Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

024 IV. ffentliches Recht. 
III. Der Güter- und Verkehrsschutz. Mit dem Interesse am Betreten des 
fremden Staatsgebieis geht Hand in Hand das auf Ein⸗, Durch⸗ und Ausfuhr von 
Waren sowie das auf Verkehr im Wege der Post und Telegraphie. In ersterer Hinsicht 
ist eine allgemeine Anerkennung der Schutzwürdigkeit des Interesses nicht erfolgt und 
nit Rücksicht auf die wichtigeren handelspolitischen Interessen nicht zu erwarten; nur 
durch befristete Sondervertraͤge wird der Handelsverkehr geregelt. Über den Eisenbahn⸗ 
rachtverkehr ist ein internationales Ubereinkommen am 14. Oktober 1890 (R.G.Vl. 1892 
S. 798) unterzeichnet worden. Der Nachrichtenverkehr ist in umfassender Weise gesichert 
durch den aus dem allgemeinen Postverein vom 9. Oktober 1874 am 1. Juni 1878 her⸗ 
orgegangenen Weltpostverein (vgl. den Vertrag vom 15. Juni 1897, R.G.Bl. 1898 
S. 10798) und durch den allgemeinen Telegraphenverein vom 17. Mai 1865. 
z28. 53. Asuylrecht und Auslieferung. 
Literatur. Billot: Traité de l'extradition, Paris —1874; v. Holtzendorff: Die Auslieferung 
der Verbrecher und das Asylrecht, Berlin 1881; Bernard: Traits théorsque et pratique de Voe, 
Aition, 2. Aufl. Paris 1800 Lammasch: Auslieferungepflicht wn Asylrecht, Leipzig 18045 v Martitz: 
Internatibnale Rechtshilfe in Strafsachen, 8 Bde Veipzig 18880 18973 gellus 343 
Auslieferungsrecht, Hannover 1899 
1. Der Staat ist berechtigt, Fremden ein Asyl zu gewähren: er schützt sie nicht 
aur gegen Angriffe anderer Menschen, gegen Eingriffe seiner eigener Behörden, sondern 
auch gegen andere Staaten. Das Asylrecht des Staats wird nur durch die Auslieferungs⸗ 
oflicht beschränkt. Der Mensch hat aber keinen Anspruch auf Asyl. Dem Heimatstaat 
kann er ausgeliefert werden ; denn diese Handlung verletzt im allgemeinen die Rechte 
eines Staats; ogl. jedoch V2. Der Auslieferung an einen dritten Staat kann ver 
deimatstaat nicht widersprechen, sofern sie im Einklang mit den Normen des Auslieferungs⸗ 
zechts erfolgt; eine durch diese Normen nicht gerechtfertigte Auslieferung wäre aber Ver— 
letzung der Person des fremden Staatsangehörigen, des ihr gebührenden Schutzes. 
II. Auslieferung ist die Überlieferung eines Menschen von Staat zu Staat zum 
Zwecke strafgerichtlicher Verfolgung oder zum Zwecke der Vollstreckung einer bereus er 
kannten Strafe. Durch die Auslieferung leisten die Staaten einander Beistand, Rechts⸗ 
hilfe. Der Verbrecher, wenigstens der gewoöhnliche Verbrecher, ist des Schutzes nicht 
würdig; er hat seine Strafe verdient. Daß dem Verbrechen die Strafe foige, ist ein 
gemeinsames Interesse der Kulturstaaten. Der einzelne Staut aber hat kein Interesse 
daran, dem „Auswurf fremder Länder“ eine Zufluchtstaätte zu bereiten; er würde dadurch 
zur Entsittlichung der eigenen Bevölkerung beitragen. Diese Grundsätze sind indessen erst 
n neuerer Zeit zu allgemeiner Anerkennuͤng gelangt. Noch im achtzehnten Jahrhundert 
war das Mißtrauen gegen fremde Strafrechtspflegezu groß, waren die Bürgschaften für 
gerechte Aburteilung zu gering, die Strafen zu hart, oft auch zu willkürlich. Erst seit den 
dreißiger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts wurde die Auslieferung allgemein üblich, 
als sich, zwei wichtige Gruͤndsaͤhe Bahn gebrochen hanen die Nichtauslieferung 
eigener Untertanen und die Nichtauslieferung politischer Verbrecher. 
In einer Reihe von Stacten sind Auslieferungsgesehe erlassen. Sie schreiben den 
Regierungen die Normen für den Abschluß von Verträgen, zum Teil auch fuͤr die Be— 
villigung von Auslieferungen ohne Vertrag, vor. 
III. Die Auslieferung setzt voraus, daß ein Staat einen in fremdem Gebiet befind⸗ 
lichen Menschen wegen eines Verbrechens verfolgt. Eine Pflicht zur Auslieferung besteht 
nur kraft Vertrages oder besonderer Zusicherung. Die Zusicherung der Gegeneitigteit 
vird in der Regel verlangt und abgegeben, wend eine Auslieferung ohne Vertragspflicht 
bewilligt werden soll. Belgien, die Niederlande, Großbritannien und die Vereinigten 
Staaten von Amerika liefern nur aus, wenn sie dazu perpflichtet sind. Die Pfucht 
erstreckt sich lediglich auf die im Auslieferungsvertrat aufgezählten bezw. zum Inhalt 
der Zuficherung gemachten Verbrechen. Sie ist weiter an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Der ersuchende Staat muß zur Aburteilung des Straffalles zuftändig fein, und
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.