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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

160 
II. Zivilrecht. 
anderen Staate oder in einer anderen preußischen Provinz besteht, oder welches durch 
pezielle Verordnung dem gleichgestellt ist. Diefe Bestimmung hat große Bedenken; sie 
beruht allerdings auf der Erwägung, daß das Reichsgericht nicht in der Lage sein wird, 
alles Partikularrecht mit der gleichen Gründlichkeit zu beherrschen. Auf der andern Seile 
ist der Satz, daß nur solches Recht in Betracht komme, welches im Bezirk des Ober— 
landesgerichts gilt, unbegründet, denn damit ist alles ausländische Recht von selber aus— 
geschlossen, und das ist ein Mangel; gerade wenn ausländisches Recht in Frage steht, 
ist die Hilfe des Reichsgerichts am allernötigsten. 
Liegt ein nach obigen Grundsätzen entscheidender Fehler in der Prozeßführung vor, 
so muß man natürlich aufheben und die Sache zurückverweisen, und zwar wird nicht 
nur das Urteil aufgehoben, sondern auch das Versahren, soweit es von diesem Mangel 
betroffen wird, also möglicherweise nur das Verfahren von einem bestimmten Zeitpunkte 
an. Handelt es sich aber um einen Irrtum in der Entscheidung, dann kommt in Be— 
tracht, daß das Reichsgericht nicht eine staatliche Vernichtungsbehörde, sondern ein 
entscheidendes Gericht ist; und wenn es daher in der Lage ist, ein positives Urteil in 
der Sache zu geben, so hat es dies zu tun, und die Zurückverweisung fällt weg; was auch 
sehr praktisch ist, denn dadurch werden Mühe und Kosten erspart. So kann es ins— 
besondere auch geschehen, daß das Reichsgericht trotz der falschen Rechtsauffassung des 
vorigen Gerichts zu der nämlichen Entscheidung kommt und somit die Entscheidung be— 
stätigt, weil sie durch andere, voin Untergericht nicht geltend gemachte Gründe gededt ist. 
Ist dies nicht der Fall, und ist das Reichsgericht infolge mangelnder tatsächlicher Fest⸗ 
stellung nicht in der Lage, ein Urteil zu geben, so erfolgt Aufhebung und Zuͤrückverwei— 
sung; die Zurückverweisung geschieht in Deutschland nicht an ein anderes Gericht, sondern 
an dasselbe Oberlandesgericht; doch kann sie an einen anderen Senat desselben erfolgen. 
Mit der Aufhebung und Zurückverweisung entsteht eine prozessuale Rechtslage in 
der Art, daß die Aufstellung der vom Reichsgericht für richtig erklärten Norm, mag nun 
diese Aufstellung selber richtig oder irrig sein, für den bestimmten Prozeß maßgebend wird. 
Das Untergericht und, wenn die Sache an das Reichsgericht zurückkommt, auch das 
Reichsgericht muß daher in diesem Prozeß die Sache 'als in 'einer durch solche Ent— 
scheidung endgültig beeinflußten Rechtslage auffassen. Wenn mithin das Untergericht an diese 
Meinung des Reichsgerichts gebunden ist, so ist dies kein Gewissenszwang; denn das 
Untergericht entscheidet den Rechtsstreit deshalb nach dieser Meinung, nicht weil es die 
pom Reichsgericht behauptete Rechtsauffassung für die richtige hält, sondern weil der 
Prozeß in eine derartig gestaltete prozessuale Lage gekommen ist, daß so entschieden 
verden muß, und der Richter natürlich den Prozeß in der Lage, in der er sich befindet, 
zum Geagenstand urteilsmäßiger Abwandlung zu machen hat (88 563 -565 3. h. 0). 
4. Veschwerde. 
884. Eine besondere Art von Rechtsmitteln ist die Beschwerde. Sie setzt nicht 
den Schluß des Prozesses voraus; sie durchkreuzt den Prozeß; sie führt zu einem be— 
sonderen Verfahren, aber regelrecht zu einem Einzelverfahren über einen besonderen Punkt. 
Die der Beschwerde unterliegende Entscheidung kann ein Zwischenurteil (ein Zwischen- 
urteil mit Rücksicht auf Dritte, ein Zwischenurteil über Nebenintervention üunb über 
Zeugnisverweigerung) sein (88 71, 887 8.P. O.), auch ein Zwischenurteil nach 8 1385, 
oder auch ein Endurteil, dies im Fall des8 o0 Abs. 3 8. P. O.; meist aber handelt es 
sich um einen Beschluß, dessen Aufhebung oder Anderung in der Beschwerde begehrt wird. 
Insofern entspricht die Beschwerde der Urteilsschelte und der Berufuͤng gegen Zwischen⸗ 
urteile im kanonischen Recht. Sie unterscheidet sich aber wesentlich in der Form und 
wesentlich dadurch, daß sie den weiteren Gaug des Prozesses nicht hemmt; es müßte denn 
sein, daß von seilen des Unter— oder Obergerichts eine solche Hemmung angeordnet wird; 
nur in wenigen Fällen hat sie an sich aufschiebende Wirkung (8 572 8. P.O.). Auch 
ist das Verfahren ein abgekürztes; es findet regelmäßig kein mündlicher Termin flatt, unß
	        

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Employment Psychology. MacMillan, 1924.
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