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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

56 
II. Zivilrecht. 
unterziehen, oder es ist nur befugt, Prozeß und Entscheidung nach gewisser Richtung hin 
auf Fehler zu prüfen. Letzteres ist eine gewisse Unnaiur, die sich aber begreifen läßt, weil 
sonst die Obergerichte ihrer Aufgabe nicht gerecht werden könnten. Die Entscheidungen 
der Obergerichte haben nämlich verschiedene Aufgaben: sie sollen wirken für den gegen⸗ 
wärtigen Prozeß, sie sollen aber auch wirken für das Rechtsleben überhaupt; sie sollen 
eine gewisse Einheit in der Rechtsprechung herbeiführen; sie sollen durch ihre wissen— 
schaftliche Bedeutung das Recht fortbilden und zu gleicher Zeit den Staud der Gerichts- 
surisprudenz heben. 
Das wäre aber nicht möglich, wenn ein oberstes Gericht mit einem so um— 
fassenden Gebiet, wie das Reichsgericht, die untergerichtlichen Entscheidungen nach allen 
Seiten hin nachzuprüfen hätte. Es wäre nicht nuͤr eine unerträgliche Arbeitslast, es 
wäre zu gleicher Zeit eine außerordentliche Zersplitterung der Tätigkeii, bei welcher der 
andere Zweck, nämlich Einheit und wissenschaftliche Tiefe der Entscheidungen, mehr oder 
ninder verloren ginge. 
Daher hat man zwischen Berufung und Revision unterschieden, welch letztere man 
früher auch als Nichtigkeitsbeschwerde, Kassation u. f. w. zu charakterisieren suchle. Dabei 
ist das Beispiel Frankreichs nicht ohne Eiuͤfluß gewesen. In Frankreich hat der Kassations⸗ 
hof aus der Zeit der Parlamente her eine besondere Stellung gewonnen. Schon die 
Parlamente waren mehr als Gerichte. Sie waren ein Mittelding zwischen Richter und 
Gesetzgeber, und ihre Bedeutung war insbesondere auch die Aufsicht über die Recht⸗ 
sprechung und die Wahrung einer richtigen Handhabung der Gesetze. Das ist auf den 
Kassationshof übergegangen: er ist eigentuüͤch kein Gericht; er hat nicht im einzelnen Fall 
zu entscheiden; er ist nur ein Wächter des Gesetzes und hat, wo immer er eine Ge— 
setzwidrigkeit findet, diese zu rügen und das Urteil zu vernichten, zu kassieren. Hier ist 
es anders als bei Rechtsmitteln: das Urteil hört nicht auf kraft auflösender Bedingung, 
sondern es hört auf, weil eine höhere Staalsbehörde ihm seine Kraft entreißt. Daher 
hat z. B. der Kassationshof stets zu vernichten, wenn er eine Rechtsverletzung findet, 
auch wenn die Entscheidung völlig richtig wäre; dem Kassationshof ist es nicht um die 
Entscheidung des einzelnen Falles, sondern um die Aufrechterhaltung der richtigen Rechts⸗ 
grundsätze zu tun. Immerhin aber hat dieses Beispiel nachgewirkt und uns darin bestärkt, 
Rechtsmittel zu schaffen, bei denen nur ein Irrtum in den Rechtssätzen, nicht ein Irrtum 
in tatsächlicher Beurteilung in Betracht kommt. Ein Irrtum in der tatsächlichen Be— 
urteilung kann allerdings mittelbar einen Irrtum über einen Rechtssatz in sich fassen, 
dann nämlich, wenn die tatsächliche Beurteilung durch falsche Rechtssätze beeinflußt worden 
ist. Wenn z. B. das Gericht eine Tatsache nicht angenommen hat, weil es dem Zeugen 
nicht glaubte, so ist das eine tatsächliche Beurteilung, denn bezüglich der Beweiskraft 
eines Zeugen gilt nichts weiter als die richterliche Uberzeugung. Wenn dagegen das 
Gericht eine Tatsache deswegen nicht angenommen hat, weil sie nur ein Zeuge aus⸗ 
sagte und nach richterlicher Annahme eine Tatsache nur durch zwei Zeugen bestätigt 
werden könne, dann liegt ein Rechtsirrtum vor, und die Verwerfung der Tatsache, 
die der Zeuge aussagt, ist von falscher rechtlicher Auffassung geleitet. In solchem Falle 
ist es aber nicht die unrichtige tatsächliche Beurteilung, sondern die zu Grunde liegende 
falsche Rechtsauffassung, welche die Reviston ermöglicht; denn eine falsche Rechtsauffassung 
ermöglicht die Revision, auch wenn sie nur mittelbar wirksam ist. 
Eine mechanische Beschränkung der Rechtsmittel auf eine bestimmte Beschwerungs- 
summe hatte das gemeine Recht entwickelt. Wir haben sie nicht für die Berufung (außer 
bei Gewerbegerichten, wo sie 100 Mark beträgt); dagegen haben wir eine Revisions⸗ 
summe von 1500 Mark (die man nicht, wie von vielen Seiten beantragt war, auf 
3000 Mark erhöht hat). Doch gibt es auch hiervon einige Ausnahmen (58 516, 547 
3.P. O). Bei der Beschwerde ist in besonderem Falle ine Beschwerdesumme von 50 
bezw. 100 Mark gegeben (88 567, 368 8.P.0). Dagegen besteht der vielverbreitete 
dee einer vom Verlierenden zu zahlenden Unterliegungssumme (Succumbenz⸗ 
ge nicht. 
Ein Rechtsmittel kann einlegen, wer möglicherweise beschwert ist, nicht also der,
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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