Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 148 
Prozeßvoraussetzungen fehlt (so der Mangel der Ladung des Beklagten); dagegen ist die 
Formenrichtigkeit des Urteils eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Prozeßergebnisses. 
Mit Recht spricht daher auch die deutsche Z.P.O. in Buch II Abschnitt 1 vom Verfahren 
bis zum Urteil und vom Urteil. 
Urteilsvoraussetzung ist: 
1. daß das Urteil in einem gültigen Verfahren erfolgt (insofern kommen die 
Prozeßvoraussetzungen zugleich als Urteilsvoraussetzungen in Betracht), 
2. daß es in der richtigen Form ausgesprochen wird und 
3. von der richtigen Person. 
Die Form ist die der Verkündung in einem dazu bestimmten gerichtlichen Termin 
durch Vorlesung der Urteilsformel, wobei die Entscheidungsgründe miteröffnet werden 
können. Von der Voraussetzung der Verlesung aus einer schriftlichen Niedersetzung (wie 
man im römischen Rechte sagte, de poriculo) kann in gewissen einfachen Fällen abgesehen 
werden (8 311 8. P.O.). 
Die Verkündung erfolgt durch den Vorsitzenden in Gegenwart des Gerichts (8 186 
3. P.O.). 
Die Folgen des Mangels dieser Voraussetzungen aber sind: 
1. Das Urteil wird nichtig, wenn der Prozeß nichtig oder unterbrochen ist!; die 
Anfechtung des Prozesses ficht auch das Urteil an. 
2. Wenn das Urteil in einer anderen als der gesetzlichen Form gesprochen ist, 
dann ist es nichtig; denn eine formelle Rechtshandlung ist nichtig, wenn es ihr an der 
Form gebricht (&125 B. G. B.); die Form hat ihren guten Grund: sie soll die Über— 
legung fichern, sie soll es sichern, daß das Urteil nicht mit bloß vorübergehenden, vorbereiten- 
den Aussprüchen verwechselt wird?. Daher wäre bei uns ein Urteil nichtig, das nicht 
verkündet, sondern zugestellt würde; ferner ein Urteil, das nicht deutsch verkündet, sondern in 
einer freiden Sprache verlesen würde (8 186 G.V. G.). Würde dagegen bloß gegen den 
Satz verstoßen, daß das Urieil schriftlich niedergesetzt und von der Niedersetzung verlesen 
werden soll, so wäre zu sagen, daß ein derartiges Urteil „ex abrupto“* nur dann als nichtig 
zu betrachten wäre, wenn der Mangel im Termin zur Geltung gebracht würde, oder wenn 
etwa das Gericht selbst auf Grund dessen erklären möchte, daß das Gesagte ihm nicht 
entspreche und ein anderes Urteil folgen werde. Ist aber im Termin das Urteil 
anstandslos verkündet worden, so läßt sich nicht annehmen, daß dieser Mangel noch weitere 
Bedeutung hats. — 
3. Wenn das Urteil nicht von der richtigen Person verkündet worden ist, z. B. 
bloß vom Gerichtsschreiber oder einem Beisitzer, so ist es nichtig. 
Der Inhaͤlt des Urteils kann es nicht nichtig machen, denn der Inhalt kann 
höchstens unrichtig sein, und es ist ein Gesetz des Prozesses, daß die Gültigkeit der Ent— 
scheidung von ihrer Richtigkeit unabhängig ist (S. 51). Nur ein Fall ist als Nichtigkeits- 
Frund anzunehmen, wenn nämlich das Urteil etwas Unmögliches enthält, indem es ent- 
weder etwas sich selbst Widersprechendes feststellt oder eine Partei zu etwas Unmöglichem 
verurteilt. Ebenso wie ein Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, so muß auch das 
Urteil nichtig sein, wenn es etwas Unmögliches verlangt oder sich selbst wider— 
spricht. Das wäre z. B. gegeben, wenn eine Entscheidung in einer Erfindersache im 
ersten Satz erklären würde, daß eine Tätigkeit unter das Patent fällt, und im anderen 
Satz eine angeblich andere Tätigkeit als außerhalb des Patentes stehend bezeichnete, und 
es sich herausstellen würde, daß diese angeblich andere Tätigkeit technisch dieselbe Tätig— 
keit wäre wie zu eins. Hier würde das Urteil „ja“ und „nein“ zugleich sagen. Ein 
anderer Fall wäre, wenn etwa das Gericht jemanden verurteilte, ein Gebäude in einer 
Vorbehaltlich der Bestimmung des 8,249 3. P.O.: das Urteil gilt hier fikti 
Schluhd idcen ern —— (S. v gilt hier fiktiv als am 
aher im tanonischen Prozeß die Bestimmung, daß der Richter d i 2f3 .4 
x So hereilse Prozeß als Rechtsverhältniß“ S. 58 f. ch as Urteil sedens fällen müsse
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.