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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

109 
II. Zivilrecht. 
Eine Eigenart dieses vollstreckbaren Titels ist, daß er innerhalb bestimmter Zeit 
zur Ausführung gebracht werden muß, ansonst er seine Kraft verliert. Solche Er— 
scheinungen finden sich auch sonst im Rechtsleben; z. B. im franzöfsischen Recht erlischt 
ein Versäumnisurteil, das nicht zur Vollstreckung gebracht wird, in sechs Monaten, und 
bei dem Arrest treffen wir eine solche Behandlung häufig!. Der Gedanke ist der: der 
Arrestbefehl setzt eine große Dringlichkeit voraus; er wird gegeben nach Maßgabe der ob— 
valtenden Umstände, die sich natürlich in kurzem ändern können; er ist daher nur ein 
außerordentliches Aushilfsmiltel für die Gegenwart und soll nur in der Gegenwart 
wirken. Die Frist, innerhalb welcher der Arrestbefehl bei uns ausgeführt werden darf, 
ist zwei Wochen seit der Verkündung. Das hat bekanntlich zu großen Schwierigkeiten geführt. 
Da es als ein durchgreifender Grundsatz des Vollstreckungsrechts galt, daß der vollstreck— 
zare Tilel vor oder mindestens bei der Vollstreckung zugestellt wird, so hat man diesen 
Zatz auch auf den Arrestbefehl als Vollstreckungstitel angewendet. Nun ist es aber viel⸗— 
Ach nichi möglich, den Arrestbefehl in zwei Wochen zuzustellen: stellt man ihn nicht zu, 
d ann die Vollstreckung nicht vorgenommen werden; wartet man bis zur Zustellung, so 
ist der Titel erloschen und eine Vollstreckung nicht mehr möglich. Dies hat eine An— 
derung der Zivilprozeßordnung veranlaßt, dahingehend, daß der Arrestbefehl ohne Zu—⸗ 
tellung vollstreckt werden darf?, daß aber mindestens in einer Woche nach der Voll— 
recung die Zustellung erfolgen muß. Das würde an sich nicht viel helfen; allein es 
sommt hier der Grundsatz in Betracht, daß, wenn eine Zustellung im Auslande oder 
zurch öffentliche Bekanntmachung beantragt wird, schon der richtige Antrag genügt, um 
die Frist zu wahren. Auf solche Weise kann der Arrestleger durch einfachen Antrag die 
Bestimmung des Gesetzes erfüllen. Vol. 88 929 und 207 8. P. O. 
Wie ein sonstiger vollstreckbarer Titel so kann der Arrestbefehl aufgehoben werden, 
und die Folge ist die, daß daraus nicht mehr vollstreckt werden darf, und daß die bereits 
erfolgten Vollstreckungshandlungen zurückzunehmen sind. Die Aufhebungsgründe sind 
ber hier besondere; sie beruhen auf der Eigentümlichkeit gerade dieses Titels; vgl. 8 927 
Z.P.OD. Da nämlich der Arrestbefehl nur eine Sache der Gegenwart, ein Rechtstitel 
ebpug sit stantibus ist, so kann eine Verrückung der Umstände es bewirken, daß 
er seine Daseinsberechtigung verliert; insbesondere können die Verhältnisse, welche eine 
Sicherung erfordern, objektiv aufhören; es kann auch subjektiv dargetan werden, daß diese 
Verhältnisse nicht vorhanden sind, bezw. niemals vorhanden waren. 
Eine Aufhebung des Arrestbefehls kann entweder im ordentlichen Anspruchsprozeß 
erfolgen, sofern nämlich der Anspruch abgewiesen und damit von selber ausgesprochen 
vird, daß für eine solche Vollstreckung des Anspruchs kein Raum mehr gegeben ist. Aber 
ruch ohne dies kann eine Aufhebung erfolgen, z. B, weil die unsicheren Verhältnisse auf— 
zehoͤrt haben. In einem solchen Falle entwickelt sich ein besonderer Prozeß, worin der 
Aine Teil die Aufhebung des Arrestbefehls begehrt und das Gericht entsprechendenfalls 
darauf gplennt. Doas aufhebende Urteil ist unter allen Umständen sofort vollstreckbar (8708 
3. P.O.). 
Von der Aufhebung des Arrestbefehls wohl zu unterscheiden ist die Aufhebung 
der kraft des Arrestbefehls vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen. Eine solche hat 
jederzeit zu erfolgen, wenn an Stelle der Sachsicherung Geldsicherung tritt, d. h. wenn 
der betreffende Geldbetrag hinterlegt wird; denn dann wird eine bessere Sicherung statt 
einer schlechteren gegeben und der Zweck des Arrestbefehles noch besser erreicht als durch 
seine Durchführung im Vollstreckungsverfahren; vgl. F 928, 934 8. pP.O. 
Auf solche Weise bieten der Arrestbefehl und die Arrestvollstreckung eine gewisse 
Halbheit: die Pfandung erfolgt, alles weitere unterbleibt. Die Lösung dieses unvoll⸗ 
kommenen Zustandes kann entweder in der Art erfolgen, 1. daß die Vollstreckungs⸗ 
maßnahme dinsolge der Sicherstellung) aufgehoben wird, 2. in der Art, daß der Arrest— 
Bgl. schon sächs. Konstit. 1572 1, 29. 
über andere Ausnahmen derart s. oben S. 170.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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