferlegen kann, in 
der Art, daß das Gericht nicht eine bestimmte Summe in den Eid stellt, sondern nur 
einen Höchstbetrag, bis zu dem hinauf die Partei schwören kann (8 287 3.P. O.)s. 
ede 28. Dezember 1901, Entsch. 50 S. 368. Val. auch Zeitschr. f. Zivilprozeß XXIX 
8. 
Duxrantis, II 2 de juram. delat. 8 l, Nr. 83f. 
Zu fr. 81 de jurejur. (12 ). Au actor habet Ppro se tantum quod facit suspitionem, 
non autem facit praesumptionem vel semiplienam probationem eét tunc sibi nunquam detertur 
Puramentum .. . sed isto casu defertur reo ad purgationem seu defensionem Sui,. vsed 
detertur actori . di vero vetor baberet ꝑro, se semiplenam probationem, hoc est tantum 
qnod qudicem adducat ad. opinionem ..Val, auch Zimmermann, Glaubenseid S. 229 f 
auch, Botkier ur. 830f. übrigens findet sich schon in einigen Stadtrechten ein freierer Stande 
punkt, z. B. Comb (i281) a ete zaametume judice actori vel reo, secundum 
uod,sibi vidébitur“.. 
8 Der Eid ist römisch-rechtlich, findet sich auch in den Statuten 3. B. Rom 1363 II 81.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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