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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

180 
II. Zivilrecht. 
Titel ist die Konkurseröffnung. Sie erfolgt durch richterlichen Beschluß regelmäßig im 
Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d. h. wenn dieser sich außer Lage sieht, 
die Geldansprüche zu befriedigen, die ihm berechtigtermaßen angesonnen werden“ Mu— 
unter, namentlich bei Aktiengesellschaften, Vereinen, Stiftungen, genügt Überschuldung 
d. h. eine Vermögenslage mit einem Überwiegen der Passiven (398 102 ff., 207 ff. K.O.). 
Viele Gesetze gestatten die Konkurseröffnung von Amts wegen, wir nur auf An— 
trag. Der Antrag kann verschiedene Bedeutung haben: wenn ihn der Schuldner stellt, 
so ist dies eine Vermögensabtretung, d. h. eine übertragung des Vermögens von seiten 
des Schuldners in das Gläubigerbeschlagsrecht; etwas, was man besonders begünstigt, 
weil, je früher der Konkurs eröffnet wird, desto mehr die Interessen der Gläubiger ge— 
wahrt werden können, während ein Hinauszögern meist die Lage aller außerordentuͤch 
verschlimmert. Man nennt einen solchen Konkurs auch freiwilligen Konkurs. Im Gegen— 
satz hierzu steht der Konkurs auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger. Unsere Kon— 
kursordnung läßt einen jeden, auch einen geringfügigen Gläubiger, zum Konkursantrag 
zu. Das geht zu weit, und mit Recht hat das englische und amerikanische Gesetz bei 
einer derartigen tiefeingreifenden Maßregel Beschränkungen gesetzt und namentlich einen 
bestimmten Gläubigerbetrag verlangt (88 103 f. K. O.). 
Der Konkursantrag eines Gläubigers aber hat den Charakter eines Antrags auf 
vollstreckbaren Titel. Dieser Titel wird gewährt nach erfolgter Erörterung der Sachlage, 
nach gepflogenem Eröffnungsverfahren (9 105 K. O.). 
Eine dritte Art der Konkursveranlassung ist es, wenn der Schuldner nicht in seiner 
vollen Persönlichkeit den Antrag stellt; dies ist der Fall bei juristischen Personeu, nament- 
lich Vereinen und Handelsgesellschaften, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder (alle offenen 
3— sondern nur einer oder mehrere derselben den Antrag stellen (88 102 ff. 
207 ff. K. O. 
Eine vierte Art endlich ist der Antrag der Aufsichtsbehörde; es ist dies der Fall 
bei Versicherungsgesellschaften nach dem Privatversicherungsgesetz vom 12. Mai 1901 (8 68). 
e) Stessungẽdes Gantschuldners. 
8 100. Von jeher hat man den nicht zahlenden Schuldner mehr oder minder 
bedrückt; früher ging man ihm an Leib und Leben, später an Ehre und Freiheit“; dies 
hat man aufgegeben; doch bleiben auch noch jetzt manche Erniedrigungen dem Gant— 
schuldner nicht erspart: denn einerseits will man ihm, dessen Vermögen in fremder Ver— 
waltung ist, und der auf solche Weise die Selbständigkeit verloren hat, nicht die volle 
Initiative eines freien Bürgers zugestehen: auf der anderen Seite bedurfte die 
Gläubigerschaft von jeher besonderer Zwangsmittel gegen den Gantschuldner, um das 
Vermögen zu sichern und um von ihm die nötige Auskunft zu erlangen. So kommt 
es, daß ganz persönliche Eingriffe gestattet wurden, die man bei der sonstigen Zwangs— 
vollstreckung dem Gläubiger nimmer zugesteht. Namentlich gehört hierher der Wohnoris- 
zwang, die Möglichkeit, den Gantschuldner zu verhaften, und sodann die Möglichkeit des 
Briefbeschlags, welchen sonst nur der Strafprozeß kennt (88 100 f., 121 K. O.). 
d) Weschlagsrecht. 
) Allgemeines. 
*101. Wenn die Selbsthilfetätigkeit der Gläubiger sich des Schuldners bemächtigt, 
so verschafft sie damit den Gläubigern ein dingliches Recht an dem Vermögen, welches 
Beschlagsrecht heißt?. Es ist ein dem Pfändungspfandrecht ähnliches Recht, welches aber 
BVal mein Werk „Shakespeare von dem Forum der Jurisprudenz“ (1888). 
Daß man gegen, das Beschlagsrecht immer noch Tinwände maghtmuß um so mehr auf— 
fallen, als bis jebßt uoch keine andere Konstruktion gefunden worden ist, welche die Erscheinungen des 
Konkurses wissenschaftlich erklären künnte, nsbesondere die, daß der Gantichuldner völlig rechts⸗ und
	        

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Foreign Trade Zones (or Free Ports). United States Government Printing Off., 1929.
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