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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 161 
wenn ein solcher stattfindet, so hat er bloß belehrenden, nicht rechtsgeschäftlichen Charakter 
(8 6738 8. P.O.). Vgl. S. 81. 
Gegen die Beschwerde-Entscheidung kann möglicherweise eine weitere Beschwerde statt⸗ 
finden; jedoch hat man im allgemeinen den Grundsatz festgehalten, daß, wena zwei Ent⸗ 
scheidungen im nämlichen Sinne ergangen sind (die Entscheidung des ersten Gerichts und 
des Beschwerdegerichts), eine weitere Beschwerde ausgeschlossen ist; denn wenn die beiden 
Gerichte übereinstimmen, so hat die Entscheidung die Vermutung der Richtigkeit für sich. 
Früher war es möglich, daß in Amtsgerichtssachen eine dreifache Beschwerde er⸗ 
ging: an das Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht; das ist jetzt ausgeschlossen 
ob bor 9 99 
In den meisten Fällen unterliegt die Beschwerde keiner Frist; man bedarf ihrer nicht: 
denn der Beschwerdeführer wird an und für sich Grund genug haben, die Beschwerde sobald 
als möglich zu erheben, weil sonst das Verfahren weiter gehl und er mit seiner Beschwerde 
„überholt“ ist; denn ist das Urteil gesprochen, so hat die Beschwerde keine Bedeutung 
mehr, weil der Richter das Urteil doch nicht mehr ändern kann, auch wenn er sein⸗ 
Fehlerhaftigkeit einsieht. In gewissen Fällen aber besteht ein wesentliches Interesse, daß 
die Beschwerde sobald als möglich angebracht wird; man nennt sie dann sofortige Be— 
schwerde und bindet sie an eine Notfrist von zwei Wochen. Das gilt namentlich von 
den Beschwerden im Vollstreckungsverfahren, wo kein Endurteil im Hintergrunde steht, 
eine Überholung nicht stattfindet und daher sonst eine Beschwerde ins unendliche hinein 
zu erwarten waͤre. Die zweiwöchentliche Frist kann eine Erstreckung erfahren: die so— 
fortige Beschwerde kann bezüglich des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, die Bedeu— 
tung einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage haben ;„dann wird die Frist nach Maß— 
gabe dieser (also jedenfalls auf einen Monat) erhöht (88 577, 586 3. P. O.). 
Besondere Bedeutung hat die Beschwerde im Untersuchungsverfahren, wo es keine 
Berufung und keine Revision gibt (88 663, 680, 947, val. 367 8. P.O.). 
5. Einspruch. 
8 865. Wie die Rechtsmittel, so beruht auch der Einspruch auf der auflösenden 
Bedingung des Urteils. Der Einspruch findet sich nur bei Versäumnisurteilen, denn 
regelrecht ist jedes Versäumnisurteil in der Art bedingt, daß es durch ein zweites 
Urteil wieder aufgehoben werden kann, welches auf Grund einer zweiseitigen Verhandlung, 
einer Verhandlung unter Mitwirkung des ehemals Säumigen, erfolgt. Der Unterschieb 
von den eigentlichen Rechtsmitteln besteht nur darin, daß der Einspruch die Sache an 
das nämliche Gericht, nicht, wie die Rechtsmittel, an ein höheres bringt. 
Die Einrichtung stammt aus dem deutschen Recht: es ist ein alter, namentlich in 
Frankreich lange beibehaltener Grundsatz, daß die einmalige Versäumnis noch nicht zu 
einem endgültigen Eingreifen gegen den Säumigen führt, sondern erst die dritte 
oder gar erst die vierte Verfäumnis?. Daraus hat sich im französischen Recht 
folgendes System entwickelt: die erste Versaumnis führt zu einem einstweiligen 
(auflösend bedingten) Ergebnis, das kraft der Bedingung umgestoßen werden kann, 
indem ein zweiter Termin begehrt wird. Und dieses altgermanische System ift 
wieder nach Deutschland übergegangen, wo bis dahin das römische System gegolten hatte, 
wonach nur gegen eine schuldhafte Versäumnis ein Mittel, die Wiedereinsetzung, möglich 
war: was zu endlosen Zwistigkeiten über die Verschuldungsfrage führte. Der Vorzug 
Der, 8.568 3. P. O. verlangt zur weiteren Beschwerde einen neuen selbständigen Beschwerde— 
grund, der bei senténtige pares nicht vorhanden zu sein pfleat. Immerhin ist im Gesetz der Ge— 
danke in wenig erfreulicher Weise ausgedrückt. 
3 Das hing mit den Volksgerichten zusammen. Die Klage wurde im Volksding erhoben. 
War der Beklagte nicht anwesend, so konnte man ihn, nicht schon wegen der ersten Abwesenheit ab— 
urteilen. Im übrigen vgl. oben S. göfr; vgl. auch Ungehorsam und Vollstreckung, S. 70 1Im 
Stile de Bourbonnais v. 1521 (Gbei AuTα, de Pommiers, Cont. de Bourb. I p. Itysift 
nach Wichtigkeit der Sache bald die erste, bald die zweite, bald die dritte Säumnis maßgebend. 
Encykloväbdie der Rechtswifsenichaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
	        

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Deutsche Geschichte. Gaertner, 1894.
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