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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkurdrecht. 157 
dessen Anträge vollständig obgesiegt haben, auch dann nicht, wenn er etwa das Rechtsmittel 
zur Erhöhung des Klagbegehrens benutzen wollte!. Im übrigen ist es auch dem Beschwerten 
in das freie Belieben gestellt, das Rechtsmittel zu erheben oder nicht; er kann es auch 
— 
das Rechtsmittelverfahren kann sich nicht weiter erstrecken; dagegen ist das Gericht in 
der Begrundung völlig frei: es kann das Urteil ändern aus ganz anderen Gründen, als 
denen, welche die Partei gebracht hat (88 536, 559 3. P. O.). 
Auch beide Teile können ein Rechtsmittel einlegen, wenn das Urteil keinem Teil 
völlig recht gegeben hat. Dann sind die beiden Rechtsmittel selbständig. 
Es kann aber auch, wenn der eine Teil das Rechtsmittel einlegt, der andere sich 
in der mündlichen Verhandlung anschließen, d. h. erklären, er ließe es zwar von sich aus 
bei dem Urteil bewenden, wolle aber, da eine Abänderung zu seinen Ungunsten möglich 
ist, das vorbringen, was eine Abänderung zu seinen Gunsten herbeiführen könne. Der 
Anschließende ist von dem Rechtsmitteleinleger abhängig; ist also beispielsweise das Rechts- 
mittel unzulässig eingelegt, so ist die Anschließung wirkungslos (88 121, 5322, 6556 
3. P.O.)2. 
Die Rechtsmittel müssen notwendig an gewisse Fristen gebunden sein. Dies war 
von jeher Rechtsgrundsatz; die deutsche Urteilsschelte mußte fofort geschehen, die römische 
appeilatio in ganz kurzer Frist. Wir haben die Frist eines Monats, sowohl für Berufung 
— — 
Urteil feste Zustände zu schaffen und Streitigkeiten zu heben, würde scheitern, wenn in 
— 
ganze Apparat der Rechtspflege nur sehr schwankend und unbestimmt arbeitete. 
Allerdings hat die Gestaltung unseres Zivilprozesses hier etwas recht Unvollkom— 
menes geleistet, und die Aufgabe des Gesetzes, möglichst bald sichere, unstreitbare Zustände 
herbeizuführen, ist bei uns nur sehr mangelhaft erfüllt worden, wie dies bereits S. 100 
aͤngedeutet worden ist. Die Frist des einen Monats nämlich läuft mit der Zustellung 
des Urteils. Diese Zustellung aber ist Sache der Parteien: versäumen diese die Zu— 
stellung, oder ziehen sie sie hinaus, so kann es vorkommen, daß erst jahrelang nach Ab— 
lauf des Urteils ein Rechtsmittel erhoben wird, weil erst nach Jahren die Zustellung er— 
folgt und damit die einmonatliche Frist beginnt. Daß dies ein aroßer Fehler ist, wurde 
bereits oben dargelegt. 
Die Einlegung der Rechtsmittel hatte im gemeinen Recht große Umständlichkeiten: 
man mußte das Rechtsmittel zuerst bei dem Untergericht „interponieren“, sodann mußte 
man sog. Apostel, d. h. Bescheinigung über die Einlegung, sodann Aktenabschrift, verlangens; 
endlich mußte die Berufung bei dem Obergericht gerechtfertigt werden. Bei. uns geschieht 
die Einlegung nicht bei dein Unter-, sondern bei dem Obergericht, durch eine Erklärung 
gegenüber dem anderen Teil des Inhalts, daß man das Rechtsmittel gegen das bestimmt 
bezeichnete Urteil erhebe und den Geaner zur Verhandlung über das Rechtsmittel lade 
(88 518, 553 3. P. O.)4 
So richtig das R.G. in vielen Entscheidungen (z,, Be ‚Bd. 45.S: 821). Das Gegenteil würde 
das Rechtsmittel in die Unnatur verkehren und zu einer Nachholungsinstanz machen. 
2Die Auschlichuüng des ges Röss 8. P.O. ist keine Anschließung, sondern eine Berufung 
des Gegners in abgekürzter Form; denn, wenn A den B. zur Berufungsverhändlung geladen hat, und 
nun Buden A laͤdt, so bedarf es keiner neuen Terminbestimmung, da selbstverstaͤndlich beide Be— 
rufungen im gleichen Termin verhandelt werden. Ganz verfehlt ist in dieser Hinsficht die Recht⸗ 
e ig ihr h ezoi8. Mal idod Sd. Ao S ßenn Rene 
1899 Bd. 45 S. 877. M 
s Noch im Jahre 1785 (21. Februar) mußte eine chfische V. Q. bestimmen, daß die Appella— 
lion aufrechterhalten verden solle, wenn der berufende Teil in der Scheduls appellationis einfach 
um Apostel gebeten, die Worte instanter et saepius ausgelassen, auch die Bitle nicht in Monats 
frist wiederhölt habe! 34 5 
1 Also nicht einmal inwieweit das Urteil angefochten wird, ergibt sich aus der Einlegung des 
Rechtsmittels; die sog. Rechtömitlelanträge folgen erst in der mündlichen Verhandlung und können 
in ihr aeändert werden, val. 8 534 3. P.O.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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