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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

146 
II. Zivilrecht. 
Entscheidungsgründe nicht an der Rechtskraft teilnehmen; ein Satz, der lange verkannt 
war, namentlich deshalb, weil das Gegenteil von einem großen Mann verireten wurde, 
der aber gerade dadurch kundgab, daß er nur ein Zivilist, nicht auch ein Prozessualist 
war, nämlich Savigny. Das Gegenteil würde schon darum zu den ungeeignetsten 
Folgen führen, weil hiernach das Gericht nicht nach der Klagesache, sondern nach der 
Präjudizialsache zu bestimmen wäre; und wenu z. B. 40 Mi Zinsen aus 1000 Mark 
Kapital eingeklagt wären, so mußte das Landgericht zuständig sein, weil in verbindender 
Weise über die 1000 Mark Kapital mitentschieden würde. Heutzutage ist der richtige 
Satz nicht mehr bestritten und auch in der 8.P.O., 8 322, ausdrücklich hervorgehoben. 
Schwierigkeiten haben sich herausgestellt im Falle einer Aufrechnung, namentlich für den 
Fall, daß der Richter die Aufrechnungsforderung für nicht vorhanden erklärt und darum 
die Aufrechnung als wirkungslos zuruͤckweist. ZB. gegen eine Forderung von 100 Mark 
wird eine Gegenforderung von 2000 Mark aufgerechnet. Hier hat man vielfach be— 
hauptet, daß, wenn der Richter die Aufrechnungsforderung ablehnt, damit über die 
vollen 2000 Mark entschieden wäre; denn wenn von den 2000 Mark auch nur etwas 
als vorhanden angenommen würde, so hätte die Aufrechnung insofern gewährt werden 
müssen. Das ist völlig unzutreffend: der Richter hat die 2000 Mark überhaupt nur 
insoweit in Betracht zu ziehen, als sie dazu dienen können, die 100 Mark aufzuheben; 
daher kann seine Entscheidung die Gegenforderung auch nur in diesem Betrage von 100 
Mark treffen. Das war auch schon fruͤher anzunehmen und ist nunmehr durch 8 322 
der neuen 8. P. O. ausdrücklich ausgesprochen worden. 
Will eine Partei, daß in solchen Fällen die für die Entscheidung des Rechtsstreits 
präjudizielle Frage durch gerichtliche Entscheidung erledigt wird, so kann dies der Kläger 
durch Inzidentfeststellungsklage, der Beklagte durch Widerklage bewirken; hierdurch 
wird dasjenige, was sonst nur intellektuell zum Zweck der Entscheidung des Haupt— 
prozesses erörtert würde, zum Gegenstand einer juristischen Entscheidung im be— 
sonderen Prozesse gemacht (98 280, 281 8.P. O.). In diefem Fall wird, wenn der 
alte Prozeß bei dem Amtsgericht spielt und der neue Prozeß an das Landgericht ge⸗ 
hört, beides auf Antrag durch Beschluß des Amtsgerichts an das Landgericht verwiesen 
8 506 8. P. O.). 
Doch muß folgendes gelten: wenn aus einem dinglichen Rechte ein Anspruch geltend 
gemacht wird, also ein Eigentums-, ein Erbschaftsanspruch, romanistisch gesagt, eine rei 
vindicatio, eine hereditatis potitio, so muß darin schon ohne weiteres ein Fesistellungs⸗ 
begehren als inbegriffen gelten, und das Gericht hat daher nicht nur über die Ansprüche, 
sondern auch über das Eigentums- oder Erbrecht zu entscheiden, denn diefe Ansprüche sub 
nur ein Ausfluß des Rechts, und im Anspruch wirkt das Recht selbst und zwar un— 
mittelbar: Anspruch und Recht stehen nicht in einem Präjudizialberhällnig, sondern im 
Verhältnis des ruhenden und wirkenden Seins. 
c) Subijektive HAusdehnung der Rechtskrast. 
8 75. Über die subjektive Ausdehnung der Entscheidungswirkung bestimmt das 
römische Recht folgendes: 
Die Entscheidung ist eine Folge des zwischen den Parteien obschwebenden Streites; 
sie beendet das zwischen den beiden Teilen bestehende prozessuale Rechtsverhältnis; 
ihre Wirkung ist darum auf die zwei streitenden Teile beschränkt, und man drückt dies 
mit dem Satz aus, daß die Entscheidung ius facit inter partes. Der Grundsatz 
ergibt sich von selbst aus der Abhängigkeit des Urteils als einer Rechtshandlung von 
dem Prozeßverhaͤltnis, innerhalb dessen es sich abspielt; er ergibt sich auch schon aus 
der praktischen Erwägung, daß es ungerecht maäͤre. umter der Prozeßführung zweier Teile 
Dritte leiden zu lassen. 
Damit steht nicht im Widerspruch, daß, wenn jemand für alle Schulden einer Person 
haftet, er natürlich zuch für die Judikatsschulden dieser Person haftet und mithin die
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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