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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
II. Zivilrecht (Fortsetzung)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 221 
das Gericht auf Verlangen eines Minderjährigen von mehr als sechzehn Jahren dessen 
Testament — vgl. 8 2229 Abs. 2 B.G.B. — zu beurkunden hat, aber auch daß ein 
nach 8112 B. G. B. zu selbständigem Handelsbetrieb ermächtigter Minderjähriger für sich 
allein dem Registergericht gegenüber zu Anmeldungen und Anträgen befähigt ist), daß 
sie vor Gericht nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters handeln kann, soweit sie 
dieser Einwilligung auch zu rechtsgeschäftlichem Handeln bedarf (ogl. 88 107, 112, 118, 
114 B. G. B.), und daß an Stelle Geschäftsunfähiger und, soweit andere als rechts- 
geschäftliche Handlungen in Betracht kommen (z. B. die Leistung des Offenbarungseides 
nach 88 289, 260 B. G. B.), auch an Stelle beschränkt Geschäftsfähiger deren gesetzlicher 
Vertreter zum Handeln berufen ist. Der gesetzliche Vertreter kann, soweit das Gesetz 
nicht ein anderes bestimmt (z. B. 88 1437, 1750, 1751 B. G. B.), auch in Fällen für 
die Partei handeln, in welchen diese mit seiner Einwilligung zu eigenem Handeln befähigt 
wäre; daß nur er auch in Fällen letzterer Art für sie handeln könne, somit ein Handeln 
der Partei mit Einwilligung ihres gejetzlichen Vertreters ausgeschlossen sei (so anscheinend 
Jastrow im 83. f. Z.h. 25 S. 580 und Nußbaum S. 40; vgl. auch Aron in 
3. f. Z.P. 27 S. 889), kann aus den dafür angerufenen 88 1626, 1627, 1630, 1798 
B. G. B. nicht entnommen werden. 
2. Die dargelegten Grundsätze (1) erleiden nach zwei Seiten Einschränkungen: 
a. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß, soweit das gerichtliche Einschreiten 
von Amts wegen, somit unabhängig von Anträgen Beteiligter, stattfindet (z. B. in 
Vormundschaftssachen), das Gericht auch aus Vorstellungen geschäftsunfähiger oder be— 
schränkt geschäftsfähiger Beteiligter, wie aus jeder von außen kommenden Anregung, 
Anlaß zur Erwägung seines Einschreitens entnehmen kann. Ob es dies tun will, ent— 
scheidet aber das Gericht nach freiem Ermessen; die Beteiligten kommen, soweit das Gesetz 
nicht ein anderes bestimmt (unten b), nur als Objekt der gerichtlichen Fürsorge, nicht 
als handelndes Subjekt, dessen Anträge als solche formeller Verbescheidung bedürften 
und das hiergegen zur Beschwerde berechtigt wäre, in Betracht. 
b. Durch positive Vorschrift (5 89 F. G.G.) ist Kindern unter elterlicher 
Gewalt und Mündeln über den aus Ziff. 1 sich ergebenden Rahmen hinaus das 
Recht zu selbständiger Einlegung der Beschwerdegegen Entscheidungen 
des Vormundschaftsgerichts 'in dem gesetzlich näher bestimmten Umfang (in An— 
gelegenheiten, die ihre Person betreffen, oder in denen sie vor der Entscheidung gehört 
werden sollen; vorausgesetzt auch, daß sie nicht geschäftsunfähig sind, und daß sie das 
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben) verliehen, und ist damit denselben insoweit die 
Fähigkeit, für sich allein vor. Gericht zu stehen, gesetzlich zuerkannt. 
8 18. Bevollmächtigte und Beistände der Parteien. 1. Für die Parteien oder 
ihre gesetzlichen Vertreter können Bevollmächtigte auftreten, soweit nicht das Gesetz 
persönliches Handeln fordert (vgl. 88 1750, 1789, 2064, 2274, 2347, 2852 B. G. B.) 
oder das Gericht gemäß 8 13 Satz 2 F. G.G. das persönliche Erscheinen angeordnet hat 
(hinsichtlich des Zwangs zur Durchführung solcher Anordnungen vgl. Dorner S. 79 
und bad. R.Pol. Ges. S. 257, auch Nußbaum S. 42 und derselbe in 83. f. 8,P. 29 
S. 467, 472). Anwaltszwang befteht im Bereich der F.G. nicht; bezüglich der 
weiteren Beschwerde vgl. jedoch unten 8275 Ziffer 8. Der Umfang der Vollmacht ist 
gesetzlich nicht bestimmt; er ist Tatfrage des Einzelfalls; im Zweifel umfaßt die für 
eine Sache erteilte Vollmacht auch die Vertretung in höheren Instanzen. Nachweis 
der Bevollmächtigung durch öffentlich beglaubigte Vollmacht ist, soweit nicht be— 
sonders vorgeschrieben (z. B. 88 1945, 19055 B.G.B.; 88 29, 30 G. B.O.), nur auf 
Verlangen einer Partei oder auf Anordnung des Gerichts zu erbringen (J 18 Satz 8 
I. G. 6). Notare, welche die zur Eintragung in öffentliche Register erforderlichen Er— 
klärungen beurkundet oder beglaubigt haben, gelten auch ohne Vollmacht als ermächtigt, 
im Namen der Partei die Eintragung zu beantragen (88 100, 129, 147, 159, 161, F. G. G., 
815 G.B.O.; vgl. auch 8 71 F. 6.G.). 
2. Die Varteien können mit Beiständen vor Gericht erscheinen (8 18 Satz 1
	        

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Foreign Trade Zones (or Free Ports). United States Government Printing Off., 1929.
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